Partisan

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Der Artikel Partisan gehört zur Kategorie: Politischer Widerstand, Kriegs- und Gefechtsführung, irregulärer Verband, person

Ein Partisan (von italienisch partigiano Parteigänger) ist ein bewaffneter Kämpfer, der nicht zu den regulären Streitkräften einer Armee gehört. Für den Gegner ist er nicht als Kämpfer erkennbar, weil er keine Uniform oder sonstige Abzeichen trägt. Partisanenkampf ist fast immer ein Verteidigungskrieg gegen Eroberer, Besatzer oder Kolonialisten. Auch in Bürgerkriegen oder anderen innerstaatlichen Konfliken treten Partisanen auf. Meist verfechten Partisanen einen zumindest partiell entwickelten nationalen Befreiungsanspruch.

Definition

Partisanen führen Kampfhandlungen auf vom Feind besetzten Gebiet durch. Sie sind im allgemeinen nur mit leichten Waffen ausgerüstet. Zu den von Partisanen durchgeführten Operationen zählen Sabotageakte, Spionage, Angriffe auf kleinere militärische Verbände des Feindes und Bekämpfung von Kollaborateuren. Partisanen operieren meistens aus der Deckung einer Zivilbevölkerung heraus. Die Gefahr für den Aggressor durch Partisanen ist nur schwer greifbar, aber bindet in bereits befriedeten Gebieten zusätzliche Truppen.

Partisanen kämpfen meist nur innerhalb ihres eigenen Staatsgebietes, aber nicht immer regional, wie sich im spanischen Bürgerkrieg, bei Mao oder Tito zeigte. Die Funktion der Partisanen ist eine defensive, ihr Vorteil ist die genaue Ortskenntnis und die Möglichkeit, in der Bevölkerung unterzutauchen.

Partisanen und Partisaninnen werden lange nach den Auseinandersetzungen oft Teil der Folklore, wie sich zum Beispiel am eigenen Genre der Partisanen-Filme in Tito-Jugoslawien nachvollziehen lässt.

Der prominenteste Rechtsgelehrte des Deutschen Reiches und ehemalige Präsident der Vereinigung nationalsozialistischer Juristen, Carl Schmitt, dekretierte in seiner Theorie des Partisanen 1963 vier Merkmale – Politisierung, Irregularität, Mobilität, tellurischer Charakter – als verbindend. Die einzelnen Mermale seien im folgenden noch einmal erläutert:

a) Irregularität.

Partisan ist derjenige, der es vermeidet, Waffen offen zu tragen, der aus dem Hinterhalt kämpft, der sowohl die Uniform des Feindes als auch feste oder lose Abzeichen benutzt. Das Agieren in der Dunkelheit aus dem Hinterhalt heraus sind seine stärksten Waffen, auf die er nicht verzichten kann, ohne den Raum der Irregularität zu verlieren. Und damit aufzuhören, Partisan zu sein. Der feindliche Soldat in Uniform ist das eigentliche Schußziel des modernen Partisanen. Der mit der Waffe kämpfende Partisan ist immer auf die Zusammenarbeit mit einer regulären Organisation angewiesen. Der Partisanenkampf kann nur vorbereitend oder begleitend sein, der Partisan ist stets auf die Zusammenarbeit mit regulären Truppen angewiesen (vgl. dazu auch Mao, im Laufe des Bürgerkrieges konnte er sich zunehmend auf reguläre Truppen stützen, die von den Kuomintang zu ihm überliefen, mit ihnen konnte er erst den Sieg im chinesischen Bürgerkrieg erringen).

b) Gesteigerte Mobilität des aktiven Kampfes.

Der Partisan genießt die Vorteile der Gegend, er kennt Rückzugsgebiete etc. Partisanen können sich ihrer Umgebung bis zur Unkenntlichkeit chamäleonartig anpassen und aus diesem Schutz heraus den Gegner bekämpfen. Beweglichkeit, Schnelligkeit und überraschender Wechsel von Angriff und Rückzug (gesteigerte Mobilität also) sind Merkmale des Partisanen. Der Partisan hat keinen Standort, wie ein Regiment oder die reguläre Truppe. Er bewegt sich viel schneller und viel unberechenbarer. Unter der Mobilität ist vor allem die Unbechenbarkeit seines Auftauchens zu verstehen. Dies wiederum hängt zusammen mit seiner Befreiung von regulären Vorschriften und v.a. von der Uniform. Ein Mensch, der die Uniform oder auch nur ein vorgeschriebenes Abzeichen ohne weiteres ändern kann, ist mobil. Mobilität darf nicht nur im Sinne von Bewegung verstanden werden. Sondern auch im Sinne eines rapiden Wechsels, der Art des Auftretens. Der Partisan muss sich wie ein Fisch im Wasser bewegen.

c) Gesteigerte Intensität des politischen Engagements.

