Kombattant

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Der Artikel Kombattant gehört zur Kategorie: Völkerrecht, Wehrrecht (Völkerrecht), person
Kombattant sind entsprechend dem Humanitären Völkerrecht Personen, die in einer kriegerischen Auseinandersetzung legal kämpfen dürfen.

Rechtliche Definition

Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I)

Abschnitt II Kombattanten- und Kriegsgefangenenstatus

Art. 43 - Streitkräfte

  1. Die Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei bestehen aus der Gesamtheit der organisierten bewaffneten Verbände, Gruppen und Einheiten, die einer Führung unterstehen, welche dieser Partei für das Verhalten ihrer Untergebenen verantwortlich ist; dies gilt auch dann, wenn diese Partei durch eine Regierung oder ein Organ vertreten ist, die von einer gegnerischen Partei nicht anerkannt werden. Diese Streitkräfte unterliegen einem internen Disziplinarsystem, das unter anderem die Einhaltung der Regeln des in bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts gewährleistet.
  2. Die Angehörigen der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei (mit Ausnahme des in Artikel 33 des III. Abkommens bezeichneten Sanitäts- und Seelsorgepersonals) sind Kombattanten, das heisst, sie sind berechtigt, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen.
  3. Nimmt eine am Konflikt beteiligte Partei paramilitärische oder bewaffnete Vollzugsorgane in ihre Streitkräfte auf, so teilt sie dies den anderen am Konflikt beteiligten Parteien mit.

Aussage

Art.43 definiert zunächst Streitkräfte als "Gesamtheit der organisierten bewaffneten Verbände, Gruppen und Einheiten, die einer Führung unterstehen, welche dieser Partei für das Verhalten ihrer Untergebenen verantwortlich ist".

Damit können auch sogenannte irreguläre Kräfte oder außerhalb der Armee stehende Truppen unter gewissen Umständen als Kombattanten anerkannt werden. In der Bundesrepublik gehörte beispielsweise neben der Bundeswehr bis in die 90er Jahre der Bundesgrenzschutz (heute Bundespolizei) zu den offiziellen Kombattanten.

Im Zweiten Weltkrieg waren die Angehörigen des Volkssturmes Kombattanten, die durch ihre Armbinde als solche gekennzeichnet waren und sich damit von Partisanen unterschieden.

Auch UÇK und die Streitkräfte Tschetscheniens, die gegen Russland kämpfen, sind größtenteils Kombattanten.

Voraussetzung

Kombattanten müssen:
  • Ihre Waffen offen tragen; verdecktes Tragen der Waffen wäre Heimtücke.
  • Eine Führung haben und eine Kommandostruktur muss klar erkennbar sein, die die Aktionen der Kombattanten kontrolliert und für sie völkerrechtlich verantwortlich ist.
  • Sich dem Recht und Gebräuchen des Krieges unterwerfen, also in Übereinstimmung mit dem Humanitären Völkerrecht handeln.

Eine Ausnahme, in der Zivilisten in Kampfhandlungen eingreifen dürfen, ist die Levée en masse.

Auswirkungen

Kombattanten dürfen in bewaffnete Konflikte eingreifen; ein bewaffneter Konflikt beginnt dabei mit den ersten Kampfhandlungen.

Kombattanten unterliegen allerdings Beschränkungen, was sie bekämpfen dürfen, als auch, wie sie bekämpft werden dürfen.

Wird ein Kombattant als solcher gefangengenommen, wird er Kriegsgefangener und genießt damit wieder einen definierten rechtlichen Status.

Nichtkombattanten

Für Nichtkombattanten gelten andere Regeln. Diese dürfen nicht gezielt bekämpft werden und nicht selbst in Kampfhandlungen eingreifen; das Recht auf Selbstverteidigung wird davon nicht berührt.

Greift ein Nichtkombattant aktiv in Kampfhandlungen ein, so darf er vom Gegner im Rahmen dessen gültigen Strafrechts bekämpft und abgeurteilt werden; er steht nicht unter dem Schutz des Humanitären Völkerrechts.

Beispiele für Nichtkombattanten sind:

Aber auch:

Literatur

Carl Schmitt: Theorie des Partisanen, Duncker & Humblot, 1975

Siehe auch

Weblinks


Diskussion der Autoren über den Artikel: Kombattant


Veraltet

Hallo,

nach meiner Ansicht sollte in dem Artikel deutlicher herausgehoben werden, dass es sich bei Kombattant um einen veralteten Begriff handelt.

Die im Text dargestellten rechtlichen Besonderheiten sind nach meiner Ansicht durch das III. Genfer Abkommen über die Behandlung von Kriegsgefangene entfallen. Hier erfolgte ein Gleichstellung aller bewaffneten Kräfte.

