Toplinks zu diesem Thema:
Annahme, Baden, Gutachten, Sexueller missbrauch, Sicherheit, Verlag, Allein, Angst, Behandlung, Bund, Europa, Forderung, Herstellung, Kroatien, Portugal, Schweiz, Usa, Zeit
Der Artikel Lebenslange Freiheitsstrafe gehört zur Kategorie: Sanktionenrecht
Die lebenslange Freiheitsstrafe ist in vielen Staaten die höchste Strafe, die ein Richter im Strafrecht aussprechen kann. Insbesondere in Europa hat sie sich mit Ausnahme weniger Staaten wie Portugal und Kroatien nach Abschaffung der Todesstrafe durch die Europäische Menschenrechtskonvention als Höchststrafe etabliert.
Geschichte
Im Sanktionsrecht der Antike und des Mittelalters spielte Freiheitsentzug als Strafe nur eine untergeordnete Rolle. Zu lebenslanger Haft wurden gewöhnlich nur Täter verurteilt, die eigentlich hingerichtet werden sollten, aber vom jeweiligen Herrscher begnadigt wurden oder – bei Inquisitionsprozessen – ihre Lehren bzw. ihren Glauben aus Angst vor dem Tode widerriefen.
Deutsches Strafrecht
Laut Statistischem Bundesamt saßen 2004 (Stichtag 31. März) insgesamt 2.098 zu lebenslanger Haft verurteilte Personen in deutschen Gefängnissen (einschließlich Sicherungsverwahrte).Ausgestaltung der Rechtsfolgen
Der Begriff der lebenslangen Freiheitsstrafe wird in § 38 Abs. 1 StGB als Ausnahme der zeitigen Freiheitsstrafe definiert, da ihre Dauer nicht auf eine bestimmte Anzahl von Monaten oder Jahren, sondern auf ein ganzes Leben festgelegt ist. Liegt ein gesetzlicher Milderungsgrund vor, so tritt an ihrer Stelle eine Freiheitsstrafe zwischen 3 und 15 Jahren.Die lebenslange Freiheitsstrafe kann gemäß § 54 Abs. 2 StGB nicht als Gesamtstrafe von einzelnen zeitigen Freiheitsstrafen verhängt werden. So kann selbst ein hundertfacher schwerer Raub höchstens mit 15 Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert werden.
Aus mehreren lebenslangen Freiheitsstrafen wird nach § 54 Abs. 1 StGB nur eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe gebildet. Diese Änderung wurde durch das 23. StrÄndG von 1986 (BGBl. I S. 393) eingeführt. Seitdem sind Urteile wie "zweimal lebenslang wegen Doppelmordes" nicht mehr zulässig.
Im Jugendstrafrecht findet die lebenslange Freiheitsstrafe keine Anwendung, in diesem Bereich liegt die Höchststrafe bei 10 Jahren.
Verfassungsrechtliche Zulässigkeit
Die lebenslange Freiheitsstrafe ist mit dem Grundgesetz gerade noch vereinbar, jedoch nie als absolute Strafe. Einem Verurteilten muss die grundsätzliche Möglichkeit eingeräumt werden, irgendwann die Freiheit wiederzuerlangen. Dies gebieten nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1977 das Rechtsstaatsprinzip und die Menschenwürde (BVerfGE 45, 187).
Demgemäß sind in § 57a StGB Bedingungen für eine vorzeitige Freilassung auf fünfjährige Bewährung festgelegt:
- 15 Jahre Freiheitsstrafe müssen verbüßt sein.
- Die Freilassung kann unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden. Das Gericht hat auf der Grundlage des Gutachtens eines Sachverständigen zu entscheiden, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Strafgefangene in der Freiheit keine weiteren Straftaten begeht.
- Die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten darf keine weitere Vollstreckung gebieten. Hat das Gericht bei seinem Urteil über die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe eine solche festgestellt, so kann der Straftäter nicht mit einer vorzeitigen Entlassung nach 15 Jahren rechnen. Besondere Schuldschwere ist zu bejahen, wenn gegenüber vergleichbaren Taten ein deutlich höheres Maß an Schuld vorliegt - aufgrund der Tat (mehrfacher Mord, erbarmungslose Brutalität, höchst grausame bzw. qualvolle Behandlung des Opfers), der Motive (besonders nichtig) oder der Täterpersönlichkeit (abartige sexuelle oder gewalttätige Neigungen). Zwar darf der Verurteilte nach wie vor auf eine Freilassung hoffen, jedoch verlängert sich die Haftdauer im Durchschnitt auf 17 bis 23 Jahre.