Unterstützt die staatlichen Truppen und kämpft für traditionelle Werte/Ideen. Im Unterschied dazu der Guerillero: Kämpft für eine Idee/Ideologie, im Normalfall gegen die staatliche Führung. Das Kriterium des Politischen ist beim Partisanen die Unterscheidung von Freund und Feind, die echte politische Feindschaft ist das entscheidende Moment. Durch das intensive politische Engagement unterscheidet sich der Partisan z.B. vom Verbrecher, dessen Motive auf eine private Bereicherung gerichtet sind. Partisan kämpft in einer politischen Front und gerade der etymologische Charakter verweist darauf. Das Wort Partisan lässt sich von Partei ableiten und verweist auf die Bindung an eine kämpfende, kriegführende oder politisch tätige Partei/Gruppe. Diese Bindungen werden gerade in revolutionären Zeiten (hier v.a.: Guerillero) stark oder/und durch die Repression des Feindes verstärkt. Auf deutsch heißt Partisan soviel wie Parteigänger. Die Art von Partei/Front, mit der der Partisan mitgeht kann hinsichtlich des Mitgehens, Mitkämpfens und Mitlaufens höchst unterschiedlich sein. Carl Schmitt:"Der Partisan ist derjenige, der hundertprozentig Partei ergriffen hat."

d) Tellurischer Charakter.

Der Partisan ist grundsätzlich trotz der enormen taktischen Beweglichkeit defensiv. Der Partisan wird hingegen zum Guerillero, wenn er einen offensiven Charakter annimmt und sich mit der absoluten Aggresivität einer weltrevolutionären Ideologie identifiziert. Der tellurische Charakter beschreibt die Defensive des Partisanen, seinen autochtonen Charakter, d.h. die Begrenzung der Feindschaft auf einen bestimmten Raum, die Verbindung mit seinem Boden („seiner Scholle“) bleibt bestehen. Nach erfolgreichem Kampf kehrt der Partisan zu seinem Boden zurück, er ist an keinem langandauernden Kampf, auf keine expansiven Absichten ausgerichtet. Schmitt: „Der Partisan wird mindestens noch so lange einen spezifisch terranen Typus des aktiven Kämpfers darstellen, wie antikolonialistische Kriege auf unserem Planeten möglich sind.“ (S.27) Allerdings: Auch der autochthone Partisan agraischer Herkunft wird in das „Kraftfeld des unwiderstehlichen, technisch-industriellen Fortschritts hineingerissen.“ Seine Mobilität wird durch die Motorisierung so gesteigert, dass er völlig entortet werden kann. Frage: Ist Partisan deshalb eine überholte Figur? Ein motorisierter Partisan verliert sukzessive seinen tellurischen Charakter, er ist nur noch das transportable und auswechselbare Werkzeug einer „mächtigen, Weltpolitik treibenden Zentrale.“ (Beispiele: Expansion des Kommunismus oder Versuche, die kubanische Revolution z.B. nach Angola zu transportieren).

Im Nachhinein sei noch angeführt, dass Carl Schmitt keinen Unterschied zwischen Partisan und Guerillero machte, er setzte beide gleich. Doch es gilt entscheidene Unterscheidungsmerkmale zu beachten:

a) Der Charakter des Partisan ist defensiv, nach dem Kampf kehrt er zu seiner Scholle zurück (tellurischer Charakter). Der Guerillero hingegen kämpft offensiv, für eine Ideologie (revolutionärer Charakter).

b) Daraus folgt: Der Partisan will die bestehende Ordnung erhalten, bzw. zur vorher existierenden Ordnung (z.B. vor der Invasion) zurückkehren der Guerillero will die bestehende Ordnung abschaffen.

