Jurist

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Der Artikel Jurist gehört zur Kategorie: Dienstleistungsberuf

Deutschland

Als Juristen (lat. ius, Recht; Genitiv: iuris) bezeichnet man Akademiker, die ein Studium der Rechtswissenschaft mit dem 1. Staatsexamen (Erste Juristische Staatsprüfung) und einen Vorbereitungsdienst mit dem 2. Staatsexamen oder eine vergleichbare juristische Ausbildung (z.B. Große Staatsprüfung) erfolgreich abgeschlossen haben. Die Bezeichnungen "Jurist" (ohne Zusatz) oder "Volljurist" sind weder geschützte Berufsbezeichnungen noch akademische Grade. Dass die Bezeichnung als Jurist zwei Staatsprüfungen voraussetzt, ergibt sich bereits aus den Bezeichnungen der Ausbildungsgesetze der Bundesländer, in denen für eine vollständige Juristenausbildung stets zwei Staatsprüfungen vorgesehen sind. Juristen, die das erste Staatsexamen bestanden haben, dürfen sich in manchen Bundesländern Jurist (univ.) oder auch Referendar nennen (befinden sie sich im juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat), ist die Dienstbezeichnung Rechtsreferendar). Verbreitet ist auch noch die prüfungsamtliche Bezeichnung als "geprüfter Rechtskandidat". Berufe der Juristen sind Wissenschaftler, Rechtsanwalt (auch als Syndikus oder Strafverteidiger), Richter, Staatsanwalt, höherer Verwaltungsbeamter und Sachverständiger (z.B. Gutachter oder Berater in der Legislative).

Diplom-Jurist, Magister und Wirtschaftsjurist

An manchen Universitäten ist eine Diplomierung zum Diplom-Juristen bzw. die Verleihung eines Magistergrades möglich. Diese beiden Möglichkeiten sind üblicherweise für Absolventen des 1. Staatsexamens gedacht, die auf die Ableistungs des Vorbereitungsdienstes und der 2 Staatsprüfung verzichten, um in Wirtschaftsunternehmen zu arbeiten. Sie hätten ohne Magister oder Diplom, im Gegensatz zu anderen Hochschulabsolventen mit rechtswissenschaftlichen Schwerpunkt, trotz ihres Universitätsabschlusses, keinen akademischen Grad. Die Diplomierung kann an einigen Hochschulen auch als Nachdiplomierung nachgeholt werden. Als erster bayerischer Diplom-Jurist gilt Christian Bewart, der auf Einführung des akademischen Grades an der Universität Augsburg geklagt hatte. Neuerdings werden auch reine Diplomstudiengänge sowie Bachelor-, Master- und Magisterstudiengänge der Rechtswissenschaft angeboten. An den Universitäten Bayreuth und Osnabrück werden zudem Zusatzausbildungen in Ökonomie angeboten; Absolventen des 1. Staatsexamens, die diese Zusatzausbildung abgeschlossen haben werden zu Diplom-Wirtschaftsjuristen graduiert.

Fachhochschulen bilden seit einigen Jahren Sozial- und Wirtschaftsjuristen aus. Absolventen dieses Hochschulstudiums konkurrieren auf dem Arbeitsmarkt insbesondere mit Diplom-Juristen, also Universitätsabsolventen der Rechtswissenschafte mit 1. Staatsexamen, da die rechtsberatenden Berufe beiden Gruppen verschlossen bleiben.

Im Zuge des Bologna-Prozesses, der Vereinheitlichung von Studienabschlüssen in Europa, ist geplant, die Staatsexamen als Abschluss des Hochschulstudiums zum Jahr 2010 abzuschaffen und auf die konsekutiven Bachelor- Masterabschlüsse umzustellen. Kritiker bezweifeln allerdings, ob ein Masterabschluss die gleiche Qualifikation sichert wie das erste Staatsexamen.