- Der Verurteilte muss einwilligen. Auf seinen Antrag trifft die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung. Lehnt sie ab, so kann in der Regel alle zwei Jahre (Absatz 4) ein neuer Antrag gestellt werden, woraufhin erneut überprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung aus der Haft vorliegen.
Auch Hafturlaub muss dem Gefangenen ermöglicht werden. Allerdings kann dies gemäß § 13 Absatz 3 StVollzG erst geschehen, wenn mindestens zehn Jahre im Gefängnis (einschließlich Untersuchungshaft etc.) verbüßt worden sind oder der Gefangene sich bereits im offenen Vollzug befindet.
Tatbestände
Das Straf- und das Völkerstrafgesetzbuch sehen für folgende Vorsatzdelikte zwingend eine lebenslange Haftstrafe vor, da diese aufgrund ihrer Verwerflichkeit besonders herausstechen:
- Mord (§ 211 StGB)
- besonders schwerer Fall des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB),
- Völkermord (§ 6 Abs. 1 VStGB)
- Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VStGB)
- Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB)
Bei bestimmten Taten im ersten Abschnitt des StGBs beträgt der Strafrahmen "lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren":
- Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80 StGB)
- Hochverrat gegen den Bund (§ 81 StGB)
Derselbe Strafrahmen gilt für einige Qualifikationsdelikte, bei denen wenigstens leichtfertig der Tod eines anderen Menschens verursacht wurde:
- Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176b StGB)
- Sexuelle Nötigung und/oder Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB)
- Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)
- Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB)
- Erpresserischer Menschenraub (§ 239a Abs. 3 StGB)
- Geiselnahme (§ 239b Abs. 2)
- Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie (§ 307 Abs. 3 StGB)
- Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs. 3 StGB)
- Missbrauch ionisierender Strahlen (§ 309 Abs. 4 StGB)
- Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a Abs. 3 StGB)
- Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c Abs. 3 StGB).
- Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 3 VStGB )
- Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 8 Abs. 4 Nr. 2 VStGB )
Bei zwei dieser Qualifikationsdelikte muss der Tod jedoch vorsätzlich herbeigeführt werden:
- Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung (§ 11 Abs. 2 VStGB)
- Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung (§ 12 Abs. 2 VStGB)
Für bestimmte Straftaten gegen die äußere Sicherheit wird eine lebenslange Freiheitsstrafe als Alternative zu einer Haftstrafe von mindestens fünf Jahren vorgesehen:
- besonders schwerer Fall des Landesverrats (§ 94 Abs. 2 StGB)
- Verrat illegaler Geheimnisse (§ 97a StGB)
- besonders schwerer Fall der friedensgefährdenden Beziehungen (§ 100 Abs. 2 StGB)
Mit Ausnahme des Mordes und der Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch verjähren alle der obengenannten Straftaten nach 30 Jahren.
Österreichisches Strafrecht
Österreich normiert in § 18 StGB die Freiheitsstrafe, die entweder auf bestimmte Zeit (höchstens zwanzig Jahre) oder auf Lebensdauer verhängt werden kann, wobei letzteres laut § 36 StGB bei Personen unter 21 Jahren ausgeschlossen ist. Der § 46 Abs. 5 StGB regelt die Möglichkeit einer bedingten Freilassung – 15 Jahre müssen im Gefängnis zugebracht worden sein; Person, Vorleben, Aussichten auf ein redliches Fortkommen und Aufführung während der Vollstreckung müssen zur Annahme verleiten lassen, dass der Täter in Freiheit keine strafbaren Handlungen begeht; die Schwere der Tat darf keine weitere Vollstreckung verlangen. Die Probezeit beträgt nach der Freilassung 10 Jahre (§ 48 Abs. 1 StGB). Jedoch wird nur für Völkermord (§ 321 StGB) zwingend eine lebenslange Haftstrafe verlangt, in anderen Fällen kann sie alternativ zu einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren ausgesprochen werden. Neben Mord (§ 75 StGB) sowie der Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (§ 177a Abs. 2 StGB) trifft dies auf eine Reihe von Straftaten zu, wenn durch sie der Tod eines Menschen - Erpresserische Entführung (§ 102 Abs. 3 StGB), Schwerer Raub (§ 142 Satz 3 StGB), Vergewaltigung (§ 201 Abs. 3 StGB i. V. m. § 201 Abs. 1 StGB) und Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 206 Abs. 3 StGB) - oder einer größeren Zahl von Menschen - Brandstiftung (§ 168 Abs. 3 StGB), Luftpiraterie (§ 185 Abs. 2 StGB) und Vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (§ 186 Abs. 3 StGB) - verursacht wird.
