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Der Artikel Professur gehört zur Kategorie: Akademische Bildung, Berufliche Funktion
Professor (von lat. profiteri, 'öffentlich bekennen, vortragen') ist in Deutschland die Berufsbezeichnung (bzw. Dienstbezeichnung) eines in der Regel beamteten Wissenschaftlers an einer Hochschule (auch: Hochschullehrer).
In vielen Ländern außerhalb Deutschlands (wie z. B. in Österreich, Frankreich, Polen, Tschechien, Slowakei, Spanien oder der Schweiz) wird auch ein Lehrer an einer höheren Schule als Professor bezeichnet. Deswegen wird, z.B. in Österreich, in Abgrenzung dazu auch vom Universitätsprofessor (Univ.-Prof.) oder Fachhochschulprofessor (FH-Prof.), früher auch vom Hochschulprofessor, gesprochen.
Im Fall von Ehrenprofessuren oder außerplanmäßigen Professuren handelt es sich lediglich um einen Titel (Titularprofessur), ohne dass damit ein bestimmtes Amt oder eine Stelle verbunden wäre. Der Unterschied besteht darin, dass der Titel erhalten bleibt, auch wenn der Beruf nicht mehr ausgeübt wird (man kann ihn aber aberkennen oder niederlegen), während die Berufs- oder Dienstbezeichnung bei Aufgabe der Tätigkeit – außer im Fall der Emeritierung oder Pensionierung – nicht weiter besteht.
Siehe: akademischer Grad, Tenure-Track, Professorenproblem.
Professoren in Deutschland
Professorenämter
In Deutschland unterscheidet man:- Universitätsprofessoren (Univ.-Prof.)
- Berufs- oder Dienstbezeichnung an Universitäten und Gesamthochschulen (früher meist C3- und C4- (in seltenen Fällen auch C2), nun W2- und W3-Professoren), in aller Regel beamtete Professoren, auslaufende Bezeichnung.
- Professoren (Prof.)
- Berufs- oder Dienstbezeichnung an Fachhochschulen und Kunsthochschulen (an Fachhochschulen früher C2- und C3-, an Kunsthochschulen C2-, C3- oder C4-, nun W2- und W3-Professoren), in Deutschland in der Regel noch beamtete Professoren, einheitliche Bezeichnung für Hochschulen und Universitäten aller Art.
- Stiftungsprofessoren
- Professoren, die auf einen Lehrstuhl berufen werden, der über eine fremdfinanzierte Stiftung zur Verfügung gestellt wird;
- Honorarprofessoren (Hon.-Prof.)
- Professoren, die wegen ihres langjährigen akademischen Einsatzes als Dozent oder Lehrbeauftragter eine Titularprofessur erhalten und mit der Hochschule in besonderer Weise verbunden sind. Sie halten Lehrveranstaltungen ab, sind in der Hauptsache aber weiter in ihrem Beruf außerhalb der Hochschule tätig. Honorar erhalten Honorarprofessoren für ihre Lehrtätigkeit in der Regel nicht. Ein Anspruch auf die Führung des Titels nach Einstellung der Lehrtätigkeit besteht nicht, kann aber bei Erreichen des Ruhestandsalters beibehalten werden. Die Idee dahinter ist es, Personen aus der Praxis auch für die Lehre zu gewinnen. Honorarprofessuren gewinnen zunehmend an Attraktivität bei Führungskräften in Wirtschaft und Politik. Im Gegensatz zum Ehrendoktor wird der Titel eines Honorarprofessors ohne den einschränkenden Zusatz "h.c." (honoris causa) verwendet. Beispiele für Honorarprofessoren, vergeben von Hochschuleinrichtungen, sind:
- "Ministerpräsident a.D. Prof. Dr. h.c. Lothar Späth Universität Jena"
- "Unternehmensberater Prof. Roland Berger Universität Cottbus"
- Eine Variante ist hier der Ehrenprofessor, der in Berufung auf das Gnadenrecht z.B. von den Ministerpräsidenten einiger Länder vergeben werden kann. Baden-Württemberg mit der Vergabe an Jürgen Schrempp und Bernhard Vogel sowie das Saarland an Peter Hartz sind typische Beispiele.
- außerplanmäßige Professoren (apl. Prof.)/ (HD Prof.)
- Wissenschaftler, die in der Regel an einer Hochschule arbeiten, aber nicht auf einer planmässigen Professorenstelle beschäftigt sind. Auf der Basis einer zuvor erfolgten Habilitation und einer daran anschliessenden mehrjährigen erfolgreichen Tätigkeit in Forschung und Lehre können diese den Titel "apl. Prof.", selten aber auch "HD Prof.", wobei das "HD" für Hochschuldozent steht, von der Universität verliehen bekommen. Es handelt sich um einen Titel, der in der Regel an verdiente Privatdozenten verliehen wird; diese Regelung ist etwa an Universitätskliniken weit verbreitet.