Diese Unterscheidung wurde aber nicht von Carl Schmitt geschaffen. Vielmehr später z.B. den Munkler, der den "Partisan der Tradition" (also Partisan) und den "Partisan der Revolution" (Guerillero) einführte. Über die Unterscheidung zwischen Partisan und Guerillero und Partisan besteht jedoch keine Einigkeit. Zweifelsohne ist es jedoch Carl Schmitt, der mit seinem Werk begann, den partisanen theoretisch zu manifestieren.

Rechtlicher Status

Der rechtliche Status von Partisanen wird vom Kriegsvölkerrecht kodifiziert und deklariert Partisanen als irreguläre Kämpfer. Partisanen genießen daher nicht den Schutz der Kriegsgefangenen. Ihre Taten können entsprechend strafrechtlich verfolgt werden. Die Haager Landkriegordnung von 1907 hat in Anlehnung an den Franktireur (französische und belgische Scharfschützen des deutsch-französischen Krieges von 1871) einen Kompromiss gesucht: Als Bedingung dafür, dass der improvisierte Krieger mit improvisierter Uniform als Kombattant im völkerrechtlichen Sinne anerkannt wird, verlangt die LKO: verantwortl. Vorgesetzte, weithin sichtbares Abzeichen und offenes Tragen von Waffen.

Gerade hierhin zeigt sich das herrschende Missverständnis gegenüber der Kampfform des Partisanen. Partisan ist gerade derjenige, der es vermeidet, Waffen offen zu tragen, der aus dem Hinterhalt kämpft, der sowohl die Uniform desFeindes als auch feste oder lose Abzeichen benutzt. Das Agieren in der Dunkelheit aus dem Hinterhalt heraus sind seine stärkste Waffen, auf die er nicht verzichten kann, ohne den Raum der Irregularität zu verlieren. Und damit aufzuhören, Partisan zu sein.

Die Haager Landkriegordnung von 1907 ist nach dem Zweiten Weltkrieg durch die vier Genfer Konventionen (12.August) von 1949 weitergeführt worden. Immer weitergehende Kategorien von Kriegsteilnehmern, die auch als Kombattanten gelten, wurden entwickelt, um u.a. dem Phänomen des Partisanentums gerecht zu werden. Auch einige Facetten des Partisanen wurden nun den regulären Kömpfern gleichgestellt und haben deren Rechte. Die Genfer Konventionen ist jedoch recht eurozentrisch und erfasst zuwenig neue Phänomene wie den chinesischen Bürgerkrieg unter Mao Tse-Tung. (Der nach Schmitt ein Partisan war, nach unserer Definition jedoch ein Guerillero ist. Mao verwandelte sich vom revolutionären Guerillero im Kampf gegen die Koumintong zum tellurischen Partisanen gegen die japanischen Besatzer, und zum regulären General in der letzten Phase des chinesischen Bürgerkrieges.)

Partisanen verletzen in der Regel geltendes Kriegsrecht, das zur Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilisten u. a. Uniformen, das sichtbare Tragen von Waffen usw. zwingend vorschreibt. Dies dient zum Schutz der nicht-uniformierten Zivilisten, denn nach Kriegsrecht ist es einer Armee verboten, Zivilisten anzugreifen. Umgekehrt folgt daraus, dass Zivilisten aber auch keine Armeeangehörigen angreifen dürfen. Dieses beiderseitige Angriffsverbot liegt darin begründet, dass Kriege meist in besiedeltem, nicht abgeschlossenem Gebiet stattfinden.

Handelt eine der beiden Parteien gegen dieses im Kriegsrecht definierte Angriffsverbot, tritt nach üblicher Sicht das Recht auf Selbstverteidigung an seine Stelle. Werden Soldaten also von Nicht-Uniformierten angegriffen, dürfen sie mit den ihnen zur Verfügung stehenden Waffen zurückschlagen – meistens sind sie dabei nicht sehr selektiv, zum Schaden unbeteiligter Zivilisten. In der Kriegshistorie gibt es zahlreiche Kriegsverbrechen, bei denen ganze Dorfbevölkerungen aufgrund von Partisanentätigkeit hingerichtet wurden.