Schweizer Strafrecht
Das Schweizer Strafrecht ermöglicht gemäß Art. 35 StGB "lebenslängliches Zuchthaus" als höchste Strafe "wo das Gesetz es besonders bestimmt". Ihre kürzeste Dauer ist ein Jahr, die längste Dauer 20 Jahre. Dies trifft konkret auf vier Tatbestände zu: Als Alternative zu einer Zuchthausstrafe von nicht unter zehn Jahren auf Mord (Art. 112 StGB) sowie Völkermord (Art. 264 StGB), als Alternative zu einer Zuchthausstrafe von nicht unter drei Jahren auf den besonders schweren Fall des Angriffes auf die Unabhängigkeit der Eidgenossen (Art. 266 Abs. 2 Satz 3 StGB) und alternativ zu einer frei wählbaren Zuchthausstrafe auf den besonders schweren Fall der Geiselnahme (Art. 185 Abs. 3 StGB). Ebenso wie in den deutschsprachigen Nachbarstaaten muss dem Gefangenen die Chance gegeben werden, irgendwann wieder ein Leben in Freiheit zu führen. Nach 15 Jahren kann er von der Behörde bedingt entlassen werden (Art. 38 Abs. 1 StGB). Bereits nach zehn Jahren können ihm gewisse Vollzugslockerungen gewährt werden, z.B. die Einweisung in eine freier geführte Anstalt oder die Beschäftigung außerhalb des Strafvollzugs, wobei Einzelheiten von den Kantonen geregelt werden. (Art. 37 Abs. 3 StGB)
Seit 2004 existiert nach der Annahme einer diesbezüglichen Initiative durch das Volk die Verwahrung: Wird ein Sexual- oder Gewaltstraftäter in den Gutachten, die für das Gerichtsurteil nötig sind, als extrem gefährlich erachtet und nicht therapierbar eingestuft, ist er wegen des hohen Rückfallrisikos bis an sein Lebensende zu verwahren. Frühzeitige Entlassung und Hafturlaub sind ausgeschlossen. (Bundesverfassung Art. 123a)
Andere Staaten
In den USA dauert die lebenslange Freiheitsstrafe generell bis zum Tod des Verurteilten an. Wird der Täter von einem Bundesgericht verurteilt, so hat er keinerlei rechtlichen Anspruch auf eine Freilassung, allein der Präsident kann ihn begnadigen. In den einzelnen Bundesstaaten gelten hingegen unterschiedliche Regeln, vielerorts wird dem Verurteilten das Recht auf eine zweite Chance eingeräumt. Zumeist wird schon im Urteil eine Strafe verhängt, welche die lebenslange Haft mit einer Mindestverbüßungszeit verknüpft, nach der eine Freilassung erfolgen kann, z.B. "15 Jahre bis lebenslang" oder "25 Jahre bis lebenslang". Trifft dies nicht zu, so können in der Regel Regierungsbeamte eine Begnadigung aussprechen bzw. Amnestie gewähren. Eine Besonderheit des amerikanischen Strafrechts liegt in Verurteilungen, bei denen die ausgesprochene Haftdauer die Lebenserwartung des Täters übersteigt, beispielsweise eine 200-jährige Strafe.
Kritik
Immer wieder werden Stimmen von Verbänden und Rechtswissenschaftlern laut, auf die lebenslange Freiheitsstrafe komplett zu verzichten. Ähnlich wie bei der Todesstrafe untermauern Kritiker diese Forderung mit einer ganzen Reihe von Argumenten:
- Sie widerspricht dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts (§ 2 Satz 1 StVollG ), denn der Verurteilte wird für die Dauer seines gesamten Lebens aus der Gesellschaft ausgegrenzt.
- Der Täter wird auf eine unmenschliche, die Menschenwürde nicht angemessen berücksichtigende Weise bestraft. Laut § 3 Abs. 2 StVollG müssen schädliche Folgen des Freiheitsentzuges verhindert werden. Die lebenslange Freiheitsstrafe führt jedoch vor allem zu langfristigen psychischen Schäden: Soziale Fähigkeiten, das Selbstwertgefühl und die Selbstwahrnehmung gehen verloren, der Gefangene isoliert sich, sieht keine Perspektive mehr, vereinsamt und verkümmert.
