Patent

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Ein Patent ist ein hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht, das ein zeitlich begrenztes Verbotsrecht gewährt. Entgegen der weitläufigen Meinung berechtigt ein Patent nicht automatisch zur Benutzung der eigenen Erfindung. Die kann beispielsweise trotzdem verboten sein, wenn sie gegen geltende Gesetze verstößt. Ein Patent gibt seinem Inhaber jedoch das Recht, anderen zu verbieten, die eigene Erfindung unerlaubt zu verwenden, d.h. z.B. ein geschütztes Erzeugnis herzustellen, anzubieten oder zu benutzen oder ein geschütztes Verfahren anzuwenden. Das gilt aber nur für die gewerbliche Anwendung. Der Erfinder hat nicht das Recht die private Nutzung seiner Erfindung zu unterbinden.

Abbildung
Deckblatt einer Patenterteilungsschrift
Bildherkunft

Geschichte

Der Ursprung des Wortes Patent

Der Ursprungs des Worts "Patent" liegt in den Erlässen der Könige, die anfingen, ihre Erlässe und Verordnungen in Schriftform niederlegen zu lassen. Diese Patente hatten die Form von offenen Briefen (das heißt man konnte sie lesen, ohne ein Siegel zu brechen), und wurden in England "Letter Patent" (lat.: litterae patentes = offene Briefe) genannt und begannen oft mit "To whom this is shown", "To whom this may belong" oder ähnlichen Phrasen (letztere bildet noch immer das Dekor der Patenturkunden des USPTO).

Patente waren vom Herrscher ausgestellt und richteten sich an alle Untertanen. Seit dem 13. Jahrhundert gab es in England solche Urkunden. Ein Patent konnte für viele Zwecke gewährt werden z. B. die Ernennung von Offizieren, Vergabe von Konzessionen, Monopolgewährung für Handel und Verkauf oder auch die Lizenz zum Landerobern: Ein Patent aus dem Jahr 1496 gestattete John Cabot, "to sail, to conquer, to own heathen land, and to exclude others from so doing".

Im 14. Jahrhundert war die gewerbliche Tätigkeit in England gegenüber dem Kontinent noch im Rückstand. Die englischen Könige begannen damit, fremde Fachleute nach England zu rufen und ihnen Schutzbriefe zu erteilen.

Erste Ansätze zum Erfindungsschutz finden sich im böhmischen und sächsischen Bergrecht. Im Venedig des Jahres 1469 gab es ein Privileg für die Einführung des Buchdrucks. Liste von Privilegien auf: [LINK] Dieser Schilderung zufolge stammt der Wortstamm "erfinden" vom "fündig werden" aus dem Bergbau.

Geschichte der Patentgesetze

Das erste Patentgesetz im heutigen Sinne wurde in Venedig im Jahr 1474[LINK] erlassen, gefolgt von den Statute of Monopolies[LINK] in Großbritannien (1623) und Frankreich[LINK] (1787). Das "Statute of Monopolies" gilt als Vorbild für die Patentgesetze weltweit.

Im 16. Jahrhundert wurden von deutschen Fürsten Patente in größerem Stil verliehen. Patentrechtliche Regelungen gab es in den deutschen Einzelstaaten erst zu Beginn des 19. Jahrhunderts, insgesamt 29 Patentgesetze mit jeweils territoraler Wirkung. Alle diese deutschen Gesetze schützten die Erfindung dadurch, dass die erteilten Patente bis zu ihrem Erlöschen geheim gehalten wurden. Patentiert wurden sowohl neue Erfindungen als auch erprobte gewerbliche Verfahren, die aus dem Ausland eingeführt wurden. Einige Privilegien boten Schutz gegen Nachahmung (Monopolrechte), andere Schutz gegen einschränkende Zunftbestimmungen (und somit gegen Monopole und für mehr Wettbewerb). Den letztgenannten Privilegien wird nachgesagt, dass sie der Befreiung der Industrie von allzu einengenden Regelungen durch Zünfte und Behörden dienten und somit die industrielle Revolution in England förderten. Patente für Monopole, die Günstlingen des Hofes oder Geldgebern der königlichen Kasse zugute kamen, wurden in England nach 1560 sehr zahlreich, und die Missbräuche führten zunehmend zu einer allgemeinen Unzufriedenheit.

Sir Francis Bacon, der große Wissenschaftler, Philosoph, Staatsmann und Zeitgenosse von Shakespeare, wurde 1621 wegen Bestechung verurteilt. Entgegen seinen eigenen öffentlichen Äußerungen erteilte er als Großsiegelbewahrer und Großkanzler der englischen Krone weiterhin willkürliche Patentprivilegien, die für ihre Inhaber von großem Nutzen, für die Gesellschaft insgesamt aber unerträglich waren. Unter anderem unterlag der Handel mit Johannisbeeren, Salz, Eisen, Pulver, Spielkarten, Kalbshäuten, Segeltuch, Ochsenknochen, Tranöl, Gewebesäumen, Pottasche, Anis, Essig, Kohle, Stahl, Branntwein, Bürsten, Töpfen, Salpeter, Blei, Öl, Glas, Papier, Stärke, Zinn, Schwefel, getrockneten Heringen, die Ausfuhr von Kanonen, Bier, Horn, Leder sowie die Einfuhr spanischer Wolle und irischen Garns sogenannten Patentmonopolen.

Diese Privilegienpraxis war vor allem in England weitverbreitet. Schon 1601 musste die englische Krone die drückendsten Monopole auf unentbehrliche Waren und Nahrungsmittel aufheben, 1623 folgte das bekannte "Statute of Monopolies", das weitgehende Einschränkung der Patentpriviligien bedeutete.

Ein weiterer entscheidender Durchbruch für die gesellschaftliche Akzeptanz von Patenten bildete die Einführung des Grundsatzes der Zwangslizenz - einer (allerdings nur sehr selten genutzten) Möglichkeit des Eingriffs durch den Staat: In ganz bestimmten Notsituationen, wie z. B. im zweiten Weltkrieg in Amerika, wurden Erfinder gesetzlich gezwungen, allen Bewerbern Lizenzen zur Benutzung ihrer Erfindung gegen ein angemessenes Entgelt zu gewähren. Durch diesen in der Praxis nicht genutzten Trick wurde der Weg für umfangreiche Patentgesetze in vielen Ländern im 18. Jahrhundert geebnet.

Nach der Gründung des Deutschen Reichs im Jahre 1871 wurde zunächst kontrovers auch über einen einheitlichen Patentschutz diskutiert. Noch im Jahre 1864 forderten die deutschen Handelskammern die Abschaffung der Patente, weil diese "schädlich für den allgemeinen Wohlstand" seien. Auf Drängen des VDI und des Patentschutzvereins (Werner von Siemens) trat das Patentgesetz am 1. Juli 1877 in Kraft. Erst ab diesem Zeitpunkt wurden erteilte Patente auch veröffentlicht. Das erstes Patent wurde am 2. Juli 1877 unter der Veröffentlichungsnummer DE000000000001A [LINK] an Joh Zeltner für ein "Verfahren zur Herstellung einer rothen Ultramarinfarbe" vergeben.

Die weitere Entwicklung zum modernen Patentrecht war vor allem durch die Idee geprägt, dass der Verleihung eines Monopols eine entsprechende erfinderische Leistung voran gehen muss. Die wichtigsten Kriterien des Patentrechtes beruhen in der Theorie auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung.

Der Ausschluss der Patentierung von Entdeckungen, Ideen und bereits bekannten Erfindungen soll vor allem dazu dienen, den Nutzen des Patentrechtes für die Gesellschaft abzusichern. Die willkürliche Vergabe von Privilegien wurde abgelöst durch einen detailliert gestalteten Interessensausgleich.

Jedoch wird dieses Prinzip von Leistung und Gegenleistung bzw. der insgesamt positive Ausgleich in den neueren Erweiterungen des Patentrechts, zum Beispiel im Bereich der Gene, bestritten. So gelang es der amerikanischen Firma Myriad über eine Hand voll vom EPA erteilter Patente eine Reihe in Europa bereits allgemein angewendeter Brustkrebstests zu patentieren. Dadurch, dass Myriad in Folge die Durchführung dieser an sich günstigen und bereits erfolgreich klinisch angewendeten Tests in Europa dadurch verbieten lassen konnte und seither die Durchführung dieser Test nur in den firmeneigenen Labors in den USA geschieht, müssen die Blutproben in die Vereinigten Staaten geschickt werden. Myriad hat zudem einen sehr hohen Preis für diese Tests angesetzt, die zuvor bereits viele Labore preisgünstiger durchgeführt haben. Des Weiteren gelang es Myriad durch diese Patenterteilungen, dass alle zukünftigen Entdeckungen zum entsprechenden Gen auf 20 Jahre unter ihrem Monopol stehen. Eine ähnlich umstrittene Situation, in der der Sinn und der Ausgleich angezweifelt wird, gibt es heute bei den Softwarepatenten.