- Professoren, die an einer anderen als der Heimatuniversität/-hochschule tätig sind. Dies geschieht zumeist in einem wissenschaftlichen Austausch über Gastsemester oder innerhalb von Forschungsprojekten.
- Vertretungs-Professoren (Vertr.-Prof.)
- Professoren, die in einer Übergangszeit mittels einer befristeten Einstellung und unabhängig von den üblichen Bewerbungsverfahren eine semesterweise Vertretung einer Professur übernehmen. Einen Anspruch auf Daueranstellung und Titel gibt es nicht.
- Juniorprofessoren (Jun.-Prof.)
- Dienstbezeichnung sind Nachwuchswissenschaftler, die sich zur Berufung auf eine Professur qualifizieren sollen; früher sprach man auch von Assistenzprofessoren. Die Art von Professur ist derzeit nur an Universitäten angesiedelt und erst vor wenigen Jahren eingeführt. Die Stelle als Juniorprofessor ist eine auf maximal sechs jahre befristete Anstellung in einem Beamten- oder Angestelltenverhältnis.
- Professor h.c. (lat. honoris causa „ehrenhalber“)
- Ursprünglich eine akademische Auszeichnung für einen Gelehrten von internationalem Rang, der durch seine wissenschaftlichen Arbeiten die Forschungserkenntnisse seines Fachgebietes erheblich vorangebracht hatte. Historisch wurden Ehrenprofessoren bis Ende des 19. Jh. auch mit dem Titel Professor honorarius ernannt. Der Titel wird heutzutage – selten – auch für besondere wissenschaftliche, künstlerische oder politische Verdienste (vor allem in Österreich) verliehen, unabhängig von einer üblichen akademischen Karriere (z. B. Udo Jürgens). Ein Professor h.c. hat keine Lehrverpflichtung.
Universitätsprofessoren, die einen Lehrstuhl innehaben, d. h. ein Fach in voller Breite vertreten und in der Regel über eine Ausstattung (Institut einer Fakultät, Labor, Mitarbeiter usw.) verfügen, wurden in älterem Sprachgebrauch (in Österreich und der Schweiz weiterhin) als ordentliche Professoren oder Ordinarien bezeichnet. Universitätsprofessoren, die keinen Lehrstuhl innehaben, werden entsprechend als außerordentliche Professoren oder Extraordinarien bezeichnet. Die Ämter werden in älterem Sprachgebrauch auch als Ordinariat (ordentliche Professur) bzw. Extraordinariat (außerordentliche Professur) bezeichnet.
Das Innehaben eines Lehrstuhls ist immer mit einer W3-Professur verbunden (engl.: full professor). W2-Professoren sind dagegen nur in einigen Bundesländern Lehrstuhlinhaber. Die Extraordinariate umfassen in der Regel ein kleineres Fachgebiet (engl. associate professor, siehe auch Lecturer).
Professoren an einer künstlerischen Hochschule (Akademie) leiten meist eine Meisterklasse.
Bei Erreichen der Altersgrenze für die Berufstätigkeit werden Professoren pensioniert oder emeritiert. Diese Professoren werden bei einer ordnungsgemässen Emeritierung als emeritierte Professoren oder Emeriti (Singular: Emeritus oder Emerita) bezeichnet und bleiben ihrer Universität oft eng verbunden (etwa durch weitere Forschungs- und Lehraktivitäten).
Einstellungsvoraussetzungen
Eine Voraussetzung zur Berufung als Universitätsprofessor war bis Ende des 20. Jahrhunderts in der Regel die Habilitation oder eine gleichwertige herausragende wissenschaftliche Leistung; an wissenschaftlichen Hochschulen ist in der Mehrzahl der Fachbereiche zumindest die Promotion erforderlich.Für die Berufung an Fachhochschulen werden dagegen die Promotion und in der Regel eine mindestens fünfjährige Berufspraxis (davon drei Jahre außerhalb der Hochschule) sowie besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erwartet. An Kunsthochschulen kann berufen werden, wer eine besonders herausragende künstlerische Qualifikation besitzt und darüber hinaus ein bedeutendes künstlerisches Lebenswerk vorweisen kann. An Pädagogischen Hochschulen sind neben der Promotion zusätzlich die Befähigung zum Lehrahmt sowie zwei Staatsexamen (erfolgreich abgeschlossenes Referendariat im Schuldienst) nachzuweisen.
In Deutschland sind die Einstellungsvoraussetzungen sowie die dienstrechtlichen Verpflichtungen der Professoren im Hochschulrahmengesetz (HRG) und in den Landeshochschulgesetzen geregelt. In Bayern gibt es zudem ein eigenes Hochschullehrergesetz.
In Deutschland gilt – trotz einiger Lockerungen an manchen Hochschulen – grundsätzlich das Hausberufungsverbot: Wer sich auf eine W2- oder W3-Professur bewirbt, darf nicht an der Hochschule tätig sein, an die er sich bewirbt. Damit sollen Bevorzugungen und Nepotismus erschwert werden.