Partisanen als Kombattanten

Eine Minderheit spricht Partisanen allerdings den Status von Kombattanten und damit den Schutz durch das Kriegsrecht zu. Diese Ansicht wird damit begründet, dass Angriffskriege dem Völkerrecht widersprechen oder aus moralischen Erwägungen illegal sind und damit der Aggressor auch mit Mitteln des Partisanenkriegs bekämpft werden darf.

In der Verteidigungsdoktrin der Roten Armee war der Partisanenkampf seit Mitte der 1930er Jahre fest eingeplant. In der jugoslawischen Armee wurde der Partisanenkampf nach 1945 zur Hauptstrategie erhoben, und die französische Résistance musste auch im Kampf gegen Kollaborateure tätig sein.

Beispiele von organisierten Partisanengruppen

Partisanen im Deutschen Reich

Widerstand gegen sowjetische Okkupation in Polen und im Baltikum

Im Herbst 1944 konnte die Rote Armee das Baltikum zurückerobern und in Polen einmaschieren, es wurden eine kommunistisch Regierung in Polen, Litauen, Lettland und Estland eingesetzt, wobei letztere drei als Sowjetrepubliken direkt in die UdSSR eingegliedert wurden. Der Warschauer Aufstand 1944 der formal gegen Nazideutschland gerichtet war sollte politisch eine Besetzung Polens durch die Sowjetunion verhindern. Kollaborateure und Helfer der deutschen Besatzer im Baltikum wurden zum Teil verhaftet oder umgesiedelt (deportiert). Tausende flohen nach Westen und emigrierten später nach Kanada, Australien, Süd- und Nordamerika, wo sich Chicago zu einem der Zentren für Emigration entwickeln sollte. Insgesamt sollen sich alleine in den USA mehrere Millionen Polen und über 1 Million Balten niedergelassen haben. Viele Tausend gingen aber in den Widerstand und kämpften (bis etwa 1953) als Partisanen aus den Wäldern gegen die sowjetische Herrschaft und Russifikation, in dessen Verlauf im Baltikum über 100.000 weitere Personen getötet wurden.

bekannte Einzelpersonen

Literatur

  • Carl Schmitt: Theorie des Partisanen. Zwischenbemerkung zum Begriff des Politischen, Berlin 2002, ISBN 3-428-08439-x

  • Mao Tse-tung: "Theorie des Guerillakrieges oder Strategie der Dritten Welt", Reinbek 1966, mit einer Einleitung von Sebastian Haffner.

Siehe auch: Widerstandskämpfer, Guerilla, Befreiungsbewegung

Weblinks


Diskussion der Autoren über den Artikel: Partisan


Die Mudjahedin waren eine Partisanenarmee im Kampf gegen die sowjetische Invasion. Die Taliban waren die reguläre Regierung Afganisthans in den letzten ca. 3 Jahren vor dem amerikanischen Angriff.

Partisanen, Guerilla, Franktireurs, Freischärler oder wie immer sie sich nennen, bzw. genannt werden konstituieren sich nicht zwingend wegen voraus gegangener Repression durch beispielsweise Besatzungsmächte. Dies war im Fall der HoTschiMinh so, war schon im deutsch-französischen Krieg 1870-71 so und war 1941-1945 in Russland so. Gerade die russische Partisanenbewegung war zu Beginn der 30-er Jahre Bestandteil der Verteidigungsplanung der Roten Armee geworden. Jener Partisanenkrieg hätte in jedem Fall statt gefunden. Der Zulauf zu diesen irregulären Gruppierungen wurde durch die ungeschickte und ideologiebelastete deutsche Besetzungspolitik verstärkt.--Perzeptor 15:02, 11. Jun 2004 (CEST)

Ähmmm - ich hoffe, Du meinst mit "ungeschickte und ideologiebelastete Besetzungspolitik" nicht verharmlosend das Verbrechen des Vernichtungskrieges im Osten? Dieser war nämlich keineswegs "ungeschickt" an sich, sondern von langer Hand geplant (wie u.a. die Wehrmachtsausstellung deutlich nachgewiesen hat). Soll keine inhaltliche Kritik Deines Diskussionsbeitrages sein, denn sicher hätte es diese Art des Widerstands tatsächlich auf jeden Fall gegeben, nur die Wortwahl ist halt doch ziemlich euphemistisch... Marilyn.hanson 23:03, 31. Okt 2004 (CET)