Einführung

Patente werden für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Die Erfindung ist in der Patentanmeldung so zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Zwar wird in Patentanmeldungen üblicherweise nur eine Erfindung beschrieben, jedoch werden in den Patentansprüchen, speziell wenn eine grundsätzliche Idee beansprucht werden soll, oft alle möglichen Implementierungen und (auch erst in Zukunft entdeckte) Verwendungen der Idee beansprucht. Ein Beispiel dafür sind die Brustkrebs-Genpatente der Firma Myriad.

Mit der Patenterteilung wird dem Inhaber ein absolutes Recht an den erteilten Patentansprüchen verliehen, das heißt ein gegen jeden Dritten wirkendes negatives Ausschließlichkeitsrecht. Ein positives Benutzungsrecht vermittelt ein Patent hingegen nicht, da ältere Patente existieren können, die einen weiteren Schutzumfang haben (Beispiel: erfunden wurde die Tür, um endlich die Säcke vor dem Höhleneingang zu eliminieren, und sie wurde patentiert. Später wird das Schloss für die Tür erfunden, dass den Verriegelungsbalken ersetzt. Das Schloss ist nur mit der Tür verwertbar. Da die Tür patentiert ist, kann eine Tür mit einem Schloss nur mit Zustimmung des Inhabers des älteren Patents benutzt werden). Es kann also ältere Patentansprüche geben, die einen weiteren Schutzumfang haben. Natürlich gibt es darüber hinaus auch gesetzliche Schranken z.B. für zulassungsbedürftige Arzneimittelwirkstoffe.

Ein Patent wird für eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren erteilt. Patente für Erfindungen, die z.B. Arzneimittel betreffen, können aufgrund der Dauer der Zulassungsverfahren eine um 5 Jahre längere Laufzeit haben.

Im Gegenzug zur staatlichen Einräumung eines zeitlich befristeten Monopols muss der Erfinder seine Erfindung (also z.B. eine Vorrichtung oder ein Verfahren) in einer Patentschrift offenlegen (daher der Name "Patent" von lat. patere - "offen stehen", "offen liegen"), also jedermann zugänglich machen. Die Offenlegung durch das Patentamt erfolgt spätestens 18 Monate nach der Anmeldung durch die Veröffentlichung der Patentanmeldung als Offenlegungsschrift, jedoch nicht, wenn die Anmeldung vorher zurückgenommen wird. Dem Anmelder steht es frei, eine vorzeitige Offenlegung zu beantragen.

In Deutschland werden diese Dokumente Offenlegungsschrift (Offenlegung der Anmeldung) und Patentschrift (erteiltes Patent) genannt. Diese Dokumente sind öffentlich zugänglich und inzwischen auch online recherchierbar, z.B. über DEPATISnet oder Espace@net (siehe Weblinks).

Die Gesellschaft bedient sich der Belohnung durch das zeitlich befristete Monopol, um den Erfinder zu motivieren, sein Wissen zugänglich und nach Ablauf der Schutzfrist allgemein nutzbar zu machen.

Wie bereits bei der Einführung des Patentwesens gibt es erneut Diskussionen über den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Sinn und Zweck des Patentwesens (siehe die Artikel Patent auf Leben, Software-Patent, computerimplementierte Erfindungen, Trivialpatente und Geschäftsmethoden).

Verwandt mit dem Patent ist das Gebrauchsmuster. Dabei handelt es sich im Gegensatz zu einem Patent nicht um ein geprüftes Schutzrecht, sondern um ein reines Registrierungsrecht. Damit ein Gebrauchsmuster rechtsbeständig ist, muss die geschützte Erfindung aber auch neu sein, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sein. Es gilt aber nicht der absolute, sondern ein eingeschränkter Neuheitsbegriff. Nur schriftliche Beschreibungen (weltweit) oder Benutzungen der Erfindung im Inland vor dem Anmeldetag sind neuheitsschädlich. Veröffentlichungen des Erfinders innerhalb von 6 Monaten vor der Anmeldung zum Gebrauchsmuster durch ihn oder seinen Rechtsnachfolger sind bei der Beurteilung der Neuheit unbeachtlich. Die Ansprüche an die Erfindungshöhe sind geringer als an ein Patent. Weiterhin können mit einem deutschen Gebrauchsmuster keine Verfahren geschützt werden. Umgangssprachlich werden (falscherweise) auch Gebrauchsmuster und Marken oft als Patente bezeichnet, auch in der Werbung, was unter anderem wettbewerbsrechtlich bedenklich ist.

Der Weg zum Patent

Zur Erlangung eines Patentes muss eine Patentanmeldung bei einem nationalen oder regionalen Patentamt (z. B. Deutsches Patent- und Markenamt oder Europäisches Patentamt) eingereicht werden. Je nach Art und Ort der Anmeldung werden unterschiedliche Patentgesetze angewandt. Bei beiden Ämtern kann auch eine internationale Patentanmeldung nach dem Patent Cooperation Treaty (PCT) eingereicht werden. In einer PCT-Anmeldung können derzeit über 140 Staaten benannt werden, in denen die Anmeldung gültig sein soll. Erst nach 30 Monaten ab dem Prioritätstag müssen dann die nationalen Phasen (Übersetzung in die jeweilige Landessprache, Vertretung durch Patentanwalt vor Ort) eingeleitet werden.

Um das Erlangen eines internationalen Patentschutzes zu erleichtern, kann die Priorität der ersten Anmeldung ein Jahr lang in anderen Ländern in Anspruch genommen werden, außer für Anmeldungen aus und in Ländern, die nicht der Pariser Verbandsübereinkunft beigetreten sind. Das heißt, man kann eine Patentanmeldung in Deutschland am 8. Januar 2002 einreichen und hat dann ein Jahr Zeit, um sie in anderen Ländern einzureichen. Dabei kommt es auf den Eingang des Antrags beim jeweiligen Patentamt an (first to file), so dass für die Bearbeitung effektiv weniger Zeit verbleibt, da Anmeldungen normalerweise in der Amtssprache des jeweiligen Landes abgefasst sein müssen. Beim Europäischen Patentamt können die Verfahren jedoch auf Englisch, Deutsch oder Französisch durchgeführt werden.

In den USA gilt jedoch nicht die oben beschriebene first to file Regel (wer hat als erster die Anmeldung eingereicht? Datum dokumentiert durch die Patentbehörde), sondern die Regel first to invent (wer hat als erster die Erfindung gemacht - im Labor, im Büro oder zuhause etc.? Datum muss vom Erfinder durch Aufzeichnungen dokumentiert werden), welche eine Neuheitsschonfrist von einem Jahr einräumt, das heißt, die Erfindung darf ein Jahr lang öffentlich bekannt sein, und trotzdem kann noch ein Patent darauf angemeldet werden. Dies kann zu Rechtsunsicherheit führen, besonders in den USA, weil der Ausgang von Rechtsstreitigkeiten, in denen der Tag der Erfindung bewiesen werden muss, kaum vorhersehbar ist.

Erfindung

Erfindungen sind Lehren zum planmäßigen Handeln, die einen kausal übersehbaren Erfolg unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte ohne Zwischenschaltung verstandesmäßiger Tätigkeiten reproduzierbar herbeiführen.

Keine Erfindungen und daher nicht patentierbar sind Entdeckungen, also z. B. Erkenntnisse, wie etwas funktioniert, und insbesondere Pflanzensorten und Tierarten. Eine planmäßige Nutzung einer Entdeckung (z. B. Extraktion eines Wirkstoffes aus einer Pflanze) ist jedoch wieder patentfähig.

Generell nicht patentierbar ist die Erfindung eines vermeintlichen Perpetuum mobiles.

Ebenso wenig können nach § 1 Abs. 2 und 3 PatG und Art. 52 Abs. 2 und 3 EPÜ wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten, sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen als solche patentrechtlich geschützt werden.

Weiter kann gemäß § 2 PatG und Art. 53 EPÜ kein Patentschutz für Erfindungen erteilt werden, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, sowie Pflanzensorten (siehe Sortenschutz) oder Tierarten, sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Ob man diese Ausnahmen von der Patentierbarkeit als Einschränkungen des Erfindungsbegriffs versteht oder als Ausschluss von Erfindungen von der Patentierbarkeit, ist im Wesentlichen eine Frage der Terminologie.

Jedoch ist es möglich, Verfahren zur Nutzung oder Anwendung von Entdeckungen zu patentieren; daher sind zum Beispiel Patente auf eine Heilmethode, die auf der Entschlüsselung des menschlichen Genoms basiert, erteilungsfähig, was von den Gegnern solcher Patente oft als Patent auf Leben bezeichnet wird.

Die Abgrenzung zwischen technischen und nicht-technischen Erfindungen bereitet jedoch oft Probleme, insbesondere bei computerimplementierten Erfindungen (oft als Software-Patent bezeichnet) ist die Beurteilung des technischen Beitrages zum Stand der Technik schwierig.

Neuheit

Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum "Stand der Technik" gehört (§ 3 PatG und Art. 54 EPÜ). Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Überlieferung oder auf irgendeine andere Weise zugänglich war.