W2- und W3-Stellen werden (so wie zuvor C3- und C4-Stellen) durch ein kompliziertes und langwieriges Berufungsverfahren besetzt, bei dem eine Kommission zunächst eine Vorauswahl unter den Bewerbern trifft, dann einige Kandidaten (typisch: etwa 3-7) Probevorträge halten lässt (sog. „Vorsingen“), darunter wiederum für eine Auswahl trifft und parallel Gutachten von außerhalb der Universität einholt und schließlich eine meist drei Personen umfassende gereihte Vorschlagsliste erstellt. In der Regel ergeht dann an den Erstplazierten der „Ruf“ auf die Stelle; die endgültige Entscheidung liegt je nach Bundesland beim zuständigen Minister oder Hochschulpräsidenten. Durch Absagen der Listenplatzierten kann sich das Verfahren jedoch bis hin zu einer Neuausschreibung verzögern.
Berufsverbände
- Der Deutsche Hochschulverband ist mit mehr als 20.000 Mitgliedern eine Interessensvertretung der Deutschen Universitätsprofessoren mit einem umfassenden Serviceangebot.
- Der Hochschullehrerbund ist mit circa 4.500 Mitgliedern eine Interessensvertretung der Deutschen Professoren an Fachhochschulen mit einem umfassenden Serviceangebot.
Besoldungsstufen
Die Besoldung von beamteten Professoren und Assistenten an staatlichen Hochschulen in Deutschland erfolgt nach der W oder der C-Besoldung. Bei Neueinstellungen oder nach Bleibeverhandlungen kommt je nach Bundesland seit 2004 oder spätestens seit 2005 nur noch die W-Besoldung zur Geltung, die drei Stufen umfasst: W1 (Juniorprofessur), W2 und W3 (Besoldungsarten für alle anderen Arten von dauerhaft verbeamteten Professoren). Letztere gelten auf Lebenszeit, die W1-Stellen sind hingegen befristet.In der älteren C-Besoldung, in denen vor 2005 berufene Hochschulangehörige freiwillig verbleiben können, wird die Eingruppierung nach C1 (wissenschaftliche Assistenten), C2 (Oberassistenten und Hochschuldozenten), C3 und C4 unterschieden, wobei die Eingruppierung nach C4 der höchsten Stufe eines ordentlichen Universitätsprofessors und Lehrstuhlinhabers entspricht. C3- und C4-Professoren sind auf Lebenszeit eingestellt und haben sich im Rahmen eines Berufungsverfahrens gegen Mitbewerber durchsetzen müssen. Sie haben grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten, doch verfügt ein C3-Professor meist nicht über Mitarbeiterstellen. Die Stufe C1 wurde im neuen System gestrichen, als Ersatz wurde oft der Akademischer Rat auf Zeit eingefuehrt (3+3 Jahre mit der Moeglichkeit zur Habilitation, siehe Akademischer Rat).
Der Vorläufer der C-Besoldung ist die H-Besoldung. Im Unterschied zur C- bzw. H-Besoldung gibt es bei der (vergleichsweise deutlich niedrigeren) W-Besoldung einen unveränderlichen festen Grundbetrag, zu dem leistungsorientierte, oft nicht ruhegehaltsfähige Zulagen geleistet werden können. Die älteren Besoldungsstufen C und H enthalten dagegen eine Altersprogression: die Besoldung steigt mit zunehmendem Dienstalter; Zulagen sind hier nur auf der C4-Stufe bei weiteren Berufungen anderer Universitäten und geeigneten Verhandlungen möglich. Sie können ein mehrfaches der C4-Besoldung betragen, insbesondere um hochdotierte Mitarbeiter der Wirtschaft oder des Auslands an Hochschulen zu holen.
Status Quo
Auf die Hochschulen in Deutschland kommt in den nächsten Jahren nach einer Prognose der Kultusministerkonferenz eine Lawine neuer Studierender zu; die Zahl der Studierenden wird von gegenwärtig rund 1,9 Millionen im Jahr 2011 mit 2,2 bis 2,4 Millionen voraussichtlich den Höhepunkt erreichen. Im Fächerdurchschnitt betreut in Deutschland ein Professor rund 62 Studierende. Seit 1995 ist die Zahl der Professoren an Universitäten von 25.000 auf 23.000 kontinuierlich zurückgegangen – mit weiterhin sinkender Tendenz. Angesichts der stetig wachsenden Zahl der Studienanfänger stehe bereits jetzt fest, dass sich das ohnehin schon ungünstige Betreuungsverhältnis zukünftig noch weiter verschlechtern werde.Abkürzungen
- Prof.: Professor
- o. Univ.-Prof.: ordentlicher Universitätsprofessor (nur in Österreich)
- ao. Univ.-Prof.: außerordentlicher Universitätsprofessor (nur in Österreich)
- apl. Prof.: außerplanmäßiger Professor
- Prof. h.c.: Professor honoris causa ('ehrenhalber')
- Prof. em(erit).: Professor emeritus/emerita
Beispiele
- Prof. Dr. rer. nat. habil. Erika Müller
- Prof. Dr. rer. pol. Werner Wiesel
- Prof. Detlev Müller-Lüdenscheid, Ph.D., M.Sc., B.A.
