Corpus iuris civilis

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Der Artikel Corpus iuris civilis gehört zur Kategorie: Gesetz (Römisches Reich), Spätantike
Das Corpus Iuris Civilis ist ein Gesetzeswerk, das von 528 bis 534 n. Chr. im Auftrag des oströmischen Kaisers Justinian I. aus älteren Kaisererlassen (Codex Iustinianus, veröffentlicht 529, mit Wirkung vom 30. Dezember 533 mit Gesetzeskraft ausgestattet), älteren Juristenlehrbüchern (Institutionen, veröffentlicht 533), Kommentaren (Digesten oder auch Pandekten, veröffentlicht 533), und neuen Gesetzen (Novellae, veröffentlicht 534) unter Leitung des Hofjuristen Tribonianus zusammengestellt wurde. Eine Neuausgabe des Codex Iustinianus wurde 534 veröffentlicht. Es handelt sich dabei um die uns bekannte Fassung.

Der Name Corpus Iuris Civilis ist nicht zeitgenössisch; er wurde erst im Mittelalter geprägt .

Die Neukodifikation des Römischen Rechts stellte eine Meisterleistung dar, besonders in der Kürze der Zeit. Ältere Codizes wurden obsolet, und die Überarbeitung des Rechts erleichterte in Zukunft die Prozessführung ganz erheblich. In mancher Hinsicht (beispielsweise hinsichtlich der Rechtsstellung von Frauen und Sklaven) handelte es sich bei dem CIC um ein für damalige Vorstellungen fortschrittliches Gesetzeswerk.

Die Neukodifikation wurde notwendig, weil man erkannte, dass die römische Kultur an Kraft verlor. Man beschloss deshalb, das hochdifferenzierte römische Recht, das in einer verwirrenden Vielzahl an Rechtsquellen (alte Gesetze, Kaisersprüche, Schriften von Juristen etc.) verstreut existierte, in einem Werk zusammenzufassen und zu bewahren. Dabei sollte dasjenige Recht ausgeschieden werden, das nicht mehr galt, und zudem wurden die alten Rechtsquellen teils verändert und auf die neue Rechtslage angepasst. Dies geschah, indem man bestimmte Regelungen wegließ oder die alten Rechtstexte etwas anders formulierte.

Aufbau des Werks und Abfassungszeit

Die Teile des Corpus Iuris Civilis sind:

  • Digestae (lateinisch: geordnete Darstellung) oder Pandectae (griechisch: allumfassend), 533/534 (= Zusammenfassung des geltenden Rechts)
  • Codex Iustinianeus (= gesammelte Kaisergesetze seit dem 2. Jhd. n. Chr.)
  • Institutiones (= ein juristisches Lehrbuch zur Einführung in Codex und Pandekten, das vom Gesetzgeber gleich mit veröffentlicht wurde und somit besondere Autorität hat)
  • Novellae, nach 534. Kaiserliche Gesetze, die nach dem Jahr 534 erlassen wurden (meist in griechischer Sprache), wurden in verschiedenen Novellensammlungen gesammelt und veröffentlicht. Im Mittelalter war das so genannte Authenticum verbreitet, eine Novellensammlung mit 126 Novellen. Heute wird üblicherweise eine Novellensammlung mit 136 Novellen verwendet.

Die einzelnen Teile des Corpus Iuris Civilis sind in Bücher eingeteilt und jedes Buch wiederum in Titel. Jeder Titel wiederum ist in Leges (Einzahl: Lex, deutsch: Gesetz) unterteilt, die manchmal noch eine Untergliederung in Paragraphen aufweisen können.