Juristenausbildung

Während in der Universitätszeit mehr das theoretische juristische Wissen und das wissenschaftliche Lernen im Vordergrund stehen, stellt die Referendarzeit vorrangig auf eine praktische Anwendung dieses Wissens ab. Die für die Juristenausbildung zuständigen Landesjustizministerien erarbeiten seit geraumer Zeit Reformen, die zu einer sinnvollen frühzeitigen Verknüpfung beider Ausbildungsteile führen sollen, und die es dem angehenden Juristen auch ermöglichen sollen, sich schon zu Anfang seiner Ausbildung auf bestimmte Fachgebiete zu spezialisieren. Dabei wird in neuerer Zeit versucht, die Orientierung des praktischen Ausbildungsabschnitts am Richterberuf aufzugeben und die Ausbildung stärker am Beruf des Rechtsanwaltes auszurichten, weil die meisten Volljuristen diese Tätigkeit ergreifen. Die Rechtsanwaltskammern wirken an der Ausbildung der Referendare insbesondere durch Hinweise auf Arbeitsgemeinschaftsleiter und Prüfer mit. Der Deutsche Anwaltverein hält das derzeitige Referendariat für dringend reformbedürftig und hat – insbesondere mit Blick auf die europäischen Nachbarländer – ein Modell einer berufsbezogenen Spartenausbildung entwickelt. Für Referendarinnen und Referendare, die sich während des Vorbereitungsdienstes auf den Anwaltsberuf vorbereiten möchten, bietet er mit der DAV-Anwaltausbildung ein eigenes Ausbildungsmodell.

Wirkung der Staatsprüfungen

Durch die Ablegung der zwei Staatsprüfungen wird gemäß Abs. 1 DRiG die Befähigung zum Richteramt und die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erworben, die eine notwendige Voraussetzung unter anderem für den Beruf des Rechtsanwaltes und des Notars sowie für eine juristische Tätigkeit im Staatsdienst als Richter (in verschiedenen Gerichtszweigen), Staatsanwalt oder höherer Verwaltungsbeamter ist.

Rechtsberatung und "Juristendeutsch"

In den meisten Ländern ist eine verbindliche Rechtsberatung dem Volljuristen bzw. dem Rechtsanwalt, dem Patentanwalt, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, sowie Rechtsbeiständen bzw. Prozessagenten vorbehalten. Dies ist erforderlich, um den Bürger vor nicht hinreichend kundigen "Rechtsberatern" zu schützen.

Außer der Rechtsberatung ist Rechtsanwälten, Patentanwälten, vor bestimmten Gerichten, sowie Rechtsbeiständen bzw. Prozessagenten die Vertretung vor Gericht ausschließlich vorbehalten, soweit Anwaltszwang besteht. Anderen Personen, die geschäftsmäßig Rechtsangelegenheiten wahrnehmen, ist das Auftreten vor Gericht grundsätzlich untersagt.

Die Notwendigkeit, sich bei Rechtssachen exakt und möglichst unzweideutig auszudrücken, hat zu einer sehr ausgeprägten Fachsprache der Juristen geführt. Sie wird umgangssprachlich oft "Juristendeutsch" bzw. "Juristenlatein" genannt. Manche Politiker versuchen dem gegenzusteuern, indem Gesetzestexte auf ihre allgemeine Verständlichkeit durchforstet werden.

Juristen im Dritten Reich

Die Rolle der Juristen im Dritten Reich wurde bisher nicht ausreichend aufgearbeitet. Prozesse zur Aufarbeitung von Unrecht sind häufig am Widerstand der deutschen Nachkriegsjustiz gescheitert.

Die meisten Juristen wurden weiter in den Staatsdienst übernommen und nicht selten etwa wurden die einstigen verantwortlichen Juristen im Dritten Reich später in den 50er Jahren (zumindest in Westdeutschland) in höhere Position versetzt, die es ihnen erlaubten, das eigene Unrecht der Juristen im Dritten zu vertuschen oder etwa strafrechtliche Ermittlungen über den Dienstweg zu beeinflussen oder gar zu verhindern.

In den letzten Jahren ist die Anzahl der Forschungsprojekte, die sich mit der NS-Justiz und mit der Aufarbeitung der Kriegsverbrecherprozesse befassen aber in Deutschland gestiegen.

Österreich

Als Juristen bezeichnet man jemanden, der das Diplom-Studium der Rechtswissenschaften mit der 2. Diplomprüfung abschließt und der daraufhin von der Universität den akademischen Grad eines "Magister iuris" bzw. einer "Magistra iuris" verliehen bekommt. An die universitäre Ausbildung schließt dann das Gerichtsjahr an, in dem praktische Kenntnisse vermittelt werden.