Die Neuheit beurteilt sich nach der beanspruchten Erfindung, d.h. der Kombination aller beanspruchten Merkmale; es ist also unschädlich, wenn einzelne oder alle Merkmale der Erfindung für sich bereits bekannt waren. Denn selbst wenn alle Elemente für sich genommen bekannt gewesen sind, so kann doch ihre Kombination in der konkreten Vorrichtung oder in dem konkreten Verfahren noch unbekannt gewesen sein. Für die Patentfähigkeit ist dann jedoch noch die erfinderische Tätigkeit (in Deutschland oft: Erfindungshöhe) ausschlaggebend.

Der Neuheitsbegriff unterliegt keiner zeitlichen oder räumlichen Beschränkung, da alles, was vor dem Anmeldetag bekannt war, berücksichtigt wird. Auch wieder aufgetauchtes Wissen zählt als neuheitsschädlich, auch wenn es vollständig vergessen war (bspw. ein Heilmittel, das in einer Mumie gefunden wurde).

Um Doppelpatentierungen zu verhindern, werden zur Neuheitsprüfung auch früher eingereichte Patentanmeldungen herangezogen, auch wenn diese zum Anmeldetag noch nicht offengelegt waren (so genannte ältere, nachveröffentlichte Anmeldungen). Dadurch genießt die früher eingereichte Anmeldung Priorität (first to file - siehe oben). Wird also zum Beispiel eine Anmeldung am 8. Januar 2002 eingereicht und für die selbe Erfindung am 9. Januar 2002 eine weitere, dann kann für die spätere Anmeldung mangels Neuheit kein Patent erteilt werden. Sollte die Anmeldung jedoch in verschiedenen Ländern erfolgen, so können beide Patente in ihrem jeweiligen Geltungsbereich auch nebeneinander existieren.

Erfinderische Tätigkeit (Erfindungshöhe)

Eine technische Weiterentwicklung ist nur dann eine patentierbare Erfindung, wenn sie sich für den durchschnittlichen Fachmann, der den gesamten Stand der Technik kennt (eine theoretische Gestalt), nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 4 Satz 1 PatG, Art. 56 Satz 1 EPÜ). Das heißt, es fehlt an Erfindungshöhe, wenn man von diesem Fachmann erwarten kann, dass er, ausgehend vom Stand der Technik auf diese Lösung alsbald und mit einem zumutbaren Aufwand gekommen wäre, ohne erfinderisch tätig zu werden.

Dieses Kriterium ist nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, des Bundesgerichtshofs und der technischen Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts rein objektiv zu verstehen. Es spielt keine Rolle, wie die zu beurteilende Erfindung tatsächlich gemacht worden ist und ob sie subjektiv für den Erfinder eine besondere Leistung bedeutet hat.

Mangelnde Erfindungshöhe führt in der allgemeinen Praxis recht häufig zur Zurückweisung der Patentanmeldung und ist in der weit überwiegenden Zahl des Widerrufs oder der Nichtigerklärung von Patenten der maßgebende Grund.

Allerdings verursacht die Beurteilung der Erfindungshöhe in der Praxis eine gewisse Unsicherheit, weil sie nur in Kenntnis der Erfindung erfolgen kann (rückschauende Betrachtungsweise) und damit maßgeblich von einem Werturteil und auch der subjektiven Auffassung des Urteilenden abhängt. Diesem Problem wird in der Praxis des Europäischen Patentamtes dadurch begegnet, dass aus dem technischen Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik auf die dadurch gelöste technische Aufgabe geschlossen wird und die erfinderische Tätigkeit danach beurteilt wird, ob die Lösung dieser Aufgabe in Licht des Standes der Technik naheliegend war (Aufgabe-Lösungs-Ansatz).

Für Erfindungen, die für ein Patent nicht die erforderliche Erfindungshöhe aufweisen, besteht unter Umständen die Möglichkeit, über eine nationale Gebrauchsmusteranmeldung Schutz zu erlangen, weil das Gebrauchsmuster eine niedrigere Erfindungshöhe (erfinderischer Schritt)erfordert.

Gewerbliche Anwendbarkeit

Die Erfindung muss ferner auf irgendeinem gewerblichen Gebiet -- einschließlich der Landwirtschaft -- anwendbar sein (§ 5 Abs. 1 PatG, Art. 57 EPÜ).

Dadurch sind nach der heute insbesondere in den romanischen Ländern (FR, BE, ES) noch lebendigen Patentrechtstradition Erfindungen von der Patentierung ausgeschlossen, die nicht funktionieren, noch nicht technisch umsetzbar sind oder bei deren Umsetzung keine materiellen Erzeugnisse auf den Markt gebracht werden. In Deutschland existiert die "gewerbliche Anwendbarkeit" kaum noch als eigenständiges Prüfkriterium, sondern wird vielmehr unter die Frage der Offenbarung der Erfindung in der Anmeldung (§ 34 Abs. 4 PatG) subsumiert. Nach dem europäischen Patentrecht existiert neben der gewerblichen Anwendbarkeit ebenfalls die Erfordernis der ausreichenden Offenbarung (Art. 83 EPÜ). In Deutschland wurde "industrial"/"industriel" mit "gewerblich" wiedergegeben, was wiederum auf internationaler Ebene oft als Argument für die Abschwächung des Begriffes verwendet wird.

Der Begriff der gewerblichen Anwendbarkeit wird am Europäischen Patentamt weit verstanden und ist in der Praxis von untergeordneter Bedeutung. Es kommt nicht darauf an, ob der beanspruchte Gegenstand tatsächlich in einem Gewerbe angewandt wird. Es reicht aus, dass er in einem technischen Gewerbebetrieb hergestellt oder sonst verwendet werden kann. Daher sind beispielsweise auch Lehrmittel für die Schule oder Geräte zum liturgischen Gebrauch patentfähig. Es kommt auch nicht darauf an, ob man mit der Vorrichtung oder dem Verfahren "Geld machen" kann, maßgebend ist allein, dass der beanspruchte Gegenstand außerhalb der Privatsphäre verwendet werden kann.

Nicht als gewerblich anwendbar gelten Verfahren zur chirurgischen und therapeutischen Behandlung und Diagnose am menschlichen oder tierischen Körper (§ 5 Abs. 2 PatG, Art. 52 Abs. 4 Satz 1 EPÜ). Dies gilt aber nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem solchen Verfahren. Deshalb sind beispielsweise Operationsinstrumente und Arzneimittel (wegen ihrer Herstellbarkeit in einem technischen Gewerbebetrieb) durchaus gewerblich anwendbar.

Die Diplomatische Konferenz vom November 2000 hat ferner beschlossen, Art 52(4) EPÜ zu streichen, so dass dieser letzte Rest der traditionellen Bedeutung von "gewerbliche Anwendung" ("industrial application" / "application industrielle") aus dem Gesetz verschwindet und es somit noch schwerer wird, diesem Prüfkriterium seinen ursprünglichen Sinn zurückzugeben. Da der Absatz jedoch lediglich in den Art. 53 EPÜ (Ausnahmen von der Patentierbarkeit) verschoben wurde, wird sich wohl in der Praxis wenig ändern.

Das Europäische Parlament hat sich in seiner Abstimmung vom 24. September 2003 über die Softwarepatent-Richtlinie in Art. 2d für eine Neudefinition von "industriell" als "mit der automatischen Erzeugung materieller Güter verbunden" ausgesprochen. Diese Definition wird vom EU-Rat (Arbeitsgruppe der nationalen Patentämter) abgelehnt. Durch eine solche Definition würden nämlich jedes nicht-automatische Erzeugungsverfahren und jedes Verfahren, das kein Erzeugungsverfahren ist, vom Patentschutz ausgeschlossen, d.h. sehr viele Erfindungen, die jetzt unbestritten patentierbar sind, wären dann nicht mehr patentierbar.

Ende des Patentschutzes

Die maximale Laufzeit eines Patents beträgt laut § 16 PatG, Art. 63(1) EPÜ 20 Jahre ab Anmeldedatum. Gemäß § 16a PatG, Art. 63(2) b) EPÜ i. V. m. VO (EWG) Nr. 1768/92 kann allerdings für Erfindungen, die erst nach aufwändigen Zulassungsverfahren (vor allem klinische Studien bei Arzneimitteln) wirtschaftlich verwertet werden können, ein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt werden, das die Patentlaufzeit dann um maximal fünf Jahre verlängert.

Ein Patent läuft vorzeitig aus, wenn die Zahlung der Jahresgebühren eingestellt wird oder der Patentinhaber auf andere Weise auf das Patent verzichtet.

Weiterhin kann ein Patent widerrufen oder für nichtig erklärt werden. So wurden als Ergebnis des 2. Weltkriegs sämtliche deutschen Patente für nichtig erklärt.