Geschichte des Corpus Iuris Civilis in der Spätantike

Die Rezeption des antiken Rechts im Mittelalter sollte sich als ein wichtiger Aspekt bei der Entwicklung des modernen Rechts erweisen. In der Spätantike zerfiel das Römische Reich in zwei Reichsteile. Der Reichsteil im Westen ging in der Völkerwanderung unter, währenddessen sich das Oströmische Reich noch jahrhundertelang halten konnte. Kaiser Justinian I. hatte das Ziel, das alte Römische Reich wiederherzustellen. Er begann ein Restaurationskampagne (gegen Vandalen und Ostgoten), sodass die Oströmer im Westen wieder teilweise Fuß fassen konnten. In dieser Zeit wurde das Corpus Iuris Civilis geschaffen und wurde demnach also auch in den wiedergewonnenen Gebieten im Westen in Kraft gesetzt. Jedoch konnte das Oströmische Reich Teile seiner wiedergewonnenen Gebiete in Italien nicht lange gegen die anrückenden Langobarden halten; Africa ging gegen Ende des 7. Jahrhunderts an die Araber verloren. Das Corpus Iuris Civilis galt in Italien zwar für die römischen Bürger weiter, doch war es von der Rechtsentwicklung weitgehend abgeschnitten. Diese erfolgte nur noch durch die Novellen der oströmischen Kaiser in Ostrom. Das ist übrigens auch ein Grund, warum die meisten Novellen der Novellensammlungen (s.o.) in griechischer Sprache sind.

Für das christliche Abendland ist aber die Geschichte des ehemaligen Weströmischen Reiches von großer Bedeutung. Das Corpus Iuris Civilis blieb dort noch eine zeitlang bekannt. Jedoch sank dort beeinflusst durch die sich niederlassenden Germanenvölker, die auf geringerer kultureller Stufe standen, das allgemeine kulturelle Niveau. Das hochentwickelte Corpus Iuris Civilis wurde nicht mehr verstanden. Man beschäftigte sich demzufolge auch immer weniger mit dem Gesetz. Der umfangreichste Teil des Corpus Iuris Civilis, die Pandekten, gerieten Anfang des 7. Jahrhunderts völlig in Vergessenheit. Sie wurden erst im 12. Jahrhundert wohl von Irnerius in Bologna wiederentdeckt.

Wiederentdeckung und Rezeption

Die Wiederentdeckung der Digesten machte den Weg frei für die Entstehung der modernen Jurisprudenz. Irnerius war der erste, der die Digesten wissenschaftlich bearbeitete. Er war wohl Rhetoriklehrer, also jemand, der sich mit antiken Texten (u.a. auch Rechtstexten) beschäftigte. In der Zeit des Irnerius waren Rechtstexte nicht von einem so hohen Niveau wie das, was in den Digesten stand. Man nimmt an, dass Irnerius über die Güte der Digesten erstaunt gewesen sein muss und interessiert, sich in die unbekannte Materie einzuarbeiten. Weiter scheint er darüber Unterricht gegeben zu haben. Erst wohl zu weiterführenden rhetorischen Zwecken, bald aber auch, um das Recht selbst, das in den Digesten niedergelegt ist, zu unterrichten.

Aus ersten Schülern, die die wissenschaftliche Beschäftigung mit den Digesten und dann auch den anderen Teilen des Corpus Iuris Civilis fortsetzten (vgl. Glossator), entstand eine Rechtsschule in Bologna. Bald war das Studium dort von so hoher Attraktivität, dass Studenten aus ganz Europa nach Bologna pilgerten, um dort zu studieren. Später entstanden auch an anderen Orten zunächst Oberitaliens, dann in ganz Europa Universitäten mit wissenschaftlichem Rechtsunterricht (vgl. Gemeines Recht).

Nach dem Studium gingen die Studenten als gelehrte Juristen wieder in ihre Heimatländer zurück, um dort zunächst hohe Ämter in der kirchlichen und in der weltlichen Verwaltung zu übernehmen. In der Ausübung ihrer Aufgaben konnten die Juristen ihre am römischen Recht erlernten Fähigkeiten anwenden, teils wendeten sie auch Rechtsinhalte des Corpus Iuris Civilis praktisch an. Später übernahmen gelehrte Juristen auch Ämter in der Rechtsprechung und verdrängten dort allmählich sog. ungelehrte Richter, die nicht das römische Recht studiert hatten, sondern das Recht aufgrund lokaler Rechtsgewohnheiten sprachen. Ein Höhepunkt dieser Entwicklung ist die Schaffung des Reichskammergerichts, des höchsten Gerichts im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation, in dem die Hälfte der rechtsprechenden Assessoren gelehrte Juristen sein mussten. Das römische Recht (und damit auch das CIC) spielte aber bereits in der Reichspolitik der römisch-deutschen Kaiser ab Friedrich I. Barbarossa eine nicht zu unterschätzende Rolle.