- JunProf. Dr. jur. Otto Klöbner
möglicher Werdegang (Beispiel I)
- Dipl.-Ing. Werner Wiesel (nach dem Diplom)
- Dr. rer. nat. Werner Wiesel (mit Doktortitel)
- Dr. rer. nat. habil. Werner Wiesel (habilitiert)
- PD Dr. rer. nat. habil. Werner Wiesel (Privatdozent)
- apl. Prof. Dr. rer. nat. habil. Werner Wiesel (außerplanmäßiger Professor)
möglicher Werdegang (Beispiel II)
- Werner Wiesel, B.Sc. (Honours) (Abschluss als Bachelor an einer Universität oder Hochschule)
- Werner Wiesel, Ph.D., B.Sc. (Abschluss des Doktorstudiums)
- Prof. Werner Wiesel Ph.D., B.Sc. (Professor an einer Universität oder Hochschule)
alternativ:
- Dipl.-Ing. Werner Wiesel (Abschluss als Diplom-Ingenieur an einer Universität oder Hochschule)
- Dr.-Ing. Werner Wiesel (Abschluss der Doktorarbeit zum Dr.-Ing.)
- Prof. Dr.-Ing. Werner Wiesel (Professor an einer Universität oder Hochschule)
möglicher Werdegang (Beispiel III)
- Werner Wiesel, B.Sc. (Abschluss als Bachelor an einer Universität oder Fachhochschule)
- Werner Wiesel, B.Sc., M.Sc. (Abschluss als Master an einer Universität oder Fachhochschule)
- Werner Wiesel, Ph.D., B.Sc., M.Sc. (Abschluss des Doktorstudiums)
- Prof. Werner Wiesel, Ph.D., B.Sc., M.Sc. (Professor an einer Hochschule)
Professoren im Ausland
Außerhalb den USA wird der Titel „Professor“ meistens nur selten gebraucht und ist den ranghöchsten Akademikern vorbehalten. Professoren sind dort überwiegend in der Forschung, und nur selten in der Lehre, tätig. Anstelle von Professoren gibt es daher an Universitäten in diesen Ländern überwiegend so genannte „Lecturer“. Die meisten Lecturer sind fest angestellt und sowohl in der Forschung als auch der Lehre tätig. Der Titel „Lecturer“ entspricht dabei ungefähr den US-amerikanischen „Assistant“ und „Associate“ Professoren.
| USA | GB/AUS/NZ | |
|---|---|---|
| Wissenschaftlicher Mitarbeiter | Graduate/Teaching Assistant | Teaching Assistant |
| Juniorprofessor/Wissenschaftlicher Assistent | Assistant Professor | Lecturer |
| Außerordentlicher Professor | Associate Professor | Senior Lecturer |
| Ordentlicher Professor | (Full) Professor | Reader/Professor |
Das US-amerikanische System sieht in der Regel drei Stufen von Professuren vor:
- Assistant Professor (entspricht der deutschen wissenschaftlichen Assistentur oder Juniorprofessur): Voraussetzung ist eine qualifizierte Promotion;
- Associated Professor (entspricht der deutschen außerordentlichen Professur): Voraussetzung ist eine Qualifikation als Assistant Professor;
- Full Professor (entspricht der deutschen ordentlichen Professur): Voraussetzung ist eine Qualifikation als Associated Professor oder eine außerordentliche wissenschaftliche Leistung.
Selbstverständlich gibt es daneben auch in den USA Ehrenprofessuren und Professoren, die ausschließlich in der Forschung tätig sind (z. B. in firmeneigenen Forschungsinstituten)
Professorenvergütung D, USA, CH
in einer Untersuchung aus dem November 2005 hat der Deutsche Hochschulverband DHV festgestellt, dass die aktuelle Besoldungsregelung der Professoren in Deutschland international nicht wettbewerbsfähig ist. Demnach ist:- Die Besoldung eines deutschen Professors beträgt als Jahresgrundgehalt bei 12 Monaten ohne Leistungsbezüge in der Besoldungsgruppe W 2 insgesamt 46.680 Euro p.a., in der Besoldungsgruppe W 3 insgesamt 56.683 Euro p.a.. Der Besoldungsdurchschnitt mit Einbezug der Leistungsbezügen liegt an deutschen Hochschulen und Universitäten bei ca. 71.500 Euro.
- Die durchschnittliche Vergütung eines Professors an einer US-amerikanischen, öffentlichen Hochschule beträgt ca. 81.919 Euro (98.000 USD) und an privaten Hochschulen 106.161 Euro (127.000 USD).
- In der Schweiz ist die Besoldung der Professoren kantonal geregelt und beispielsweise für die eidgenössischen Hochschulen und Universitäten separat. Danach wird die Professorentätigkeit an der Universität Zürich zwischen 102.729 Euro (158.953 CHF) bis 149.985 Euro (232.073 CHF) vergütet; an der ETH Zürich in einem Korridor zwischen 121.461 Euro (187.937 CHF) und 159.774 Euro (247.280 CHF).