--Zweifalt 11:05, 3. Nov 2004 (CET)

Dies ist falsch. Kombattant ist ein gängiger Begriff, der weiterhin Gültigkeit hat. --Dingo 07:18, 9. Dez 2004 (CET)

Kann es sein, dass der (evtl. veraltete Begriff, wenn es ihn schon gab) durch schlampiges Übersetzen des englischen Begriffes während des Irakkrieges wieder einen Aufschwung erfahren hat? -- Wikistefan87, 2.12.2005, 21:15 MEZ

Nein. Kann es nicht. :) Der Begriff gehört zu den Grundlagen des Humanitären Völkerrechts. Nur weil der Begíff alt ist, heisst es nicht, daß er veraltet ist. --Pixelfire Pixelfire 10:37, 3. Dez 2005 (CET)

== Soldat =!?= Kombattant ==

Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) Abschnitt II Kombattanten- und Kriegsgefangenenstatus

Art. 43 - Streitkräfte

1. Die Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei bestehen aus der Gesamtheit der

 organisierten bewaffneten Verbände, Gruppen und Einheiten, die einer Führung unterstehen,
 welche dieser Partei für das Verhalten ihrer Untergebenen verantwortlich ist; dies gilt
 auch dann, wenn diese Partei durch eine Regierung oder ein Organ vertreten ist, die von
 einer gegnerischen Partei nicht anerkannt werden. Diese Streitkräfte unterliegen einem
 internen Disziplinarsystem, das unter anderem die Einhaltung der Regeln des in
 bewaffneten Konflikten anwendbaren Völkerrechts gewährleistet. 

2. Die Angehörigen der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei (mit Ausnahme des

 in Artikel 33 des III. Abkommens bezeichneten Sanitäts- und Seelsorgepersonals) sind
 Kombattanten, das heisst, sie sind berechtigt, unmittelbar an Feindseligkeiten
 teilzunehmen. 

3. Nimmt eine am Konflikt beteiligte Partei paramilitärische oder bewaffnete

 Vollzugsorgane in ihre Streitkräfte auf, so teilt sie dies den anderen am Konflikt
 beteiligten Parteien mit. 

Somit ist eigentlich die Gesamte Aussage des Artikels Quatsch. --Pixelfire 09:13, 30. Nov 2004 (CET)

Der Hase liegt hier im Pfeffer:
organisierten bewaffneten Verbände, Gruppen und Einheiten, die einer Führung unterstehen, welche dieser Partei für das Verhalten ihrer Untergebenen verantwortlich ist;
Damit ist ein Freischärler ohne Führung und ohne Kennzeichnung, der seine Waffen verdeckt trägt, kein Kombattant und darf nach Strafrecht abgeurteilt werden.
Dieser Artikel ist FUBAR. Deshalb Löschantrag gestellt. --Dingo 07:18, 9. Dez 2004 (CET)
Dieser Artikel gehört zu den Basics Wehrrecht und ist sehr wichtig!
 Man kann durch Ernennung, durch Ableistung eines Eides oder Gelöbnisses 
 Kombattant einer Kriegspartei werden, ist aber damit kein Soldat (..)

Hier wurde aber vermittelt, daß ein Soldat kein Kombattant sei.. dies ist so nicht richtig und das war der springende Punkt. Ich freue mich aber über die Generalüberarbeitung :) --Pixelfire 11:11, 13. Dez 2004 (CET)

Kennzeichnungspflicht

 Durch ein einheitliches Abzeichen - bei regulären Streitkräften meist die Nationalflagge auf der Schulter - klar gekennzeichnet sein.

Wer mir das belegen kann, bekommt von mir einen Keks :) --Pixelfire (Pixelfire) 18:24, 27. Dez 2004 (CET)

"einheitliches Abzeichen" ist klar.
Ansonsten: Deutschland, Frankreich, Skandinavien, GB: Flagge auf Schulter. USA: Große Flagge auf Schulter. Rußland AFAIK auch Flagge.
Ausnahme Österreich: Staatswappen in schwarz auf oliv am Oberarm.
Ich denke, das dürfte eine NATO-Kiste sein, wenn ich mir das so betrachte...
--Dingo 01:35, 8. Jan 2005 (CET)

Eben. Wir nutzen das eher zur identifikation der eigenen Truppen und mit dem eigenen Land.
Völkerrechtlich ist es IMHO nicht notwendig
In Wehrrecht auf der HUS wurde uns extra gesagt, daß eine Einheitliche Uniform oder Kennzeichnung völkerrechtlich nicht notwendig ist.
Ich streiche es erstmal.
--Pixelfire (Pixelfire) 07:34, 14. Feb 2005 (CET)


Diese Definition bzw. Erklärung des Begriff Kombattant und dessen Bedeutung wurde zuletzt am 8.2.2006 aktualisiert (Glossar Lexikon Enzyklopädie).


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