Wenn vom "Verbrechen des Vernichtungskriegs" die Rede ist, sollte nicht der Eindruck erweckt werden, daß alle im Rahmen dieses Krieges vorgenommene Handlungen rechtswidrig waren, nur weil der Feldzug als solcher gegen das völkerrechtliche Verbot des Angriffskriegs verstieß. Es ist ja gerade ein Grundprinzip des Kriegsvölkerrechts, daß die Rechtmäßigkeit einzelner kriegerischer Handlungen (nach dem ius in bello) unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Krieges als solchem (nach dem ius ad bellum) zu beurteilen ist. Dieser Grundsatz dient dem Schutz der von der Kriegführung Betroffenen: Einerseits heiligt ein gerechter Krieg die angewendeten Mittel nicht - andererseits ist nicht alles verbrecherisch, was im Rahmen eines völkerrechtswidrigen Angriffskriegs geschieht, weil der Kriegführende dann sämtliche Regeln des ius in bello gleich vergessen könnte. Das heißt für den Zweiten Weltkrieg: Grundsätzlich war die Bekämpfung der Partisanen im Osten durch die deutsche Wehrmacht rechtmäßig, soweit sie den Regeln des Kriegsvölkerrechts folgte. Rechtmäßig war es auch, aufgegriffene Partisanen in einem "Schnellgerichtsverfahren", etwa durch Truppenoffiziere, wegen der Partisanentätigkeit als solcher zum Tode zu verurteilen und hinzurichten. Durch diese Rechtmäßigkeit erklärt es sich auch, daß Auszeichnungen im Partisanenkampf, sogenannte Bandenkampfabzeichen, auch nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland - das zulässige Auszeichnungen ausdrücklich aufzählt - weiter getragen werden durften. Das Verbrecherische auf seiten der Wehrmacht lag nun darin, daß man unter dem Vorwand derartigen rechtmäßigen Vorgehens jüdische Bevölkerung im Osten allein als solche schon als partisanenverdächtig angesehen und zum Teil auch ohne jegliches Verfahren getötet hat. Bei näherer Beschäftigung mit den Kriegshandlungen wird sehr deutlich, daß der Bereich des Kriegsverbrechens in solchen Handlungen liegt - weitere Punkte waren Polizeiaktionen ("Einsatzgruppen") mit logistischer Unterstützung der Wehrmacht (Bereitstellung von Fahrzeugen, Wachposten usw.) und als strittiger Punkt der sog. "Kommissarbefehl". --CatoCensorius 10:32, 7. Dez 2005 (CET)


Ein Bruch dieser Regelung gilt als Kriegsverbrechen und durfte nach dem bis 1949 gültigen Kriegsvölkerrecht mit Repressionen (u.a. Geiselnahme,Geiselerschießung) beantwortet werden.

Komisch, dass sich Gerichte in Frankreich, Italien, der Sowjetunion erdreistet haben, deutsche Geiselerschiesser - leider oft in Abwesenheit - zum Tode zu verurteilen.

Ich habe den Artikel ungearbeitet. Maxim Kammerer 13:58, 12. Jun 2004 (CEST)

Moralische Überlegungen verstellen den Blick auf das Völkerrecht im Zweiten Weltkrieg. Italien anerkennt die Zulässigkeit von Repressalien gem. Artikel 8 des Kriegsgesetzes vom 08.07.1938 und gem. Artikel 176 des Codice Penale Militare di Guerra.

Auch das britische Recht läßt die Repressaltötung zu (British Manual of Military Law - Art. 452 - 464).

Im amerik. Urteil (IMT-Fall VII) wurde herausgestellt, daß z.B. die USA, Großbritannien, Frankreich, die UdSSR u. andere Staaten das Recht der Geiseltötungen anerkannt haben.

Bis zur Genfer Konvention vom 12.08.49 wurden als Voraussetzung gefordert und bestimmt:

Die Repressalie setzt in keiner Form irgendein Verschulden des Betroffenen voraus. Die Handlung, die zu einer Repressalie Anlaß gibt, muß völkerrechtswidrig sein. Der Anwendung der Repressalie soll eine angemessene Untersuchung vorausgehen. Die Repressalie muß militärisch notwendig sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann von einer kriminellen Handlung nicht die Rede sein. Strittig war eher die Verhältnismäßigkeit der Repressalie, bzw. die Zahl der Getöteten. Über die sowjetische Rechtsprechung nach dem Krieg zu dieser Thematik muss man eigentlich kein Wort verlieren.