Schweiz

In der Schweiz versteht man unter einem Juristen grundsätzlich einen Akademiker, der an einer Universität das Studium der Rechtswissenschaften mit dem Lizentiat (normalerweise lic. iur.) oder einem gleichwertigen Master (beispielsweise MLaw, Master of Law) erfolgreich abgeschlossen hat. Seit der Bologna-Reform gibt es den ersten Juristischen Abschluss Bachelor (BLaw), der in der Regel nach 3 Studienjahren verleihen wird. Jurist ist allerdings keine geschützte Berufsbezeichnung und auch kein akademischer Grad.

Als Juristen im engeren Sinn gelten in der Schweiz häufig Rechtsanwälte. Akademiker mit einem juristischen Abschluss werden nach einem einjährigen Praktikum im Rechtsbereich (Anwaltskanzlei, Gericht usw.) zur Anwaltsprüfung zugelassen, welche aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil besteht. Nach erfolgreicher Prüfung darf man sich Rechtsanwalt nennen (kurz RA) und exklusiv im rechtsanwaltlichen Monopolbereich vor Gerichten wirken. Es ist jedoch zu bemerken, dass aufgrund des föderalistischen Systems der Schweiz die Ausbildung nach abgeschlossenem Studium unterschiedlich lange dauern kann. Im Kanton Solothurn dauert das Praktikum für Rechtsanwälte 12, im Kanton Bern gar 18 Monate. Zudem verlangen die Kantone unterschiedliche Grundausbildungen der Universitäten. Wer z. B. in der Uni Freiburg im Üechtland sein Studium abgeschlossen hat, bedarf u. a. zusätzlicher Ausbildungen im Bereich der Gerichtsmedizin. Auf gesetzlicher Grundlage wurde die kantonale Legitimation der Rechtsanwälte aufgehoben und analog dem Binnenmarktgesetz die Ausübung des Berufes im gesamten Gebiet der Schweiz ermöglicht. Das Monopol, im Bereich der Gerichte zu wirken, ist in wenigen Kantonen gelockert. Dort können in den bürgerlichen Ehren stehende, mündige und urteilsfähige Personen vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen andere vor Gericht vertreten.

Die grösste juristische Fakultät der Schweiz ist an der Universität Zürich zu finden. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät wird auf das Wintersemester 2006/07 das European Credit Transfer System (ECTS) sowie gestufte Studiengänge (Bachelor/Master) nach dem Bologna- Modell einführen.Webseite der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich Webseite des Rechtswissenschaftlichen Instituts der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

Baltikum

Im Baltikum versteht man unter einem Juristen grundsätzlich einen Akademiker, der an einer Universität das Studium der Rechtswissenschaften mit dem Magister (normalerweise M. A.) oder einem gleichwertigen Master (beispielsweise MLaw, Master of Law, LL.M., Aufbaustudium) erfolgreich abgeschlossen hat.

Seit der Bologna-Reform gibt es den ersten Juristischen Abschluss Bachelor (BLaw, B. A.), der in der Regel nach 4 Studienjahren verleihen wird. Jurist ist allerdings keine geschützte Berufsbezeichnung und auch kein akademischer Grad.

Als Juristen im engeren Sinn gelten in der Schweiz häufig Rechtsanwälte. Akademiker mit einem juristischen Abschluss werden nach einem 1 bis 5 jährigen Praktikum in der (Anwaltskanzlei) zur Anwaltsprüfung zugelassen, welche aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil bestehen kann.

Nach erfolgreicher Prüfung darf man sich Rechtsanwalt nennen (Advokat, kurz adv.) und vor Gerichten wirken. Es ist jedoch zu bemerken, dass aufgrund der verschiedenen Rechtssysteme der Baltischen Staaten die Ausbildung nach abgeschlossenem Studium unterschiedlich lange dauern kann.

Die grösste juristische Fakultät im Baltikum ist an der Universität Vilnius zu finden. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät wird auf das Wintersemester 2006/07 gestufte Studiengänge (Bachelor/Master) nach dem Bologna-Modell einführen.

das European Credit Transfer System (ECTS) ist an allen Baltischen Universitäten eingeführt. Die Austauschprogramme zwischen deutschen und baltischen Juristischen Fakultäten werden schon vor dem Beitritt zur EU durchgeführt.