Ein Patent wird nach dem rechtzeitigen Einspruch eines Dritten durch das Patentamt widerrufen, wenn die angemeldete Erfindung nicht patentfähig ist, nicht vollständig offenbart wurde, eine widerrechtliche Entnahme vorlag oder der ursprüngliche Patentantrag unzulässig erweitert wurde. Für die Nichtigerklärung eines Patents ist nach erfolgter Rechtskraft eine Klage vor dem Bundespatentgericht gegen den Patentinhaber notwendig. Die Nichtigkeitsgründe entsprechen den Widerrufsgründen, wobei hier die unzulässige Erweiterung auch gegen das ursprünglich erteilte Patent geprüft wird.

Wirkungen des erteilten Patents

Ein Patent des EPA entfaltet in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt ist, gemäß Art. 64(1) EPÜ dieselbe Wirkung wie ein nationales Patent dieses Vertragsstaates. Fragen der Patentverletzung werden nach nationalem Recht beurteilt, in Deutschland also nach dem PatG.

Mit der Erteilung eines Patents durch das Patentamt wird dem Patentinhaber für die Dauer der Patentlaufzeit ein Ausschließlichkeitsrecht an der geschützten Erfindung verliehen. Aus Verkehrsschutzgründen besteht vor der Patenterteilung lediglich der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 33 PatG, das heißt der Patentanmelder kann die Zahlung einer hypothetischen Lizenzgebühr verlangen.

Sachlicher Schutzbereich

Laut § 14 PatG, Art. 69 EPÜ (mit separatem Auslegungsprotokoll) wird der Schutzbereich von Patenten durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen. Dadurch soll Dritten die Schutzrechtsrecherche vereinfacht werden.

Neben der wortlautgemäßen Benutzung des beanspruchten Gegenstandes erstreckt sich der Patentschutz je nach nationalem Recht auch auf Äquivalente der Erfindung, das heißt auf die im Wesentlichen gleiche Wirkung bei Einsatz der im wesentlichen gleichen Mittel. Abwandlungen, die auf einer erfinderischen Tätigkeit des Benutzers beruhen, sind allerdings nicht vom Schutz mit umfasst.

Umgekehrt steht dem Benutzer der sogenannte Formstein-Einwand offen: Ein Patent wird nicht verletzt, wenn die als äquivalent anzusehende Ausführungsform im Prioritätszeitpunkt zum Stand der Technik gehörte, also nicht hätte als solche patentiert werden können.

In solchen Konstellationen ist freilich der Bestand des Klagepatents zweifelhaft, weil mangelnde Neuheit der patentierten Erfindung nahe liegt. Dies ist allerdings wegen der Zweigleisigkeit des Rechtszuges in Patentsachen eine Frage des Patentnichtigkeitsverfahrens, während der Formstein-Einwand im Patentverletzungsverfahren zum Zuge kommt.

Kein Benutzungsrecht

Ein Patent verleiht seinem Inhaber nur bedingt ein positives Benutzungsrecht, wie sich daraus ergibt, dass § 9 S. 1 PatG für die Benutzungsbefugnis des Patentinhabers auf den "Rahmen des geltenden Rechts" verweist. Die Patentierung hat primär zur Folge, dass die Erfindung grundsätzlich von niemand anderem als dem Patentinhaber selbst gewerblich benutzt werden darf. Ob aber eine (patentierte oder nicht patentierte) Erfindung vom Patentinhaber auch tatsächlich benutzt werden darf, beispielsweise im Falle der Erfindung eines Arzneimittelwirkstoffes durch die Vermarktung eines Arzneimittels, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, also etwa dem Arzneimittelgesetz mit einem besonderen Zulassungsverfahren. Diese dem Schutz der Verbraucher vor unsicheren Präparaten dienenden Bestimmungen (s. Polizeirecht) werden vom Patentamt auch gar nicht geprüft. Hinsichtlich relativer Rechtspositionen gegenüber anderen Schutzrechten und/oder Gegenrechten kann das dem Wortlaut des Gesetzes nach bestehende "positive Benutzungsrecht" in besonderen Fällen von Bedeutung sein.

Ausschließlichkeitsrecht

Der Patentinhaber erhält gemäß § 9 PatG das Recht, andere von der Benutzung der Erfindung auszuschließen, das heißt bei Erzeugnispatenten es Dritten zu verbieten, das Erzeugnis herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen. Bei Verfahrenspatenten erstreckt sich der Patentschutz neben der Anwendung des erfundenen Verfahrens auch auf solche Gegenstände, die unmittelbar durch dieses Verfahrens hergestellt wurden (auch Art. 64(2) EPÜ). Die Rechtszuweisung gemäß § 9 PatG wird ergänzt durch einen entsprechenden Unterlassungsanspruch nach § 139 Abs. 1 PatG.

Der Patentinhaber kann seine vermögensrechtlichen Ansprüche ganz oder teilweise (allerdings nicht sein Erfinderpersönlichkeitsrecht in toto) gem. §§ 15, 23 PatG durch Lizenz auf andere übertragen.

§ 11 PatG sieht bestimmte Ausnahmen von der Wirkung des Patents vor. So erstreckt sich die Schutzwirkung eines Patentes nicht auf den privaten Bereich, das heißt jederman kann eine patentierte Erfindung für den persönlichen Gebrauch benützen. Weiterhin ist die Benutzung zu Versuchszwecken freigestellt. Was ein Versuch genau ist, führt immer wieder zu Streit, jedoch wird diese Vorschrift europaweit so ausgelegt, dass ein Versuch jedes planmäßige Vorgehen zur Gewinnung neuer Erkenntnisse ist, wobei sich diese Erkenntnisse auf die benutzte Erfindung selbst beziehen müssen. Freigestellt vom sogenannten Versuchsprivileg sind daher u.a. Versuche zur Überprüfung der Patentierbarkeit einer Erfindung oder zu Weiterentwicklungs- und Umgehungszwecken. Nicht freigestellt ist jedoch die routinemäßige Benutzung von Laborgeräten bei Versuchen, die sich auf andere Gegenstände beziehen. Weitere Ausnahmen von der Schutzwirkung sind die Vorbenutzung und die unmittelbare Einzelzubereitung eines Medikamentes durch einen Apotheker auf Grund ärztlicher Verordnung.

Gewohnheitsrechtlich anerkannt ist daneben der Grundsatz der Erschöpfung, demzufolge die Erfindung verkörpernde Gegenstände nicht mehr vom Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers erfasst werden, sobald sie durch den Patentinhaber selbst oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind.

Schließlich ermöglichen §§ 13, 24 PatG als Enteignungsvorschriften i. S. v. Art. 14 Abs. 3 GG bei Vorliegen eines entsprechenden öffentlichen Interesses die Erteilung von Zwangslizenzen durch das Bundespatentgericht (BPatG). Große praktische Bedeutung haben diese Bestimmungen allerdings nicht erlangt.

Es besteht in Deutschland wie in den meisten anderen Ländern keine Benutzungspflicht, das heißt der Halter muss das Patent weder lizenzieren, noch ist er gezwungen, die Erfindung selbst zu verkaufen, wobei der Schutz dennoch aufrecht bleibt.

Die Schutzwirkung tritt mit dem Tag der Veröffentlichung der Patenterteilung ein. Durch Nichteinzahlung der jährlichen Gebühren kann die Schutzdauer auch abgekürzt werden. Diese Jahresgebühren steigen jedes Jahr an, um nicht mehr benötigte Patente möglichst bald frei zu bekommen. Auch der Schaden, der in der Zukunft durch das Verbotsrecht entsteht, wird immer größer.

Schadensersatz- und Bereicherungsanspruch

Neben dem Unterlassungsanspruch hat der in seinem Ausschließlichkeitsrecht verletzte Patentinhaber gemäß § 139 Abs. 2 PatG Anspruch auf Schadensersatz, wenn der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Dabei wird der Kreis der fahrlässigen Handlung von der Rechtsprechung herkömmlich sehr weit gezogen, weil von jedem, der eine Vorrichtung gewerblich benutzt oder ein Verfahren gewerblich anwendet, verlangt werden kann, dass er sich über die Schutzrechtslage auf dem jeweiligen technischen Gebiet unterrichtet.

Der Schadenersatz kann nach der Rechtsprechung durch drei verschiedene Methoden errechnet werden. Es sind dies der entgangene Gewinn, die Lizenzanalogie und die Herausgabe des Verletzergewinns. Der Verletzte kann daher nach seiner Wahl entweder verlangen, dass er den Gewinn ersetzt erhält, den er sonst durch die eigene Benutzung des Patents erwirtschaftet hätte, oder so gestellt wird, als ob er mit dem Verletzer einen Lizenzvertrag zu den marktüblichen Bedingungen abgeschlossen hätte, oder dass ihm der vom Verletzer konkret erzielte Gewinn herausgegeben wird.

Neben Schadensersatz kann der Patentinhaber von einem Patentverletzer auch Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 I 1 2. Alt. BGB verlangen, was in Fällen fehlenden Verschuldens des Patentverletzers von Bedeutung ist.