Die Genfer Konvention oder das Kriegsvölkerrecht kennen keinen moralischen Erwägungen zu dieser Thematik. Für die rechtliche Bindung oder Wirkung sind subjektive Sichtweisen ohne Belang.
--Perzeptor 18:23, 12. Jun 2004 (CEST)


Der rechtliche Status von Partisanen wird vom Kriegsvölkerrecht kodifiziert und unterscheidet nicht zwischen Partisanen als irreguläre Kämpfer oder Partisanen als Kombattanten.

Wenn es im 2. Weltkrieg ueberhaupt 'Kriegsvoelkerrecht' gegeben hat so ist das nur die Haager Landkriegsordnung.

Und mal zitiert aus derselben:

Artikel 3. Die bewaffnete Macht der Kriegsparteien kann sich zusammensetzen aus Kombattanten und Nichtkombattanten. Im Falle der Gefangennahme durch den Feind haben die einen wie die anderen Anspruch auf Behandlung als Kriegsgefangene.
Ebenso ist verboten, wehrlose zu toeten.

Die Passage aus den British Manual of Military, ist, soweit ich weiss, vom Ende des 19 Jh., danach hat GB (die USA und all' die andern) die Haager Landkriegsordnung anerkannt, anderseits hat bekannterweise sich kaum einer dran gehalten.

Der Begriff 'irreguläre Kämpfer' ist, soweit ich weiss, in keiner zwischenstaatlichen Vereinbarung in der Zeit des 2. WK erwaehnt und kann somit nicht Teil des Kriegsvoelkerrecht gewesen sein. Insofern ist der von dir eingefuegte Satz ungenau, wenn nicht gar falsch.

Und tatsaechlich hat Krieg nichts mit Moral zu tun. Maxim Kammerer 20:20, 12. Jun 2004 (CEST)

Die Haager Landkriegsordnung von 1899/1907 unterstellte dem Kriegsrecht auch die "Freischaren". Sie anerkannte ferner als Teil der kriegführenden Macht die Bevölkerung eines noch nicht besetzten Gebietes, die sich beim Herannahen des Gegners aus eigenem Antrieb erheben. Diese Bestimmungen deckten zu erheblichem Umfang nicht die Widerstands- und Partisanengruppen des 2. Weltkriegs, da sich diese "innerhalb eines bereits besetzten Gebietes" erhoben. Personen, die außerhalb dieser Voraussetzungen im besetzten Gebiet den Gegner bekämpften, durch heimliche Überfälle und Attentate genießen den Schutz des Rechts nicht und mussten die Strenge des Kriegsrecht gewärtigen. Die Sichtweise etwa eines Stalin oder Tito ist hierbei ohne Bedeutung. Es kennzeichnet eher den Grad der Verwirrung, wenn deren Interpretationen (noch)heute Standards in der zeitgenössischen Diskussion vorgeben.--Perzeptor 09:24, 13. Jun 2004 (CEST)


Die einzige Sanktion, die die Haager Landkriegsordnung vorsieht, ist Schadenersatz, von Kriegsrecht ist dort nicht die Rede.

Wie auch immer: Die Diskussion führt nicht weiter, es gibt halt verschiedene Ansichten zum Thema. Maxim Kammerer 17:22, 15. Jun 2004 (CEST)

Wir sollten uns bemühen, unsere Ansichten konsensual zusammen zu bringen. Ich würde das anders formulieren: es gibt , bzw. gab das Kriegsvölkerrecht im Zweiten Weltkrieg. Hierzu gab es unterschiedliche Ansichten. Die Unterscheidung, die Sie jedoch in ihrem Entwurf treffen, ist nicht haltbar; denn sie läuft auf die Individualisierung und Subjektivierung des Rechts hinaus. Machen wir uns also an die Überarbeitung.--Perzeptor 17:20, 16. Jun 2004 (CEST)


Die Unterscheidung, die Sie jedoch in ihrem Entwurf treffen, ist nicht haltbar;

Welche und inwiefern? Maxim Kammerer 17:48, 16. Jun 2004 (CEST)