Webseite der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Vilnius

Literatur

  • Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Streitbare Juristen, Baden-Baden
1988

Siehe auch

Weblinks


Diskussion der Autoren über den Artikel: Jurist


Rechtspfleger und Fachhochschulabsolventen als "Juristen"?

Anstatt immer wieder unkommentierte Änderungen im Text vorzunehmen, sollte einmal diskutiert werden, ob und gegebenenfalls mit welchen Einschränkungen

- Rechtspfleger (Beamte des gehobenen Dienstes, die eine Verwaltungs-Fachhochschule besucht haben) und

- Fachhochschulabsolventen (mit dem Grad "Diplom-Wirtschaftsjurist (FH)" usw.)

als "Juristen" zu bezeichnen sind oder wie sie von Volljuristen (erfolgreiche Absolventen des ersten und zweiten juristischen Staatsexamens) zu unterscheiden sind.

Daß eine Unterscheidung stattfinden muß und diese verschiedenen Absolventen nicht gleichgesetzt werden können, kann m.E. nicht bestritten werden, allein schon weil die akademischen Grade nicht die gleichen Berufswege eröffnen - der Fachhochschulabsolvent kann eben nicht Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt oder Universitäts-/Fachhochschulprofessor des Rechts werden.

Auch der Begriff des Rechtswissenschaftlers dürfte klarer sein als der des Juristen - als jener kann sich nur bezeichnen, wer Rechtswissenschaft studiert hat (wenngleich nicht jeder von diesen sich selbst guten Gewissens als Rechtswissenschaftler wird bezeichnen wollen), also das Recht nicht vor allem unter praktischen Gesichtspunkten gelernt hat.

Ich bin der Meinung, auch als "Juristen" sollte man nur denjenigen bezeichnen, der das Universitäts-Studium der Rechtswissenschaft abgeschlossen hat. Hinzufügen sollte man, daß zunehmend auch Fachhochschulabsolventen so bezeichnet werden und diese Bezeichnung für sich in Anspruch nehmen. - Es ist nämlich eine Selbstverständlichkeit, daß weder hauptberufliche Beschäftigung mit dem Recht noch die (sei es auch in Teilbereichen sehr gute) Kenntnis des Rechts ausreichen, um Jurist genannt zu werden. Diese beiden Kriterien treffen nämlich auf sehr viele zu: Z.B. befassen sich viele Beamte, auch sog. "Verwaltungswirte" intensiv mit dem Verwaltungsrecht; Finanzbeamte, auch des mittleren Dienstes, kennen das Steuerrecht oft besser als der Durchschnittsjurist; ein guter Kaufmann lernt in Studium oder Ausbildung das bürgerliche und Handelsrecht kennen und benötigt diese Kenntnis in der Praxis. - Kurzum: Was den Juristen zum Juristen macht, ist m.E. die Art und Weise, wie er am Recht ausgebildet wird und sich ausbildet. Dazu gehören: Keine Beschränkung auf bestimmte Rechtsgebiete, sondern Kennenlernen des Ganzen des Rechts (vom Völkerrecht über das Strafrecht zum Bürgerlichen Recht bis zum Prozeß- und Kostenrecht), Studium des Rechts ohne direkte Ausrichtung an der konkreten praktischen Anwendung, Lernen am Recht bei echten Rechtswissenschaftlern, die selbst durch Publikationstätigkeit aktiv an der Rechtsentwicklung teilhaben (trifft auf Fachhochschulprofessoren in der Regel nicht zu). --CatoCensorius 12:56, 12. Aug 2005 (CEST)

1. Die akademischen Grade eröffnen teilweise dieselben Berufswege. Ein Rpfl kann mit einer Zusatzausbildung durchaus Amtsanwalt werden.

2. Die Rpfl-Ausbildung ist nicht auf bestimmte Rechtsgebiete beschränkt. Der Umfang ist - auch trotz teils aus Zeitgründen zwingender Beschränkung auf das Wesentliche - einem Jura-Studium nicht völlig unähnlich.