Auskunftsanspruch

Daneben hat der verletzte Patentinhaber gemäß § 140b PatG Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg des benutzten Erzeugnisses. Dabei sind Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse. Weiter hat der Verletzte nach einer zu Gewohnheitsrecht erstarkten richterlichen Rechtsfortbildung Anspruch auf Auskunft über die zur Berechnung des Schadenersatzanspruchs erforderlichen Tatsachen. Die Auskunft muss den Verletzten in die Lage versetzten, sich zwischen den oben genannten drei Arten des Schadensersatzes zu entscheiden. Die Auskunft ist schriftlich und in geordneter Form zu erteilen. Man spricht deshalb auch von der Rechnungslegung.

Vernichtungsanspruch

Darüber hinaus kann der verletzte Patentinhaber gemäß § 140a PatG verlangen, dass das im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindliche Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, vernichtet wird, es sei denn, dass der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand des Erzeugnisses auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für den Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig wäre. Ein Vernichtungsanspruch besteht auch, wenn es sich um ein Erzeugnis handelt, das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden ist.

Prozessuale Durchsetzung

Diese Rechte kann der Patentinhaber bei Verletzung seines Patents vor Gericht im Zivilprozess gegen den Verletzer durchsetzen.

Der Patentinhaber kann zur schnelleren Durchsetzung seiner Rechte auch einstweilige Verfügungen beantragen. Wie in allen Fällen der einstweiligen Verfügung, kann diese ohne rechtliches Gehör für den Antragsgegner erlassen werden. In diesem Fall kann der Antragsgegner durch den Widerspruch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erreichen, in der über die Rechtsmäßigkeit der einstweiligen Verfügung zu entscheiden ist. Erweist sich der Antrag nachträglich als unbegründet, hat der Antragsteller dem Antragsgegner gem. § 945 Zivilprozessordnung (ZPO) allen Schaden unabhängig von seinem Verschulden zu ersetzen.

Da die vorsätzliche Patentverletzung gemäß § 142 Abs. 1 PatG eine Straftat ist, können, ebenso ohne Vorwarnung, strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen wie Haus- und Betriebsdurchsuchungen sowie Kontensperrungen vorgenommen werden.

Der Inhaber eines US-Patents kann für dessen territorialen Anwendungsbereich weiters ein Verfahren gegen den vermuteten Verletzer der Ansprüche einbringen, in dessen Verlauf sogar, wenn in den USA das so genannte willful infringement festgestellt wird, dreifache Schadenssummen eingeklagt werden können.

Die betriebswirtschaftlichen Wirkungen von Patenten

Ökonomische Modellierung der Frage der Patentierung

Bei dieser Fragestellung geht es um die Frage, ob ein Marktakteur ein Patent anmelden soll oder nicht. Dies geschieht unter Prämisse eines gegebenen, wirtschaftlich rational gestalteten Patentsystems.

Patente sind nach volkswirtschaftlichen Berechnungen in einem bestimmten Entwicklungsbereich (Technik, Software, Pflanzensorten, etc.) dann sinnvoll, wenn die Entwicklungskosten (die Kosten, die zur Entwicklung der Erfindung notwendig sind) erheblich höher sind als die Plagiierungskosten (die Kosten, die zur Entwicklung einer Kopie der Erfindung notwendig sind). Denn nur dann erleidet der Erfinder einen Nachteil, der durch das zeitlich begrenzte Monopol des Erstanbieters eines Produktes basierend auf der Erfindung nicht ausgeglichen werden kann. Diese Kostenstruktur unterscheidet sich je nach Entwicklungsbereich stark:

So sind Entwicklungsprozesse in der Technik langwierig. Man muss unter Umständen viele Materialien ausprobieren und mehrere Prototypen entwickeln, bis ein optimales Verfahren gefunden wurde. Bei Medikamenten dauert es oft Jahre, bis eine gute Wirkstoffkombination gefunden wurde. Diese optimale Lösung wird aber durch Markteintritt schnell bekannt und kann so leicht kopiert werden. So ist in der Technik die Entwicklungszeit viel größer (zum Beispiel 7 Jahre) als die Zeit zum Kopieren nach Markteintritt (zum Beispiel 6 Monate).

Im Rahmen der normativen Gestaltungsfrage des Patentrechtes ist die häufig im juristischen Bereich verwendete Eigentumstheorie/naturrechtliche Argumentation aus ökonomischer Sicht unzulässig, da sich mit ihr keine rationale ökonomische Abgrenzung vornehmen lässt (i.S eines Trade-offs von Vorteilen und Nachteilen).

Geschäftsgeheimnis

Neben der Patentierung einer Erfindung gibt es auch die Möglichkeit, diese Erfindung geheim zu halten (Geschäftsgeheimnis). Dies ist nur möglich, wenn die Erfindung nicht in einem Produkt erkennbar ist oder durch Zerlegen bzw. Analyse erkennbar wird. Weiterhin müssen alle beteiligten Personen / Mitarbeiter immer zufrieden gestellt werden.

Die große Gefahr bei einem Geschäftsgeheimnis besteht darin, dass ein Dritter an die Information gelangt und die Erfindung selbst als Patent anmeldet. In der Folge dürfen zwar die bereits bestehenden Betriebsstätten weiter betrieben werden (Vorbenutzungsrecht), jedoch der Betrieb nicht erweitert oder das Produkt in Länder ohne Betriebsstätten exportiert werden.

Die Patentierung durch einen Dritten ist nicht zulässig, wenn das Geschäftsgeheimnis (selbst in kleiner Auflage) irgendwo auf der Welt vorher veröffentlicht wurde.

Handelbare Wirtschaftsgüter

Patente sind buchhalterisch erfassbar und können einen Marktwert besitzen.

Sie dienen der Information von Marktkonkurrenten über technisches Wissen und Lizenzierungsmöglichkeiten: So wird Dritten Doppelarbeit bei der Innovation erspart, während der Patentinhaber seine Erfindung im Wege der Lizenzierung risikoarm kommerzialisieren kann. Außerdem werden Dritte mit der Schutzrechtslage über drohende Ansprüche wegen Patentverletzung informiert.

Patente sind auch Basis für Kooperationen: Patentierte Erfindungen können in einen arbeitsteiligen Innovationsprozess oder als Einlage in eine zu gründende Gesellschaft eingebracht werden.

Bei Insolvenzen von Patenthaltern besteht mitunter das Problem, dass Patente von dubiosen Anwaltsfirmen aufgekauft werden und ehemalige Mitbewerber mit Klagen überzogen werden. Man spricht von diesen Firmen auch als so genannte Patentfreibeuter, weil sie das Patentrecht zur Schädigung des Wettbewerbs missbrauchen.

Imageeffekt

Patente werden zu Werbezwecken verwendet. Mit Anpreisungen wie „patent pending“ assoziieren die Verbraucher eine bessere Qualität des Produktes und sind bereit, höhere Preise zu zahlen.

Patentstrategien

Innovative Unternehmen, die ihre Entwicklungen gegen Nachahmung schützen möchten, versuchen einen Patentschutz für solche Produkte und Verfahren zu erreichen, welche zu einem wirtschaftlichen, technischen oder auch nur einem Marketingvorteil führen, um sich so einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Ein umfassender Patentbestand eines Unternehmens kann zudem dann hilfreich sein, wenn das Unternehmen von einem Patent eines Wettbewerbers Gebrauch machen möchte, da es im Gegenzug dem Wettbewerber die Benutzung eines oder mehrerer seiner Patente anbieten kann.

Eine alternative Strategie für ein Unternehmen, anstelle von Patentanmeldungen zu versuchen, Entwicklungen geheim zu halten, ist heutzutage aufgrund von häufigen Personalwechseln zunehmend riskant, da die Gefahr des Bekanntwerdens der Entwicklung außerhalb des Unternehmens groß ist. Zudem besteht die Gefahr, dass der Wettbewerb dieselben Entwicklungen zum Patent anmeldet und aus einem möglicherweise erteilten Patent gegen das Unternehmen vorgeht.

Eine nicht immer scharfe Trennung von Patentarten lautet wie folgt: Vorratspatente werden für Erfindungen angemeldet, deren wirtschaftliche Verwertbarkeit zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht feststeht. Vorratspatente, die lediglich bestehende Patente verbessern, werden als Ausbaupatente bezeichnet. Solche Vorratpatente tragen natürlich zu einem Ausbau des eigenen Patentbestands bei (siehe oben).

Als Sperrpatente werden solche Patente bezeichnet, deren Durchsetzung zweifellos einen Wettbewerbsvorteil bietet.

Weniger bekannt ist, dass im Bereich der Standards Industrieunternehmen seit Jahrzehnten zusammenarbeiten, um Industrieprodukte kompatibel zu machen. Technische Verfahren, die in einem Standard beschrieben worden sind, lassen sich nicht patentieren, da sie veröffentlicht sind. Mitunter wird befürchtet, dass eine Firma ein patentiertes Verfahren in einen Standardisierungsprozess einbringen und erst hinterher verraten kann, dass sie auf den Nun-Standard Patente hält, um so durch die Standardisierung den eigenen Absatz zu steigern.