- Die Gesellschaft profitiert überhaupt nicht von der Vollstreckung lebenslanger Haft, schwere Straftaten werden durch sie nicht vermieden. In Ländern, die sie abgeschafft haben, war kein Anstieg von Tötungsdelikten festzustellen.
- Die lebenslange Freiheitsstrafe verhindert, dass der Täter Verantwortung für seine Tat übernimmt und seine Schuld aufarbeitet. Um dem hohen Strafmaß zu entgehen, bleibt ihm nichts anderes übrig, als seine Tat zu leugnen oder umzuinterpretieren.
- Eine vorzeitige Freilassung ist zwar in den meisten Staaten möglich, die Anwendung der entsprechenden Paragraphen jedoch zu willkürlich, die entsprechenden Bedingungen zu ungenau definiert. Insbesondere für die Verhängung einer "Besonderen Schwere der Schuld" gibt es keine einheitlichen Kriterien.
Literatur
- Werner Nickolai (Hrsg.): Lebenslänglich: Kontroverse um die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe. Lambertus-Verlag, Freiburg im Breisgau 1993. ISBN 3-7841-0691-9
- Hartmut-Michael Weber: Die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe. Nomos-Verlag, Baden-Baden 1999. ISBN 3-7890-4666-3
Diskussion der Autoren über den Artikel: Lebenslange Freiheitsstrafe
Wie ist es denn nun in Portugal und Kroatien? Gibt es dort noch die Todesstrafe oder was ist dort nun die höchste Strafe? --B 15:44, 12. Aug 2004 (CEST)
... als höchste strafrechtliche Maßregel etabliert geändert. Freiheitsstrafebn sind keine Maßregeln. Maßregel ist ein strafrechtlicher Rechtsbegriff und sollte daher nicht umgangssprachlich für Strafen verwendet werden. --Mw 01:07, 3. Sep 2004 (CEST)
- Mich würde auch interessieren, was die höchste Strafe in Portugal und Kroatien sein soll. Die Todesstrafe gibt es dort jedenfalls nicht. --El surya 17:05, 6. Jun 2005 (CEST)
Diskussion aus dem Review
Ich habe alles, was in meiner Macht steht, zu diesem Artikel beigetragen. Es fehlen auf jeden Fall noch eine Literaturliste und ein paar Anmerkungen zur Geschichte. Ich rufe an dieser Stelle alle Soziologen, Kriminologen, Historiker, Juristen und sonstige Interessierte unter uns auf, diesem Artikel den letzten Schliff zu geben. --Manu 19:13, 17 Jul 2004 (CEST)
Der Artikel sollte sich auch schon zu Beginn mit der lebenslangen Freiheitsstrafe in Österreich und der Schweiz beschäftigen. Die lebenslange Freiheitsstrafe ist die höchste Strafe, die ein Richter im deutschen Strafrecht aussprechen kann. als Einleitungssatz finde ich nicht so gut, das sollte allgemeiner formuliert werden. --Zenogantner 11:19, 19. Jul 2004 (CEST)
- Ich habe den Artikel umgebaut - den Einleitungssatz und die Abschnitte verändert - und somit die Deutschlandlastigkeit verringert. Der Abschnitt zum deutschen Strafrecht ist natürlich nach wie vor länger, aber diesen Umstand möge dann bitte ein anderer beheben. --Manu 15:49, 19. Jul 2004 (CEST)
endlich mal ein juristischer artikel, der soweit ich das beurteilen kann, sogar juristischen maßstäben gerecht wird. aber: das zur einleitung wollte ich auch gerade schreiben, die definition sollte mE so universell wie möglich sein + deutschland ist dann nur ein fall von mehreren. und dann fehlen natürlich noch vollkommen rechtssoziologische/historische/politische/kriminologische aspekte. -- Southpark 11:24, 19. Jul 2004 (CEST)
- Mir steht es fern, die hiesigen Arbeitsmethoden zu kritisieren, aber nach zehn Tagen (!) hat sich noch niemand diesem Artikel angenommen und ihn inhaltlich erweitert. Zwar wurden blitzschnell weniger wichtige "Deutschlandlastig"- und "Review"-Hinweise gesetzt, doch die bringen uns nicht weiter. Soll der Artikel etwa bis zum Nimmerleinstag in der Review-Sektion versauern? -- Manu 16:48, 27. Jul 2004 (CEST)
