Kreistag

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Der Artikel Kreistag gehört zur Kategorie: Kommunalverwaltung
Der Kreistag ist in Deutschland die Volksvertretung innerhalb der Kreise bzw. Landkreise. Er wird in den meisten Bundesländern alle fünf Jahre (Ausnahmen: in Bayern alle sechs Jahre, in Schleswig-Holstein alle vier Jahre) vom Volk gewählt.

Im Bereich der Kommunalverfassung ist der Kreistag stets das Hauptorgan des Landkreises. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheidet über alle grundlegenden Angelegenheiten des Landkreises. Im Gegensatz hierzu führt der Landrat die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse des Kreistages aus.

Den Vorsitz im Kreistag führt je nach Bundesland der Landrat oder Oberkreisdirektor, der Kreistagsvorsitzende oder der Kreispräsident.

Während die norddeutsche Ratsverfassung den Landrat als ehrenamtlichen Vorsitzenden des Kreistages vorsieht, haben schließlich die letzten beiden Länder, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen, diese Regelung inzwischen (NRW: 1994, Niedersachsen: 1996) abgeschafft.

Der Kreistag kann für bestimmte Aufgabenbereiche zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur abschließenden Entscheidung Ausschüsse bilden. Wichtigster Ausschuss ist der Kreisausschuss. Aber: In Hessen ist der Kreisausschuss Bestandteil der Exekutive ohne Personenidentität mit dem Kreistag (HGO) unter dem Vorsitz des Landrats (Primus inter pares).

Die Organe des Kreises sind in der Regel entsprechend denen der Gemeinden im jeweiligen Bundesland konstituiert.



Diese Definition bzw. Erklärung des Begriff Kreistag und dessen Bedeutung wurde zuletzt am 8.2.2006 aktualisiert (Glossar Lexikon Enzyklopädie).


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