-- 84.160.54.137 02:26, 1. Okt 2005 (CEST)


Meiner Meinung nach sollte man sich bei der Definition des Begriffs des Juristen schon an die Hinweise des Gesetzgebers halten. So gibt es in den Ländern Juristenausbildungsgesetze/-ordnungen, die für den Abschluss der Ausbildung zum "Juristen" aus dem jeweiligen Gesetzestitel die Ablegung von zwei Prüfungen vorsieht. Rechtspfleger werden in diesen Juristenausbildungsgesetzen nicht erwähnt, fallen folglich nicht unter den Begriff. Dass Absolventen der 1. Staatsprüfung "nichts" sind ist einerseits schade, andererseits steuern die Universitäten dem in letzter Zeit durch Verleihung von Bachelor-, Master- oder Diplograden entgegen. Insoweit ist eine Beschränkung des Begriff auf den klassischen Volljuristen geboten, zumal auch im allgemeinen Sprachgebrauch als Jurist etwa der Rechtsanwalt, der Staatsanwalt oder Richter gilt, also Berufe die die Befähigung zum Richteramt und somit zwei Prüfungen erfordern.

M.


Sonstiges

Wofür steht "abs. jur."? Absolvent? - 217.184.105.60 20:54, 29. Okt 2004 (CEST)

Absahner?


Interessante Anmerkungen zur geschichtlichen Entwicklung:

Bis 1922 konnten Frauen "emotionsbedingt" nicht Richter werden. - 217.184.104.12 09:11, 30. Okt 2004 (CEST)
klar, war doch der physiologische Schwachsinn des Weibes wissenschaftlich erwiesen ;) Rabauz 23:24, 7. Nov 2004 (CET)


"Immerhin: Wenn auch nicht mehr das Land der Dichter, sind die Deutschen immerhin noch das Land der Verwaltungsrechtsdenker. Es bleibt nur zu hoffen, dass Deutschland im Rahmen der erweiterten Europäischen Union demnächst Hilfe aus Polen erhält." Diese Polemik habe ich mal gelöscht. Rabauz 23:24, 7. Nov 2004 (CET)


"Dummerweise werden die für Juristen allein maßgeblichen Gesetzestexte der Legislative häufig schlampig verfasst - trotz des überproportionalen Anteils von Juristen in den Parlamenten."

Nein, gerade wegen des überproportionalen Anteils von Juristen in den Parlamenten und aus gutem Grund werden die Gesetze oft nicht haargenau verfasst, um eine größere Anzahl von Fällen damit regeln zu können und nicht für jeden Einzefall ein neues Gesetz erlassen zu müssen.

"In der Folge besteht der Bedarf der Interpretation durch die Judikative."

Richtig. Völlig normal.

"Nicht nur in diesem Zusammenhang besteht ein Kurzschluss in der Gewaltenteilung."

Ein Kurzschluss? Wieso, weshalb? Eine verschränkung der Gewalten ist doch völlig normal und ganz explizit gewollt! Der Absatz erscheint sinnfrei und beruht offensichtlich auf Unkenntnis demokratischer Theorien. Absatz wird gelöscht. --C.Löser 20:27, 3. Dez 2004 (CET)

Leider ist die vorstehende Kritik noch erheblich unsinniger als der in der Tat nicht hierher gehörende entfernte Text. Völlig richtig ist nämlich, daß der heutige Gesetzgeber Gesetze häufig schlampig verfaßt und bei weitem nicht imstande ist, etwa die Qualität und sprachliche Genauigkeit (und damit einhergehende gedankliche Exaktheit) etwa des BGB zu erreichen. Etwas ganz anderes ist es, daß auch gute Gesetze der Interpretation bedürfen. Ein gutes Gesetz zeichnet sich aber gerade dadurch aus, daß es durch innere Folgerrichtigkeit und klare Prinzipien interpretationsfähig ist und die Willkür des Richters einschränkt. Richterwillkür steht nämlich dem Gedanken der Gewaltenteilung entgegen und kann in einem liberalen, d.h. freiheitlichen Staat nur in engen Grenzen gewollt sein. Eine Gewaltenverschränkung, die das aufgibt, ist ganz und gar nicht gewollt. Und demokratisch übrigens erst recht nicht, denn Demokratie ist ja bekanntlich Volksherrschaft (durch den parlamentarischen Gesetzgeber) und nicht Richterherrschaft.
--CatoCensorius 16:58, 5. Jan 2005 (CET)

Diese Definition bzw. Erklärung des Begriff Jurist und dessen Bedeutung wurde zuletzt am 8.2.2006 aktualisiert (Glossar Lexikon Enzyklopädie).


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