Siehe auch
ProfessorinWeblinks
- Deutscher Hochschulverband (DHV)
- Hochschullehrerbund e. V. (hlb)
- DHV: Hochschulgesetze des Bundes und der Länder
- Bundesinnenministerium: Besoldungstabellen West
- Bundesinnenministerium: Besoldungstabellen Ost
- Rechtsanwälte Zimmerling: Angaben zum Berufungsprozess und Hochschullehrerrecht
- Prof. Dr. em. Hermann Bausinger über die Proliferation des Titels
simple:Professor
Diskussion der Autoren über den Artikel: Professur
"außerordentlicher Professor"? -- Robodoc 13:18, 14. Dez 2003 (CET)
Den Begriff gibt bzw. gab es ja schon - vielleicht sollte man den historischen Wandel der Begriffe noch mal besser herausarbeiten. --RKraasch 14:33, 14. Dez 2003 (CET)
"Professor h.c." Davon habe ich ja noch nie gehört. Wo kann man mehr darüber erfahren? --Anathema 18:39, 28. Feb 2004 (CET)
"Im Fall der Ehrenprofessur und der außerplanmäßigen Professur handelt es sich um einen Titel. Der Unterschied besteht vor allem darin, dass der Titel erhalten bleibt, auch wenn der Beruf nicht mehr ausgeübt wird (man kann ihn aber aberkennen oder niederlegen), während die Berufs- oder Dienstbezeichnung bei Aufgabe der Tätigkeit nicht mehr weiter besteht." Wo kann man das nachlesen? Ich zweifle nämlich daran. --Anathema 19:36, 28. Feb 2004 (CET)
- Zweifeln ist immer gut! Guck dir einfach die entsprechenden Hochschulgesetze an. In Bayern gibt es zudem ein Hochschullehrergesetz. Links habe ich ja angegeben (allerdings nicht auf alle Hochschulgesetze, sind aber leicht zu finden). In Bayern habe ich selbst an der Ernennung eines apl. Profs. als Gutachter mitgewirkt. Von daher weiß ich das dort sehr genau. Wenn ich wieder im Büro bin, kann ich mal gucken, ob ich dir die Passus mal abtippe. --Maha 01:42, 29. Feb 2004 (CET)
- BTW: Selbstverständlich besteht die Berufs- oder Dienstbezeichnung weiter. Sie wird nur mit dem Zusatz "a.D." für außer Dienst bzw. bei Professoren "em." für emeritus versehen. --Anathema 19:37, 28. Feb 2004 (CET)
- Richtig mit dem Zusatz a.D. bzw. em. besteht die Berufs-/Dienstbezeichnung weiter. Nach Bremer Hochschulgesetz muss der Zusatz bei Emeritierung bzw. Pensionierung nicht zusätzlich angegeben werden. Dafür darf die Bezeichnung dort keinesfalls bei andersgeartetem Ausscheiden geführt werden. Ich bin z.B. aus eigenem Wunsch ausgeschieden und bin daher kein Bremischer Professor mehr. Wäre ich kein Universitätsprofessor, sondern apl. Professor gewesen, wäre das anders. Übrigens sind pensionierte Professoren keine Emeriti (sondern Professoren a.D.), weil die Emeritierung eine besondere, von der Pensionierung abweichende Rechtsform darstellt (die nur noch für Altprofs gilt). --Maha 01:42, 29. Feb 2004 (CET)
Professor h.c. und Honorarprofessor gibt es auch an der FH. Sollte man das nicht verschieben? Blag 16:39, 14. Jul 2004 (CEST)
Habe ich das richtig verstanden ? Wer einmal Professor war (als Beruf) darf das Prof. vor dem Namen später unter Umständen nicht mehr tragen, wenn er meinetwegen Freiberufler wird ? Observer 05:29, 1. Nov 2004 (CET)
- Je nach Hochschule und Bundesland verschieden. Nach ca. 6 Jahren als Prof. und anschliessendem Ausscheiden und/ oder Übergang in die Privatwirtschaft etc. kann auf Antrag die Fortführung der Bezeichnung 'Professor' stattgegeben werden. Aber kein Automatismus ! Docmo 11:56, 10. Mai 2005 (CEST)
Ordentlicher Professor: Sowas gibt es doch gar nicht mehr - zumindest in D (vielleicht noch In Österreich); m.E. gibt es nur noch die Amtsbezeichnung Professor. Alles andere wie Ordentlicher Professor, Ordinarius etc. ist "Umgangssprache". Docmo 11:53, 10. Mai 2005 (CEST) Naja nicht ganz. Die Amtsbezeichnung ist Universitätsprofessor (auf Lebenszeit) das entspricht dem früheren ordentlichen Professor dem der ausserordentliche Professor gegenüber stand. jetzt sind es eben der Universitäts-Professor (auf Lebenszeit) und der ausserplanmässige Professor, der nicht den Verdienst und den akademischen/organisatorischen Rang hat, aber eben aufgrund seiner Verdienste ernannt wird und damit den Titel tragen darf.--Sven Zoerner 13:03, 13. Jul 2005 (CEST)
Weblinks
Es muss schon entschieden werden, ob diese im Zusammenhang der Löschaktionen von Aineias auch entfallen:- DHV - Deutscher Hochschulverband, http://www.hochschulverband...