Es besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, dass bei öffentlichem Interesse eine Zwangslizenz erteilt wird, wenn der Patentinhaber zuvor die Einräumung einer Lizenz gegen eine angemessene Lizenzgebühr verweigert hat.

Patenttheorie

Positive Patenttheorien

Zur Rechtfertigung des positiven Patentsystems sind verschiedene Ansätze in der Rechtswissenschaft entwickelt worden:
  1. Die Eigentumstheorie anerkennt Erfindungen als Ausdruck der Persönlichkeit des Erfinders, das heißt dessen individueller Fantasie und technischen Geschicks. Diese Eigentumstheorie beantwortet nicht die normative Frage der Ausgestaltung eines Patentsystems, sondern ist nur als positive Theorie zulässig.
  2. Die Belohnungstheorie möchte den Erfinder für seine Mühen und seine Offenbarung als „Lehrer der Nation“ und „Wohltäter der Allgemeinheit“ belohnen. Bei besonderer Betonung des Offenbarungserfordernisses wird die Belohnungstheorie, vor allem im angelsächsischen Rechtskreis, auch Vertragstheorie genannt: Der Erfinder mehrt im Sinne eines synallagmatischen Vertrages im Gegenzug für die Patentierung das für die Allgemeinheit verfügbare technische Wissen.
  3. Die Anspornungstheorie führt an, dass die individuelle Bereitschaft, in Innovationen zu investieren, durch die Aussicht auf eine staatliche Monopolverleihung gefördert werde. Belohnungs- und Anspornungstheorie können als zwei Seiten einer Medaille angesehen werden: Während sich die Anspornungstheorie auf den volkswirtschaftlichen Nutzen der Monopolverleihung aus der ex ante-Perspektive bezieht, legitimiert die Belohnungstheorie diese Monopolverleihung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten aus der ex post-Perspektive.
  4. Ferner wird nach der Veröffentlichungstheorie betont, dass Erfindungen erst infolge der Verleihung eines Ausschließlichkeitsrechts nicht mehr geheimgehalten werden müssen, also zu verkehrsfähigen Rechtsgütern werden, die dann nach einer Lizenzierung effektiver von spezialisierten Marktakteuren genutzt werden können. Schließlich begünstigt die Möglichkeit einer exklusiven Lizenzierung Folgeinnovationen, indem deren Ertragserwartung stabilisiert wird. Prämisse für den volkswirtschaftlichen Nutzen des Patentsystems ist, dass die durch die eingeschränkte Nutzbarkeit von vorhandenen Erfindungen hervorgerufene Minderung der allgemeinen Wohlfahrt von der durch den verstärkten Anreiz zur künftigen Schaffung von Erfindungen hervorgerufenen Steigerung der allgemeinen Wohlfahrt übertroffen werde. Oder, wie eine Enquete-Kommission des Bundestages diese Interpretation des sog. Informationsdilemmas beschreibt: Gewerblicher Rechtsschutz verringere den „social welfare loss due to underproduction“ unter Inkaufnahme eines „social welfare loss due to underutilization.“
  5. Die Umgehungstheorie behauptet, dass ein Patent als künstliche Hürde dazu anrege, andere Lösungen, noch nicht patentierte Lösungen zu entwickeln. Z.B. wenn der Ottomotor patentiert ist, wird im Bereich des Wankelmotor geforscht. Diese Theorie is problematisch, weil sie eine allgemeine Rechtfertigungstheorie für Marktmonopole ist.

Negative Patenttheorien

  1. Die Idee des freien Marktes besagt, dass Monopole Schaden bei Verbrauchern anrichten, weil diese stark überhöhte Preise zahlen. Diese zahlen, so Kritiker unter Berufung auf Statistiken, sehr viel mehr, als für die Entwicklung von neuen Erfindungen ausgegeben werde. Folglich sei das Patentsystem zwar ein Anreizsystem, um in Forschung und Entwicklung zu investieren, es sei aber viel ineffizienter, als kein Patentsystem und daher viel niedrigere Preise für die relevanten Produkte zu haben und über Steuern z.B. auf diese Produkte eben diese Forschung und Entwicklung direkt zu finanzieren.

Die genannten theoretischen Ansätze schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich bei der Erklärung einzelner Aspekte des Patentsystems. Die größte Bedeutung wird wohl verbreitet der Anspornungstheorie zugemessen. Patenttheorie erklärt in erster Linie das positive Patentrecht. Inhalte und Grenzen des Patentrechtes festzulegen ist dagegen Aufgabe des Gesetzgebers. Als struktureller Eingriff in den Markt muss das Patentrecht ökonomisch gerechtfertigt sein. Für die normative Frage der Ausgestaltung von Patentrechts sind die aufgeführten rechtswissenschaftlichen Wirkungshypothesen im Einzelfall zu belegen und eine ökonomische Abwägung vorzunehmen. Patentheorien dienen also auch als Argumente in der normativen Entscheidung über Inhalte und Schranken des Patentwesens, sind aber für sich genommen nicht hinreichend.

Beispiel: Die Entscheidung sei, ob Patentrecht auf literarische Ideen angewendet werden soll. Es genügt dann z.B. nicht zu behaupten, dass Patente einen Ansporn für Literaten bedeute, sondern es muss erstens belegt werden, dass dieser Effekt tatsächlich auftritt im Bereich literarischer Ideen. Zweitens muss Zielkonformität herrschen, dass heißt es muss der Gesetzgeber einen Ansporn geben wollen, um damit ein kollektives Ziel zu erreichen. Da literarische Ideen zum Beispiel nicht knapp sind, könnte ein Ansporn unnütz sein. Da im Bereich der Literatur nach Verkehrssitte nicht die Idee, sondern das Werk zählt, dürfte die Anwendung des Rechtsinstrumentes das falsche Objekt fördern. Drittens müssen negative Effekte des Eingriffes gegen mögliche positive Effekte aufgerechnet werden. Viertens können systematische Erwägungen oder z.B. ethische Erwägungen eine Rolle spielen. Fünftens könnten alternative Schutzrechte und Instrumente ins Kalkül gezogen werden, z.B. ein sui generis Recht für literarische Ideen, Literaturwettbewerbe, Subventionen.

Literatur

  • Heinrich Hubmann, Horst Götting, Hans Forkel: Gewerblicher Rechtsschutz. 7. Auflage. C. H. Beck, 2002, ISBN 3-406-49124-3
  • Volker Ilzhöfer: Patent-, Marken- und Urheberrecht. 5. Auflage. Vahlen, 2002, ISBN 3-8006-2851-1
  • Rudolf Kraßer: Patentrecht - Ein Lehr- und Handbuch. C.H. Beck, München 2004, ISBN 3-406-38455-2
  • Christian Osterrieth: Patentrecht. 2. Auflage. C. H. Beck, 2004, ISBN 3-406-51883-4
  • Ernst-Peter Heilein: Die Bedeutung des Rechtsschutzes für integrierte Halbleiterschaltkreise in der Praxis - Prognose und Probleme eines sondergesetzlichen Schutzes. Peter Lang Verlag, 2003, ISBN 3-631-39812-3
  • Fritz Machlup: Die wirtschaftlichen Grundlagen des Patentrechts, 1961

Weblinks

Abbildung
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Bildherkunft

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Kategorie:Wikipedia:Deutschlandlastig


Diskussion der Autoren über den Artikel: Patent


Der Artikel Patent ist sehr stark mit Beiträgen zur Erfindung verwoben. Ich schlage vor, diese Teile komplett zum Stichwort Erfindung zu übernehmen, um den Beitrag zum Thema Patent lesbarer zu machen. Wie ist Eure Meinung dazu ? --Mauz 13:14, 29. Apr 2004 (CEST)

Unanfechtbare Patente setzen nunmal eine überragende erfinderische Leistung voraus, auch wenn das die ganzen Pisa-Kiddies an ihrem Spiele-Computer nicht glauben. Observer

Könnte man nicht wie folgt gliedern?

 Allgemeines
 Recht
    Voraussetzungen der Patentierung
       Erfindung
       Neuheit
       Erfindungshöhe
       gewerbliche Anwendbarkeit
    Wirkungen der Patentierung
       Benutzungsrecht
       Unterlassung
       Schadenersatz
       Auskunft
       Rechtsdurchsetzung im Prozess
 Volkswirtschaft
 ...

--Andrsvoss 14:13, 29. Apr 2004 (CEST) Ja, gar nicht so schlecht. Observer

Eventuell auch so?

 Allgemeines
    Definition
    Historie
 Recht
    Voraussetzungen der Patentierung
       Erfindung
          Neuheit
          Erfindungshöhe
          gewerbliche Anwendbarkeit
    Der Weg zum Patent    
       Antrag (national, europäisch, international)
       klare Offenbarung (§34 Abs. 4)  - ebenfalls Voraussetzung
       Erteilung des Patents
    Wirkungen der Patentierung
       Benutzungsrecht
       Unterlassung
       Schadenersatz
       Auskunft
       Rechtsdurchsetzung im Prozess
    Beendigung des Patents
       Beschwerdeverfahren       
       nach Ablauf
       Nichtigkeitsverfahren
 Volkswirtschaft
    Cash gegen Offenlegung
    ...
 aktuelle Thematiken
    Patent auf Leben
    Softwarepatente
    ...