- ne, im moment bis zwei wochen nach dem letzten diskussionsbeitrag... im normalfall ist es allerdings so, dass der einsteller hier zwar anregungen bekommt/bekommen sollte, sich letztlich aber selbst kümmern muss, da es "plätze zum kümmern" überall gibt (wie beim peer-review ja eigentlich auch...). und wenn man hier was von anderen will, würde ich behaupten: je genauer und präziser die anforderung, desto höher die chance, dass was kommt. -- Southpark 17:04, 27. Jul 2004 (CEST)
- Du darfst gerne die hiesigen Arbeitsmethoden kritisieren, solltest dabei aber auch im Auge behalten und beobachten, wie es hier läuft. Im Moment gibt es eine Reihe von Leuten (wie dich), die hier einen Artikel reinposten und sagen: So, Leute macht mal und gebt Tipps. Auf der anderen Seite stehen im Moment nur eine Handvoll von Leuten, die regelmäßig versuchen, sich tatsächlich gemeinsam mit den Autoren um die eingestellten Artikel zu kümmern (neben ihren eigenen Artikel und freiwillig). Dadurch besteht im Moment noch ein Missverhältnis, welches du gerne beheben kannst, indem du dich den "Reviewern" zugesellst und dich ebenfalls mit eingesellten Artikeln befasst. Liebe Grüße, -- Necrophorus 23:49, 31. Jul 2004 (CEST)
- "Es fehlt noch eine Lietraturliste"... Na, Du bist gut: Woher sollen wir denn wissen, welche Literatur Du benutzt hast? Und jetzt aufs Geratewohl irgendwelche Titel zusammensuchen, dürfte wohl auch nicht der Weisheit letzter Schluß sein, oder? Woher hattest Du denn deine Informationen? Arbeite doch wenigstens die Literaturtitel ein, die du verwendet hast. Übrigens scheint mir der erste Absatz zur Geschichte doch ein bisschen arg dünn... Was ist z.B. mit der lebenslangen Verbannung? Könnte man das nicht auch als eine Art "Lebenslange Freiheitsstrafe" interpretieren? (Ist aber nur eine Frage... ich bin kein Rechtshistoriker!). --Henriette Fiebig 14:55, 8. Aug 2004 (CEST)
- Die einzige "Literatur", die ich verwendet habe, sind die Strafgesetzbücher der einzelnen Staaten, und diese auch nur in elektronischer Form. In einer Literaturliste sollen in erster Linie die Standard- und Referenzwerke zum entsprechenden Thema stehen, unabhängig davon, ob man sie gelesen hat. Diese kenne ich nicht, vielleicht kennt sie ein anderer. Und die Sache mit dem Abschnitt "Geschichte" wurde bereits mehrfach festgestellt, da ich aber auch kein Rechtshistoriker bin, kann ich daran nichts ändern, sondern ebenfalls nur alle anderen aufrufen, tätig zu werden. -- Manu 17:27, 8. Aug 2004 (CEST)
- Okay, der Artikel ist schon länger im Review, aber ich bin erst heute durch den Jahrestag des Gladbecker Geiseldramas darüber gestolpert. Vielleicht nimmt sich jemand dessen an. Was mir fehlt: Andere Ansichten zur lebenslangen Haft - von Staaten, die die Todesstrafe verhängen, von Staaten, die die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet haben (meines Wissens verbietet die die Todesstrafe), von Staaten, die auch die lebenslange Haft wegen ihrer Unbegrenztheit für unmenschlich halten (Portugal hat meines Wissens 30 Jahre Höchststrafdauer). Die Rechtsgeschichte kommt noch etwas kurz, nur zwei Sätze sind sehr wenig. Wann setzte sich die Auffassung durch, dass lebenslange Haft besser sei? (Ich tippe mal auf die Aufklärung.) Welches (internationale) Gesetzbuch erwähnt die Möglichkeit einer lebenslangen Haft als erstes? Speziell für Deutschland fehlt mir noch ein Verweis auf die Sicherheitsverwahrung. Ausserdem wäre es gut, noch einen allgemeinen Absatz zu den Regelungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz zu finden, der die Gemeinsamkeiten betont. So in der Art In Deutschland, Österreich und der Schweiz kann eine lebenslange Haftstrafe verhängt werden, wenn.... Das macht das ganze etwas übersichtlicher und laienfreundlicher. Darüber hinaus müssen die Nicht-Deutschen nicht erst ewig hinunterscrollen für die wichtigsten Fakten zu ihrem Recht. --Nd 14:27, 16. Aug 2004 (CEST)