- Zeitschrift: Forschung & Lehre, http://www.forschung-und-le...
- hlb - Hochschullehrerbund e.V., http://www.hlb.de
- Die anderen habe ich entfernt, weil sie auch nicht direckt weiterhelfen. deratige Links mit vergleichbarer Qualität könnte man nach kürzeren Suchen mittels google schnell finden und in den Artikel einstellen. Über die Zeitschrifft könnte man sich streiten (will ich aber nicht), entält sie ja auch einen Stellenmarkt etc. Einzelne kleinere Verbände als weiterführende Links zu posten, und dann auch nur auf die Hauptseite zu verlinken empfinde ich als Werbung. --Aineias Aineias 09:49, 20. Apr 2005 (CEST)
- Difficile est satiram non scribere. Docmo 17:56, 21. Apr 2005 (CEST) (....und: Aineias ein Rat: Beschäftige Dich mal mit der deutschen Sprache und der Orthographie!)
Besoldungsordnung B
Übersehen wurden die Professorenämter in "Besoldungsordnung B", wie sie etwa in Bundesoberbehörden mit vorwiegend wissenschaftlichem Auftrag (z.B. "Präsident und Professor des Bundesinstitutes für Arzneimittel" u.v.a.m.) eingerichtet wurden. Mit diesen Ämtern ist kein Lehrauftrag verbunden und der "Titel" wird bei Übertragung eines anderen Amtes nicht mitgenommen. --N.N. 30.05.2005Professoren im Beruf
Manche Nicht-Uni-Menschen haben auch einen Prof. im Titel, z.B. der Vorstand-Vorsitzende von freenet, Prof. Dr. Helmut Thoma - ist das rechtens? Auch einige Ärzte führen den Titel. Danke, --Abdull 19:53, 9. Jun 2005 (CEST)- Der Österreicher Thoma ist Ehrenprofessor des Landes Österreichs 1995; verliehen durch den Wiener Bundespräsidenten für seine besonderen Verdienste für Österreich. Einen solchen Titel haben auch Karl Moik, aber auch Franz Kafka. Eine solcher "Professor honoris causa" ist daher durchaus üblich, eine Titularprofessur. Angaben hierzu siehe Hauptartikel. --Docmo 20:31, 9. Jun 2005 (CEST)
Werdegang
Im modernen Bologna-Zeitalter braucht ein Prof. nicht mehr unbedingt einen Master-Degree, um berufen zu werden; es reicht auch ein Bachelor-Degree (gerne als Honours, d.h. 8 Semester Bachelor) und ein Ph.D. aus. --Docmo 08:09, 13. Jul 2005 (CEST)- Das hat mit Modern und Bologna gar nichts aber auch wirklich gar nichts zutun. Um zum (ordentlichen) Professor berufen zu werden braucht man eine Promotion und eine Venia legendi (Lehrbefähigung/ Habitilation). Es gibt "altertümliche" Grundständige Promotionsstudiengänge, die vor der Promotion keinen anderen Abschluss haben. Das man in England mit sogenannten "honor" Studiengängen die sich von dem regulären Bachelor durch eine ca. 1 Jahr längere Studiendauer unterscheiden und in England und USA aufgrund hervoragender Noten direkt im Anschluss an den B.Sc. promovieren darf ist auch schon lange vor Bologna normal gewesen.--Sven Zoerner 12:55, 13. Jul 2005 (CEST)
Honorarprofessor und Prof. h.c.
@Docmo: Honorarprofessor und Professor honoris causa ist absolut dasselbe. Professor honorarius habe ich ehrlich gesagt noch keinen gesehen, bin mir deswegen nicht sicher ob es Unfug ist, aber eventuell unterscheidet sich die Lateinische Titelbezeichnung regional. Bitte erklär mir den Unterschied, den der kommt bei der jetzigen angeblichen Unterscheidung nicht raus. Es schlicht und ergreifend zwei Formulierungen für ein und dasselbe.
Lieber Docmo, könntest Du vielleicht andere mal an deiner unglaublichen Weisheit teilhaben lassen und erklären worin der Unterschied zwischen einem Professor honorarius und einem Professor h.c. besteht und ein Beispiel nennen ?