Ich meine die Beliebigkeit der Sichtweise oder Wahrnehmung als wahlweise Kombattant oder irregulärer Kämpfer. Die Genfer Konvention, bzw. die Haager Landkriegsordnung haben dies verständlich definiert. Innerhalb jener Regelwerke war lediglich der Luftkrieg definitorisch in einer starken Grauzone. Ich schlage daher vor, dass diese beiden Gegenüberstellungen geändert werden.--Perzeptor 18:31, 17. Jun 2004 (CEST)


Meine persönliche Ansicht, und nicht nur meiner, nach ist Völkerrecht nicht kodifiziert (wenigstens nicht zur Zeit des 2. Weltkriegs. Weiterhin ist die Haager Landkriegsordnung kein Gesetz, sondern ein multilaterales Abkommen mit Absichtserklärung; es sah, wie ich oben bereits erwähnte, keine Sanktionen wg. Vertragsbruch vor. (bis auf Schadenersatz). Viele Staaten haben Vorbehalte gegen einzelne Punkte geltend gemacht bzw. gehörten überhaupt nicht zu den Unterzeichnern.

Welche strafrechtliche Folgen ein Bruch des Völkerrechts hat, wurde erst nachträglich festgelegt. (Siehe z.B. einzelne Anklagepunkte in Nürnberg)

Zur Unterscheidung in Kombattant und Nicht-Kombattant: Viele Staaten sehen ihre Partisanen als Kombattanten an, zum Teil waren die Strukturen der Partisanenverbände auch tatsächlich so (insbesondere Jugoslawien und Sowjetunion). In der Praxis sind die Grenzen sowieso fliessend. Es gibt ja auch in nahezu jedem europäischen Land Orden und extra Rente dafür, dass man Partisan war. Ausserdem ist diese Unterscheidung nicht relavant für den Kriegsgefangenstatus. (Siehe Art. 3 Haager Landkriegsordnung). Der Begriff irregulärer Kämpfer (er meint ja Ungesetzlicher Kombattant) gehört sowieso nicht zum Völkerrecht.

Bzgl. des Artikels:

  1. Eine Erklärung des Begriffs des Völkerrechts (oder gar Recht) gehört nicht in diesen Artikel, es reicht dass die Implikationen desselben umstritten sind , evtl noch Verweis auf Haager Landkriegsordnung
  2. Die (Minderheiten-)Meinung, dass Partisanen is erster Linie Völkerrechtsbrecher sind, kann natürlich erwähnt werden.
  3. Die Meinung, dass Partisanen Kombattanten sind, wird erwähnt
  4. Der irregulärer Kämpfer wird entfernt, jedenfalls in Zusammenhang mit Völkerrecht.

Maxim Kammerer 10:50, 18. Jun 2004 (CEST)

Einverstanden, M.K., mir scheint, in den Grundfragen sind wir nicht unüberbrückbar auseinander. Eine Klärung bedarf noch der Begriff des Kombattanten. Stimmen wir überein, dass der Partisan Kombattant ist und alle Rechte des letzteren beanspruchen darf, sofern er die Bedingungen des Kombattanten erfüllt:

  1. Ein Führer
  2. Waffen werden offen getragen (also keine Attentate in Zivil, Angriffe in Zivil aus dem Hinterhalt, Sprengungen etc.)
  3. Kennzeichnung durch offen getragene Zeichen (wie "Volkssturm" o.ä.) usw.?
Gerade die Sowjetunion und Jugoslawien sind in dieser Hinsicht Negativ-Beispiele. Deren Partisanen erfüllten die Anforderungen an den Kombattanten-Status nicht, da sie wesentliche Erfordernisse s.o. nicht erfüllten. Sie waren dann «irreguläre Kämpfer» und mussten Repressionen gewärtigen. Dies sollte in den Artikel aufgenommen werden. Die Sowjetunion hat die Vereinbarungen der Haager Landkriegsordnung nicht unterschrieben, möglicherweise deswegen, weil sie nie vorhatte, die Anforderungen an den Kombattanten-Status ihrer Kämpfer zu erfüllen. Nicht nur in dieser Hinsicht vertrat die Sowjetunion singuläre Ansichten. Ähnlich einsam war die Einstellung bekanntermaßen zum Kriegsgefangenen-Status (der Sowjetsoldaten).--Perzeptor 17:29, 18. Jun 2004 (CEST)


Es ist nicht nötig, sich auf eine Meinung zu einigen, was wohl auch nicht gelingen würde. Wie vorgeschlagen, kann natürlich jede Meinung erwähnt werden.