Insgesamt wird die Liste an sich schon recht lang, aber wir können auch die Erfindung erst drinnen lassen und später sehen, was zusammenkommt. --Mauz 13:50, 30. Apr 2004 (CEST)

Sieht gut aus. Einverstanden! --Andrsvoss 20:45, 30. Apr 2004 (CEST)


Zitat:

Patente sind nach volkswirtschaftlichen Berechnungen in einem bestimmten Entwicklungsbereich (Technik, Software, Pflanzensorten, etc.) vor allem dann sinnvoll, wenn die Entwicklungskosten (die Kosten, die zur Entwicklung der Erfindung notwendig sind) erheblich höher sind als die Plagiierungskosten (die Kosten, die zur Entwicklung einer Kopie der Erfindung notwendig sind). Denn nur dann erleidet der Erfinder einen Nachteil, der durch das zeitlich begrenzte Monopol des Erstanbieters eines Produktes basierend auf der Erfindung nicht ausgeglichen werden kann.

Das stimmt nicht!

Der Erfinder erleidet auch dann einen Nachteil, wenn er eine Erfindung zum Patent anmelden muss, um sie selbst nutzen zu können, ohne dass ein anderer ihm das Patent wegschnappt. (Oft werden auch Patente eingereicht, nur um beim Konkurenten die Produktion lahmzulegen.)

Ferner entsteht für jeden Erfinder der Aufwand, dass er sich mit den Patentbehörden rumschlagen muss.

Das Argument der Plagiierungskosten zieht auch nicht ohne weiteres, denn das ist eine Größe, die der Erfinder selber beeinflussen könnte. (Sogar bei Medikamenten, wenn deren Zusammensetzung nicht angegeben werden müsste.)

Ferner enstehen auch Kosten für denjenigen, der das Patent erwerben muss, obwohl er es billiger selbst entwickeln kann oder vielleicht schon zufällig selbst entwickelt hat.--NL 11:18, 25. Apr 2004 (CEST)

Das Zitat ist richtig, die Aussage von NL ist falsch. Kein Erfinder ist rechtlich oder wirtschaftlich gezwungen, ein Patent zu beantragen. Niemand muss ein Patent beantragen, um seine eigene Erfindung nutzen zu können. Die Patentierung seiner Erfindung durch einen Dritten kann er leicht dadurch verhindern, dass er die Erfindung der Öffentlichkeit zugänglich macht. Dann wird die Erfindung Stand der Technik und steht einer Patentierung entgegen. --Andrsvoss 11:27, 25. Apr 2004 (CEST)

Meine Aussage ist nicht falsch!
Man kann nur einwenden, dass der Erfinder sich vor unerwünschter Patentierung schützen kann, indem er seine Leistung kostenlos der Allgemeinheit zur Verfügung stellt. Aber dann kann er seine Erfindung (also seinen Wettbewerbsvorteil) nicht schützen. --NL 12:12, 25. Apr 2004 (CEST)

Also entweder will der Erfinder seine Erfindung und den mit ihr verbundenen Wettbewerbsvorteil schützen: Dann muss er ein Patent beantragen und die Kosten zahlen. - Oder er will kein Patent haben und verhindern, dass jemand anderes die Erfindung patentiert: Dann muss er veröffentlichen. Beides, also exklusive Nutzungsmöglichkeit ohne Kosten könnte es nur geben, wenn an die Stelle des Patents das viel weiter gehende Urheberrecht treten würde.--Andrsvoss 12:26, 25. Apr 2004 (CEST)

Nein, eben nicht! Der Erfinder könnte seine Erfindung dadurch schützen, dass er sie nicht zur Welt rausposaunt. Wie die Zusammensetzung von Coca Cola oder die Verschlüsselung von Dateien. Warum sollte er dann zum Patentamt dackeln und Gebühren zahlen? Der Status quo ist aber, dass er das oft trotzdem machen muss, um nicht beweisen zu müssen, dass er vorher das schon hatte, bevor ein Konkurrent ihn überrumpelt.--NL 12:39, 25. Apr 2004 (CEST)

Meines Erachtens ist das Zitat auch korrekt, nur der letzte Satz (s.u.) sollte etwas klarer formuliert werden. --Mauz 11:30, 28. Apr 2004 (CEST)


Denn nur dann erleidet der Erfinder einen Nachteil, der durch das zeitlich begrenzte Monopol des Erstanbieters eines Produktes basierend auf der Erfindung nicht ausgeglichen werden kann.

Diesen Satz verstehe ich nicht ganz. Wieso erleidet der Erfinder einen Nachteil, wenn er ein Patent anmeldet ? --Mauz 13:00, 27. Apr 2004 (CEST)

Ich glaube nicht das das im Zusammenhang mit dem Zitat steht. Aber um auf Deine Frage zu antworten: Sicher erleidet der Patentanmelder Nachteile. Denn er muss ja nicht unerhebliche Patentgebühren bezahlen. Freuen tun sich da erstmal nur die Behörden.--NL 13:12, 27. Apr 2004 (CEST)

Bis jetzt wurden alle Patente noch freiwillig angemeldet. --Mauz 11:30, 28. Apr 2004 (CEST)

Was verstehen Sie unter freiwillig? (Auch Freie Wahlen sind freiwillig. Trotzdem empfinden viele Menschen dies als Zwang, weil sie dann nur etwas wählen können, was sie gar nicht wollen.) Der Erfinder wird unter Druck gesetzt, wenn er seine Erfindung entweder nur preisgeben kann oder selbst anmelden muss.--NL 12:33, 28. Apr 2004 (CEST)


Der oben diskutierte Satz ist die einzige Stelle im Artikel, wo das Thema Patente auch ein bischen kritisch beleuchtet wird. Sollte man da nich noch einen weiteren Abschnitt formulieren, der die ganze Problematik beleuchtet. Ich denke da an:

  • Patente auf Leben
  • umstrittene Softwarepatente (z.B. Fortschrittsbalken oder ähnlicher Unfug)
  • Patente als wirtschaftliche Daumenschraube von großen Konzernen gegen einzelne Erfinder
  • Der Sinn eines Patentes auf ein Verfahren, welches nicht im beschriebenen Sinn lange Entwicklungszeiten hinter sich hat, sondern einfach Ergebnis einer spontanen Idee ist, die voraussichtlich am Markt erfolreich sein wird.
Mit dem letzten Punkt meine ich z.B. folgendes: Wenn ich auf die Idee komme, eine Uhr zu bauen, die rückwärts läuft, und dies der absolute Verkaufs-Schlager wird, dann habe ich natürlich Interesse, diese Idee zu schützen, und das ist über das Patentrecht möglich. Allerdings habe ich in die Entwicklung keine 100 Mann-Jahre reinstecken müssen, sondern hatte die Idee vielleicht nach dem 5. Bier am Stammtisch. Wieso soll mir dann die Gesellschaft so große Priviliegien einräumen vor einem anderen, der vielleicht 3 Tage später die gleiche Idee hatte? GeorgGerber

Das Problem Patent auf Leben muss im Artikel angesprochen werden. Um es nicht ausufern zu lassen sollte aber IMHO im wesentlichen eine Verweisung auf den entsprechenden Artikel erfolgen. (wie jetzt schon bei Software-Patent). Der Themenkreis Daumenschraube ist angedeutet, könnte aber erweitert werden. Auch der Themenkreis Trivialpatent sollte Berücksichtigung finden. DAbei liegt im GeorgGerberschen Beispiel das Problem in dem Wörtchen "vielleicht" versteckt. Bedeutet dies, dass jeder Uhrenbauer in Kenntnis des Stands der technik leicht darauf kommt, dann fehlt es ander Erfindungshöhe. Bedurfte es erst der Überwindung eines jahrhundertealten Vorurteils dann liegt erhebliche Erfindungshöhe vor, die die Belöhnung für die Überwindung des der technischen Entwicklung entgegengesetzten Vorurteils ohne weiteres rechtfertigt. --Andrsvoss 14:35, 4. Mai 2004 (CEST)

Liebe Alle, bin noch ganz neu bei Wikipedia und merke erst jetzt, dass es wohl der Höflichkeit entspricht, bedeutendere Änderungen zunächst zur Diskussion zu stellen. Zu spät! Nun kann ich leider nur noch berichten, dass ich gestern das Patent dahingehend bearbeitet habe (noch ohne eigenen Benutzernamen), dass berichtigt wird, dass ein Patent dem Inhaber eben kein positives Benutzungsrecht gewährt. Um den Verlust der effektiven Patentlaufzeit für u. a. Arzneimittelerfinder zu kompensieren, die bis zu einer Arzneimittelzulassung eben über kein Benutzungsrecht verfügen, ist ja dann das ergänzende Schutzzertifikat eingeführt worden, zuerst in den USA, dann in Europa. Ich hoffe, meine Änderungen finden euer Einverständnis.