Ich habe einige Professor h.c. kennengelernt die sich Honorarprofessor nennen und auf die die Beschreibung unter Honorarprofessor exakt zutrifft, Professor honorarius kenne ich keinen Außer den Wissenschaftshistorischen die ich erwähnte. Ich sehe inhaltlich immer noch keinen Unterschied und habe keinen Anhaltspunkt daß heute noch den Titel Professor honorarius tragen. Auch wenn es beide Titel gibt so können sie doch inhaltlich identisch sein. m. E. müssen sie dann mindestens nebeneinander stehen und nicht einer ganz oben der andere (und gebräuchlichere) unter Ferner liefen ...--Sven Zoerner 16:54, 13. Jul 2005 (CEST)
@[Sven Zoerner: Honorarprofessur und ein prof. h.c. bilden keine formale Einheit und sind zwei unterschiedliche G'schichten. Jede entsprechende Hochschulordnung gibt detaillierte Auskünfte über die Bestellungsverfahren. Gleichwohl besteht im wesentlichen Einigkeit über
- Richtlinien für eine Honorarprofessur
- Eine Hochschule kann die Honorarprofessur verleihen an Persönlichkeiten in wissenschaftlichem Beruf oder in öffentlicher Stellung und mit der Hochschule in besonderer Weise, namentlich durch Lehrtätigkeit, verbunden sind. (Lehrtätigkeit entfällt bei Dr. h.c.)
- I.d.R. haben die Fakultäten ein vorschlagsrecht ( und nicht wie bei einem Dr. h.c. die Hochschulleitung).
- Stellungnahme zur wissenschaftlichen Qualifikation (inkl. mindestens ein Gutachten einer externen Fachvertreterin oder eines externen Fachvertreters) (entfällt bei Dr. h.c.)
- Begründung, inwiefern die zu ehrende Persšnlichkeit sich um die Hochschule verdient gemacht hat und mit der Hochschule in besonderer Weise, namentlich durch Lehrtätigkeit, verbunden ist.
- Aussage zum Interesse der Fakultät, auch künftig mit der zu ehrenden Persönlichkeit zusammenarbeiten zu können. (entfällt bei Dr. h.c.).
- Im Grundsatz gilt:
- Die Honorarprofessur kann an drei verschiedene Gruppen von Persönlichkeiten vergeben werden:
- a) An Persönlichkeiten mit besonderen Verdiensten für die Hochschule.
- b) An Persönlichkeiten, deren Verdienste schwergewichtig in der Lehre liegen.
- c) An Persönlichkeiten, deren Verdienste schwergewichtig in der Forschung liegen.
- Die Verleihung der Honorarprofessur gemäss obige Punkte b) und c) soll an Persönlichkeiten erfolgen, die durch einen Lehrauftrag oder deren Institution durch Leistungsvertrag an die Fakultät gebunden ist.
- Bei Verlassen der Hochschule und Aufnahme einer Tätigkeit an einer nicht-universitären Institution erlischt eine Titularprofessur.
- Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation. Dokumentierte Zusammenarbeit mit der Hochschule oder seiner Einrichtungen
Prof. h.c. Die Verleihung des akademischen Grades eines Ehrendoktors erlebt derzeit eine Inflation. Der traditionelle Prof. h.c. war eine akademische Auszeichnung für einen Gelehrten von internationalem Rang, der durch seine wissenschaftlichen Arbeiten die Forschungserkenntnisse seines Fachgebietes erheblich vorangebracht hatte. Je größer das Ansehen eines Wissenschaftlers unter seinen Fachkollegen war, um so größer wurde auch die Wahrscheinlichkeit, daß nicht nur eine Fakultät ihn derart auszeichnen wollte, sondern daß auch andere dieselbe Idee hatten, ihn also zum mehrfachen Ehrendoktor und Professor (Dr.h.c.mult.) machten.
Der Kreis der mit diesem akademischen Grad Geehrten erstreckt sich längst über das Gebiet der Gelehrtenrepublik hinaus. Bildhauer, Boxer, Meisterspione, Industrielle, Komiker und Kriegshelden befinden sich im bunten Buch des Doktor honoris causa bis hin zu Wladimir Putin. Nicht selten mag auch die Erwartung einer finanziellen Zuwendung oder der Dank dafür das Motiv für die Verleihung eines Dr.h.c. oder Prof. h.c. sein - der Doktor honoris causa wird dann zum Doktor pecuniae causa.
Ein Prof. h.c. ist an keine Lehrtätigkeit gebunden.
Professor honorarius Der Professor honorarius ist eine nicht mehr gebräuchliche Bezeichnung für den heutigen Prof. h.c. und hat mit einem Honorarprofessur, der Lehrverpflichtung (ohne Vergütung) hat, nichts zu tun.
Deine Ausführung Sven Zoerner stellen den Sachverhalt nicht richtig dar. . --Docmo 19:27, 13. Jul 2005 (CEST) Deine Ausführungen sind leider widersprüchlich in sich selbst. Du zitierst erst eine Hochschulordnung in der von einer Honorarprofessur mit und ohne Lehrverpflichtung die Rede ist (Es gibt nämlich beide! a) sowie b) unc c) laut der von dir angeführten HO ), dann sagst Du nur a) wäre ein Professor h.c. und dann schreibst Professor honorarius wäre eine nicht mehr gebräuchliche Form des heutigen Professor h.c. der mit einer Honorarprofessur nichts zu tun hätte.