Maxim Kammerer 17:14, 22. Jun 2004 (CEST)


Ich finde, Eure, meine und die Meinung des Bischofs von München und Freising interessieren hier nur sehr am Rande, wichtig ist es die herrschende Meinung der Rechtswissenschaft sowie die Meinung wichtiger Staaten zusammenzutragen. Bei der Wikipedia gehts ja nicht um Aufsätze, sondern um einen Überblick zu den einzelnen Themen.

Rabauz 00:10, 23. Jun 2004 (CEST)

== Begriffsabgrenzung vom englischsprachigen Gebrauch partisan = parteiisch ==

Mir ist ja klar, dass die Wikipedia kein Wörterbuch ist (und schon gar kein englischsprachiges), aber irgendwie sollte im Artikel erwähnt werden, dass es im englischsprachigen Raum einen falschen Freund gibt: "partisan" im Sinne von »parteiisch« und "non-partisan" im Sinne von »unparteiisch«.

Ansonsten ist der unter Siehe auch aufgeführte Verweis auf Partisan Review missverständlich. Die Autoren jenes Artikels weisen auf die Übersetzungsfalle leider nicht hin.

Also mein Vorschlag: entweder den Querverweis auf Partisan Review entfernen oder die ursprüngliche und englischsprachige Bedeutung in einem eigenen Abschnitt näher erläutern. --Thüringer 15:09, 31. Okt 2004 (CET)

Partisanen vom Amur

Ich hab das Lied gestrichen, weil es nicht von Partisanen handelt, sondern von regulären Truppen, die sich Partisanen nennen. Sie haben eine Fahne ("Rot von Blut wie unsere Fahne war das Zeug...) und stürmen eine Stadt (als der Sturm auf Spask gelang). Gab es im russischen Bürgerkrieg überhaupt Partisanen? Shug 00:43, 5. Jan 2005 (CET)

ein Wiederspruch in sich !?!

"Ein Partisan (von italienisch partigiano Parteigänger) ist ein nicht zu den regulären Streitkräften gehörender bewaffneter Kämpfer. Der Partisan hat keine Uniform, ansonsten zählt er gemäß Kriegsrecht zu den regulären Streitkräften." Da stimmt doch irgendwas nicht?!?

Zustimmung, das ist Unsinn. Nach Kriegsrecht zählt er als Zivilist. Eugen Ettelt 00:03, 2. Mär 2005 (CET)

Ich hab mal was formuliert. (Übringens ist ein Partisan kein Zivilist, er ist Kombattant und trägt Waffen. Shug
Aber (Kriegs-) rechtlich gibt es nur die Unterscheidung Zivilist <-> Soldat? Oder kennt das Kriegsrecht 3 Kategorien? Eugen Ettelt 21:00, 3. Mär 2005 (CET)
Ich würde es so sehen: Gesetze sind oft etwas theoretisches und das Kriegsrecht unterscheidet nur zwischen Zivilisten und Kombattanten. Aber der Partisan macht etwas Drittes, deswegen ist es ja umstritten, ob er auch die Rechte hat, die Kombattanten zustehen. Aber ein Zivilist ist er auf keinen Fall. Shug 23:42, 3. Mär 2005 (CET)
vorhin sagtest Du, er wäre Kombattant; hier, er wäre neben Zivilist und Kombattant etwas drittes. Verstehe ich nicht Eugen Ettelt 23:46, 3. Mär 2005 (CET)

Carl Schmitt

So viel ich weiß, gehört laut Schmitt zum Parisanen noch das "tellurische" Prinzip, also seine Erdverbundenheit. Das widerspricht aber der Behauptung, dass es auch überregional agierende Partisanenbewegungen gibt, wenn mir eine Partisanenbewegung im Spanischen Bürgerkrieg auch neu wäre. Für Menschen, die mehr wissen, gibt es also noch zu tun. Shug 15:11, 13. Mär 2005 (CET)



Diese Definition bzw. Erklärung des Begriff Partisan und dessen Bedeutung wurde zuletzt am 8.2.2006 aktualisiert (Glossar Lexikon Enzyklopädie).


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