Der Einwand mit dem mangelnden positiven Benutzungsrecht ist in der Tat gerechtfertigt. Da dies in der Einführung ist, könnte der Text aber eventuell noch etwas mehr gestrafft werden und der Einwand weiter nach unten verschoben werden. --Mauz 13:58, 23. Jul 2004 (CEST)

Insgesamt gerät der Eintrag zum Patentrecht jetzt schon recht lang, vielleicht sollten neben der "Erfindung" noch andere Unterseiten geschaffen werden, was mein ihr?

--HenrikH 18:41, 7. Jul 2004 (CEST)


Patentkritik

Tät es nicht Sinn machen die ganzen Beechtigten Kritikpunkte des Patentwesens als Patentkritik zusammenzufassen?

Mir fallen da mehrere Punkte ein:

- Problem der Sichtung alles dessen was _ist_: Eine fast unbegrenzte Informationsflut kann durch einen endlichen Geist eines Bearbeiters nicht in endlicher Zeit hinreichend tiefgründig bewertet werden; oder anders: die prinzipiell mangelde Möglichkeit Neuigkeit und Erfindungshöhe hinreichend zu bewerten.

- Damit Zusammenhängend: wie können Fehlentscheidungen der Patenterteilung (zur Zeit aktuell: ca.30.000 unrechtmäßige Patente auf Software und Verfahren beim EPA) angezeigt und anuliert werden, ohne das für den Anzeigenden horrende Aufwendungen entstehen.

- Problem der Gleichzeitigkeit ähnlicher Erfindung aufgrund ähnlicher zu lösender Probleme: Die Begünstigung erhält der, der den Verwaltungsweg Patentanmeldung beschreitet, die Benachteiligung derer die kein Interesse am Patentwesen haben.

- Problem des Abstraktion und Verallgemeinerung der Patentschriften um möglichst weitreichende Ansprüche zu bekommen

- Damit zusammenhängend das Problem der Abgrenzbarkeit eines Patentgegenstandes von Anderen, hier ist ja die Diskussion um swpat / Softwarepatente bzw. die EU-Richtlinie interessant.

- Problem der Verschleierung in Patenschriften, die den Veröffentlichungsanreiz konterkarieren, welcher ja eh schon mit der wirtschaflichen Ausbeutung konkurriert.

- Problem unangemesen langer Laufzeiten

- Problem der Trivialpatente,

- moralisches Problem das Patente es erlauben das Menschen aus wirtschaftlichen Gründen über Leben und Tod andere entscheiden können: AIDS Medikamente in Afrika, Vergabe von Hilfen an arme Länder gekoppelt an die Anerkennung und Umsetzung des Patentwesens im Land.

- usw.

Wie wäre es?

Ausserdem bin ich immer noch auf der Suche nach nachvollziehbaren Beweisen, die die positive Wirkung der Patente auf unsere Evolution stützen oder als untauglich hinstellen...

--Ervin.peters 06:52, 30. Jan 2005 (CET)

Industrie

"Das Europäische Parlament hat sich in seiner Abstimmung vom 24. September 2003 über die Softwarepatent-Richtlinie in Art 2d für eine Neudefinition von "industriell" als "mit der automatischen Erzeugung materieller Güter verbunden" ausgesprochen. Diese Definition wird vom EU-Rat (Arbeitsgruppe der nationalen Patentämter) abgelehnt. Durch eine solche Definition würden nämlich jedes nicht-automatische Erzeugungsverfahren und jedes Verfahren das kein Erzeugungsverfahren ist vom Patentschutz ausgeschlossen, d.h. sehr viele Erfindungen die jetzt unbestritten patentierbar sind würden ganz plötzlich nicht mehr patentierbar sein."

Das kann meiner Ansicht nicht so stehen bleiben. Die Betonung liegt auf "materieller Güter" (ungleich Immaterialgüter wie Software). Falsch ist auch, dass "industriell" definiert wurde. Es wurde "Industrie" definiert. Die Definition ist nichts besonderes. Original: "d) 'Industrie' im Sinne des Patentrechts ist die automatisierte Herstellung materieller Güter."

Neuheitsschädlich

Der Begriff der neuheitsschädlichen Dokumente wird unterschiedlich interpretiert und ist meines Wissen nicht ausreichend weltweit harmonisiert. Kann dazu jemand was beitragen? Ich habe z.B. gehört, dass in Sweden nur bestimmte Fachzeitschriften zugelassen sind, in denen publiziert worden sein muss.

Was kann alles nicht patentiert werden

Bekanntermaßen kann die Erfindung eines sogenannten "Perpetuum mobiles" nicht patentiert werden, weil dies physikalisch nicht realisierbar ist. Wie ist das generell mit der Patentierbarkeit, wenn die physikalische Realisierbarkeit ein bißchen dubios ist? (217.95.50.207 20:29, 17. Feb 2005 Nachgetragen von Mh26 Mh26)

Siehe Einführung: Die Erfindung ist in der Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Das ist z.B. dann nicht der Fall, wenn nach physikalischen Grundsätzen etwas nicht funktionieren kann, wie ein Perpetuum mobile, das laut Thermodynamik nicht möglich ist. --Mh26 Mh26 19:25, 19. Feb 2005 (CET)

Als solche

"Ebenso wenig können nach § 1 Abs. 2 und 3 (http://bundesrecht.juris.de... PatG und Art. 52 Abs. 2 und 3 (http://www.european-patent-... EPÜ wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten, sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen als solche patentrechtlich geschützt werden."

Die Formulierung "als solche" aus EPÜ 52.3 ist redundant und findet sich in einigen Mitgliedsstaaten des EPÜ nicht. Bedeutung erlangte sie durch Versuche den Ausschluss aufzuweichen. Genauso redundant ist sie an dieser Stelle. Deshalb sollte sie gelöscht werden, statt Legalphrasen in darstellenden Texten zu rezitieren.

Zitat: "falscherweise"

sollte es nicht "fälschlicherweise" heissen?

Strafverfahren

Ein unbekannter Nutzer hat eingestellt:

Es sei jedoch angemerkt, dass sich nach Schätzungen die Anzahl von Strafverfahren wegen Patentverletzung innerhalb der letzten fünfzig Jahre auf unter fünf beläuft; in den letzten zehn Jahren soll es überhaupt kein solches Verfahren gegeben haben.
Das trifft sicher nicht zu. Kann es sein, dass die Zahl der Verurteilungen mit der Zahl der Strafverfahren verwechselt worden ist? --Andrsvoss 20:26, 25. Jul 2005 (CEST)

Zu Geschichte und Einführung / Stichwort Myriad

Der letzte Absatz zu Geschichte und der erste Absatz der nachfolgenden Einführung sprechen von Brustkrebspatenten der Firma Myriad. Dies entspricht nach meinem Verständnis zum einem keinem NPOV und ist zudem (in einigen Teilen) von der heutigen Sach- und Rechtslage überholt. (Natürlich sind erstinstanzliche Entscheidungen von Einspruchsabteilungen des Europäischen Patentamtes noch nicht das Ende, da dagegen die Beschwerde erhoben werden kann (und wurde)). Man kann aber und darf der Auffassung sein, dass die damals erteilten Patente von Myriad, die das entsprechende Echo auslösten, in ihrer Breite im Widerspruch mit der derzeitigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA stehen und somit die erstinstanzlichen Entscheidungen auch letztinstanzlich bestätigt werden.

Daher sollte der Verweis auf Myriad im ersten angegebenen Abschnitt entsprechend überarbeitet werden und an die Sachlage angepasst werden. Als Neuuser schau ich mir das erst mal aus der Entfernung an. Infos hierzu:

http://www.managingip.com/?...

http://my.epoline.org/porta... (und dann bei File Inspection bei Veröffentlichungsnummer beispielsweise EP705902 oder EP0705903 eingeben.. Datenbank nur an Wochentagen aktiv)

Der zweite zitiere Absatz beginnt mit "Zwar wird in Patentanmeldungen ..... Brustkrebs-Genpatente der Firma Myriad."

Neutraler kann das so klingen:

"Eine Patentanmeldung besteht aus einer Beschreibung und Patentansprüchen, ggf. Zeichnungen. In der Beschreibung werden im Zusammenhang mit den Zeichnungen konkrete Ausführungsbeispiele einer Erfindung beschrieben, in den Patentansprüchen werden, speziell wenn eine grundsätzliche Idee beansprucht werden soll, Verallgemeinerungen der Ausführungsbeispiele und somit weitere nicht direkt beschriebene Implementierungen der technischen Lehre beansprucht."

--Patsenga 16:13, 30. Okt 2005 (CET)



Diese Definition bzw. Erklärung des Begriff Patent und dessen Bedeutung wurde zuletzt am 8.2.2006 aktualisiert (Glossar Lexikon Enzyklopädie).


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