Das Corpus Iuris Civilis bildete im kontinentalen Europa viele Jahrhunderte lang die maßgebliche Rechtsquelle (vgl. Gemeines Recht), wobei es in der Praxis zu einer Kombination von Römischen und einheimischem Recht kam, (vgl. usus modernus). Mit der Epoche des Naturrechts wurde es in vielen Ländern Europas von nationalen Rechtskodifikationen abgelöst, die jedoch auf dem wissenschaftlich bearbeiteten Recht des Corpus Iuris Civilis aufbauen und in seiner Tradition stehen (z.B. der französische Code Civil, das preußische Allgemeine Landrecht, das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch). In Deutschland galt das Corpus Iuris Civilis in manchen Gebieten bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900. Auch das BGB hat seine Wurzeln im wissenschaftlich bearbeiteten (vgl. Pandektenwissenschaft) Corpus Iuris Civilis.

Ausgaben des Corpus Iuris Civilis

  • Theodor Mommsen, Paul Krüger (Hrsg.): Corpus Iuris Civilis, Hildesheim 1988, ISBN 3296121013
  • Okko Behrends, Rolf Knütel, Berthold Kupisch und Hans Hermann Seiler (Hrsg.): Corpus Iuris Civilis. Text und Übersetzung, Heidelberg 1995 ff., ISBN 3811445332

Siehe auch

Literatur

  • Mario Bretone: Geschichte des Römischen Rechts, München 1992, ISBN 3-406-36589-2.
  • P. Weimar: Corpus Iuris Civilis, in: Lexikon des Mittelalters, Bd. 3, Sp. 270–277.

Weblinks


Diskussion der Autoren über den Artikel: Corpus iuris civilis


Ich hoffe, es ist in Ordnung, wenn man die Artikel mit Hintergrundinformationen auffüllt. Dadurch werden sie zwar länger und schrecken vielleicht den einen oder anderen ab. Doch das läßt sich durch gute Gliederung beheben. Man bekommt durch Hintergrundinfo auf jeden Fall einen Einblick in die Materie und vor allem Verständnis davon. Mit bloßen Fakten kann man meist wenig anfangen.

begriff cic

der begriff stammt wohl eher aus der neuzeit, er taucht das erste mal 1583 bei dionysius godofredus auf. :)

Eben nicht. Zitat aus LexMA Bd. 3, Sp. 270 ff.: "Seit der Mitte des 12. Jh. nennt man die unter Ks. Justinian I. (527-565) geschaffene Kodifikation des röm. Rechts Corpus iuris 'Inbegriff (und bildhaft: Leib) des Rechts', seit dem 13. Jh. auch Corpus iuris civilis. Der Name ist also nicht erst durch die Druckausg. des Dionysius Gothofredus 1583 eingeführt worden." --Benowar 18:29, 13. Feb 2005 (CET)

Corpus Juris

Wenn schon die alten Römer Julius, Julian, Konstans heißen, warum dann nicht der CIC Corpus Juris? Womit wir wieder bei einem alten Problem wären, den von mir seit Jahr und Tag angemahnten Sprachkonventionen: Lateinisch, für die sich niemand zu interessieren scheint. -- Carbidfischer 18:40, 13. Feb 2005 (CET)

Mir gefällt dieser Artikel ausnehmend gut. Er fällt sehr positiv aus dem Rahmen. Meine einzige Versuchung nach der Lektüre war, eine neue/die neueste in Deutschland erschienene Ausgabe des corpus iuris anzugeben. Meine eigene kann ich schwerlich eingeben; das ist eine geerbte alte. Zum Suchen reicht jetzt meine Zeit nicht.--Ulula 18:41, 22. Okt 2005 (CEST)



Diese Definition bzw. Erklärung des Begriff Corpus iuris civilis und dessen Bedeutung wurde zuletzt am 8.2.2006 aktualisiert (Glossar Lexikon Enzyklopädie).


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