Du hast meine Zusammenfassung von Honorarprofessor (Professor honoraris) und Professor h.c. revertiert, so daß die nach deiner Behauptung falschen Darstellung noch falscher wurde.
Der Professor h.c. IST ein Honorarprofessor UND Professoren die wegen ihrer berühmten Persönlichkeit (formal : besondere Verdienste um die Universität) ernannt werden haben keine Lehrverpflichtung! Lehrbeauftragte oder Forscher die unentgeltlich für die Universität Lehren oder Forschen können ebenfalls zum Professor h.c.(Honorarprofessor) ernannt werden. Aber: Wenn sie der Universitären Lehre nicht mehr nachkommen kann u.U. folgendes zutreffen:
- Bei Verlassen der Hochschule und Aufnahme einer Tätigkeit an einer nicht-universitären Institution erlischt eine Titularprofessur.
Zusammenfassung: Mit deiner Ausführung hast du 1. Bestätigt, das Professor honorarius eine veraltete Fassung von Professor honoris causa ist.
2. Den Beleg geliefert das Honorarprofessoren sowohl mit als auch ohne Lehrverpflichtung vorkommen
3. Wegen zweitens eine Unterscheidung zwischen Prof. h.c. und Honorarprofessor hinfällig ist. Es handelt sich um ein und den selben Titel. Einmal auf deutsch, einmal auf akademisch (wie Doktor der Naturwissenschaften und Dr. rer.nat. ebenfalls gleichbedeutend ist).
4. Belegt das ein revert zu einer Unterscheidung zwischen Honorarprofessor (Professor honorarius) und Professor h.c. definitiv falsch ist.
--Sven Zoerner 20:14, 13. Jul 2005 (CEST)
@Sven Zoerner: Habe leider keine Zeit, diese unsinnige Diskussion weiterzuführen, da ich meine Vorlesungen und Seminar für nächste Woche organisieren muss. Nochmals und von mir abschliessend: Prof. h.c. & Honorarprofessor hat nun rein gar nichts miteinander zu tun. Aber wie immer bei wikipedia wird zuviel geschwätzt und Halbwissen von Halbwissenden verbreitet. Dic cur hic ! --Docmo 22:42, 13. Jul 2005 (CEST)
Arroganz ist leider auch keine Lösung. Verbessere es doch einfach anstatt auf eine noch falschere Darstellung zu revertieren...--Sven Zoerner 12:52, 14. Jul 2005 (CEST)
PS: Wenn dir hier zuviel geschwätzt wird, dann erklär doch einfach in einem Satz den Unterschied zwischen Honorarprofessor und Professor h.c. (Beide ohne Besoldung und Lehrauftrag, siehe Fall a) deiner HO).
Professor bleibt nach Berufsende erhalten
Hier wird über den Wikipedia-Artikel diskutiert: http://groups.google.de/gro... In Hessen ist es offenbar so, dass die Professorenbezeichnung auch nach Niederlegung des Jobs erhalten bleibt, wenn vorher mindestens 5 Jahre in diesem Beruf gearbeitet wurde. Das sollte also geändert werden, vielleicht hat ja jemand Lust, mal die ganzen Ländergesetze nach den Unterschieden dieser Regelung zu durchsuchen. --Blubbalutsch 14:43, 16. Jul 2005 (CEST)
- Je nach Hochschule und Bundesland verschieden. Nach ca. 6 Jahren als Prof. und anschliessendem Ausscheiden und/ oder Übergang in die Privatwirtschaft etc. kann auf Antrag die Fortführung der Bezeichnung 'Professor' stattgegeben werden. Aber kein Automatismus ! --Docmo 14:51, 16. Jul 2005 (CEST)
Universität vs. Hochschule
Spricht man in der nach-Bologna-Zeit nicht von "Hochschulen" anstatt "Universität" und "Fachhochschule" ? --Christoph Wagener 15:58, 14. Sep 2005 (CEST)Beispiele
Sollte man die Beispiele und vier verschiedene Werdegänge nicht mal auf ein vernünftiges Maß reduzieren? Das sieht in der Übersicht etwas albern aus. --Androl 15:25, 18. Okt 2005 (CEST)
Professor an einer Berufsakademie ?
Die Einordnung des Professors an einer Berufsakademie in einer Reihe mit Hochschulprofessoren ist mißverständlich. Zum einen gibt es offenbar nur in wenigen Bundesländern die Bezeichnung "Professor" für Lehrkräfte an einer Berufsakademie, in anderen Bundesländern wird dies den Berufsakademien verwehrt, zum anderen werden die Professoren der Berufsakademien nach Besoldungsordnung A (meist A 14, entsprechend Oberstudienrat), nicht nach Besoldungsordnung C oder W besoldet. Bei Wiedereinfügen bitte Quellen angeben oder anderweitig in den Artikel einarbeiten.--213.6.96.174 20:50, 3. Dez 2005 (CET)